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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

III.9.4. Zur Gewährleistung der Umsetzung der im Bodengutachten angeführten Empfehlungen<br />

sowie zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der erdbaulichen Maßnahmen ist eine baubegleitende<br />

geotechnische Aufsicht vorzusehen. Die konkreten Aufgabenbereiche der geotechnischen Bauaufsicht<br />

sind in Abstimmung mit der Behörde spätestens vor Inangriffnahme der Baumaßnahmen<br />

festzulegen.<br />

III.10. Vorschreibungen aus deponietechnischer und abfallwirtschaftlicher Sicht<br />

III.10.1. Die Festlegung des Baustellenkonzeptes und Materialbewirtschaftungskonzeptes hat in<br />

Abstimmung mit der zu bestellenden Deponieaufsicht zu erfolgen.<br />

III.10.2. Das Materialbewirtschaftungskonzept ist basierend auf den Erkenntnissen der nachfolgenden<br />

Bohrk<strong>am</strong>pagnen zu präzisieren.<br />

III.10.3. In der Bauphase ist eine Fachperson oder eine Fachanstalt zu beauftragen, alle Belange<br />

der Abfallwirtschaft zu überwachen und zu dokumentieren und jährliche Berichte zu erstellen.<br />

III.10.4. Die Tunnelausbruchsmaterialien aus gemäß der Vorerkundung bekannten Gebirgsmaterialien<br />

mit relevanten Schwermetallgehalten oder relevanter Eluatfreisetzungen sind verdichtet zu<br />

untersuchen und auf die einstufungsrelevanten Par<strong>am</strong>eter zu analysieren.<br />

III.11. Vorschreibungen aus ökologischer Sicht<br />

III.11.1. Sämtliche in der UVE aufgeführten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sind tatsächlich<br />

durchzuführen. Sollte in Einzelfällen die Grundaufbringung <strong>am</strong> geplanten Ort scheitern, ist für entsprechende<br />

funktionale, räumliche und zeitliche Alternativen in vollem Umfang zu sorgen.<br />

III.11.2. In allen oberirdischen Streckenbereichen dürfen Herbizide ausschließlich in für die Sicherheit<br />

des Bahnbetriebes unabdingbar notwendigen minimalen Mengen verwendet werden und sind<br />

dabei jeweils die <strong>am</strong> wenigsten umweltschädlichen Präparate der neuesten <strong>am</strong> Markt erhältlichen<br />

„Generation“ einzusetzen. Wo immer nicht unabweisbare Sicherheitsbedenken, sondern lediglich<br />

„Ordnungssinn“ ausschlaggebend sind, ist spontaner Pflanzenbewuchs zu dulden.<br />

III.11.3. Bei sämtlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, die eine Pflegemahd vorsehen, ist<br />

das Mähgut zu entfernen (nicht nur in den ersten Jahren). Mulchen ist kein akzeptabler Ersatz für<br />

Mähen. Bei den Maßnahmentypen öWi-t (Trockenwiese), öWo-fr (frische Wiese) und öWi-f<br />

(Feuchtwiese) ist durch entsprechende Servitute sicherzustellen, dass der angestrebte Vegetationstyp<br />

langfristig erhalten bleibt, wozu Mahd gegenüber Beweidung der Vorzug zu geben ist.<br />

III.11.4. Zur Beleuchtung der Baustellen, Baustelleneinrichtungen, Deponien etc. Natriumd<strong>am</strong>pfl<strong>am</strong>pen<br />

einzusetzen. Es sind ausschließlich Leuchtkörper zu verwenden, die so konstruiert sind,<br />

dass Insekten nicht in den Leuchtkörper gelangen können. Für die Beleuchtung größerer Flächen<br />

ist mehreren niedrigeren Leuchten der Vorzug vor einer hohen zu geben.<br />

III.11.5. Die ökologische Bauaufsicht hat sich auch über die für den Teilraum Fröschnitzgraben<br />

geplante Ausgleichsmaßnahme TL-FR-BA-fkt-02 hinaus grundsätzlich des Amphibienschutzes an<br />

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