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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

durfte es somit jedenfalls auch keinerlei Beschränkungen des Eisenbahnbetriebs, wie z.B. der Reduktion<br />

der Einfahrgeschwindigkeit in das Tunnelportal.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten kann hinsichtlich des Erschütterungs- und Sekundärschallschutzes<br />

entnommen werden und hat dies der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz in<br />

seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal bestätigt, dass die im Projekt enthaltenen Untersuchungen<br />

zum Fachgebiet Erschütterungs- und Sekundärschallschutz entsprechend dem Stand<br />

der Technik vorgenommen worden sind.<br />

Dazu hat der UVP-Sachverständige erläutert, dass in den Teilräumen Aue – Göstritz, Grautschenhof,<br />

Mürzzuschlag gemäß der Prognose der Einbau eines Masse-Feder-Systems mit der Abstimmungsfrequenz<br />

18 Hz zur Einhaltung der Grenzwerte für den sekundären Luftschall gemäß<br />

ÖNorm S 9012 erforderlich sein wird, wobei zur Überprüfung dieser Prognose und gegebenenfalls<br />

Nachjustierung dieser Maßnahme nach Fertigstellung des Rohbautunnels Untersuchungen mittels<br />

Schwingungsgenerator durchgeführt werden.<br />

Der UVP-Sachverständige hat weiters darauf hingewiesen, dass sowohl in der Bauphase als auch<br />

in der Betriebsphase in „kritischen Bereichen“ Messungen vorgenommen werden, wodurch das<br />

tatsächliche Schwingungsausbreitungsverhalten gut erfasst werden kann.<br />

Auf die vom UVP-Sachverständigen als zwingende Maßnahme für erforderlich erachteten Kontrollmessungen<br />

in Wohngebäuden mit unterschiedlichen baudyn<strong>am</strong>ischen Eigenschaften nach<br />

Inbetriebnahme der Bahnstrecke und nach einer angemessenen Einfahrperiode von ca. 6 Monaten<br />

die Messung der tatsächlich auftretenden Erschütterungsimmissionen in je zwei Objekten in<br />

Gloggnitz und Mürzzschlag bzw. des sekundären Luftschalls für je zwei Objekte im Bereich Aue<br />

und im Bereich Grautschenhof über der Tunneltrasse ist in diesem Zus<strong>am</strong>menhang ebenfalls hinzuweisen.<br />

Diese waren auch im Sinne der Nachweisführung, dass die im Projekt getroffenen<br />

Prognosen im realen Eisenbahnbetrieb tatsächlich eintreten, im Sinne der im UVP-G 2000 vorgesehenen<br />

Nachkontrolle als Vorschreibungspunkt III.3.3. in den Spruch des ggst. Bescheides zu<br />

übernehmen.<br />

Es ist daher davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Auswirkungen von Erschütterungen im<br />

vorliegenden Projekt unter Berücksichtigung der in den Spruch des ggst. Bescheides diesbezüglich<br />

aufgenommenen Vorschreibungen den Anforderungen des UVP-G 2000 entsprechend vorgesorgt<br />

ist.<br />

Was mögliche, vom Eisenbahnbetrieb herrührende Immissionen aus elektromagnetischen Feldern<br />

betrifft, ist der UVE zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Anforderungen des UVP-G 2000 an<br />

den Schutz vor Immissionen, insbesondere auch für den Gesundheitsschutz, jedenfalls eingehalten<br />

werden, wie dies auch im Umweltverträglichkeitsgutachten bestätigt wird. Diesbezüglich ist auf<br />

die entsprechenden Ausführungen des dem ggst. Verfahren für diesen Fragenbereich beigezogenen<br />

(medizinischen) UVP-Sachverständigen für elektromagnetische Felder zu verweisen.<br />

Zu den von einigen nächsten Anrainern der Eisenbahnstrecke in der Gemeinde Gloggnitz geäußerten<br />

Befürchtungen ist unter Hinweis auf das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie auf die vom<br />

UVP-Sachverständigen im Zuge der Ortsverhandlung ergänzend getätigten Erläuterungen ergibt<br />

sich, dass von den 16,75 Hz-elektromagnetischen Feldern, die von den Bahnoberleitungen emittiert<br />

werden, keine gesundheitsrelevanten Risiken für die Anwohner der Gemeinde Gloggnitz ausgehen.<br />

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