Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Zu den von den UVP-Sachverständigen verschiedentlich geforderten Einrichtung von Kontakt- und<br />
Beschwerdestellen hat die Projektwerberein folgendes zu ihrem Projekt erklärt und dies zum Projektbestandteil<br />
erhoben:<br />
„Die Projektwerberin wird eine im erforderlichen Ausmaß jederzeit erreichbare Stelle einrichten, bei<br />
der Beschwerden und sonstige Anliegen von Betroffenen entgegengenommen und - soweit notwendig<br />
- über die Bauaufsicht der Projektwerberin auch berücksichtigt und umgesetzt werden können.“<br />
Aufgrund dieser Erklärung der Projektwerberin konnten die diesbezüglichen Forderungen der<br />
UVP-Sachverständigen entweder überhaupt entfallen bzw. waren diese entsprechend anzupassen.<br />
zu III.1. Allgemeine Vorschreibung:<br />
Gemäß § 24f Abs 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />
Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />
festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />
ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />
eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5 UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />
verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der<br />
Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />
Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />
werden.<br />
Die Frist bis 31.12.2024 wird in Ansehung der Größe des Vorhabens und der vom Unternehmen<br />
selbst festgelegten Ausführungsplanung als angemessen erachtet.<br />
zu III.6. Vorschreibungen aus geologischer und hydrogeologischer Sicht:<br />
In Entsprechung einer Forderung der Bauwerberin konnte die vom UVP-Sachverständigen geforderte<br />
zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt III.6.2. ihren Niederschlag gefunden hat,<br />
im Einvernehmen mit dem UVP-Sachverständigen dahin gehend präzisiert werden, dass sich darin<br />
enthaltene Prüfung ausschließlich auf den Querungsbereich der Tunnelröhren im Gebirgsbereich 8<br />
bezieht.<br />
Der Forderung der Bauwerberin nach einer Umformulierung der vom UVP-Sachverständigen geforderten<br />
zwingenden Maßnahmen betreffend Bestellung einer behördlichen Bauaufsicht und betreffend<br />
qualitatives und quantitatives hydrogeologisches Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>m, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.6.4. und III.6.5. ihren Niederschlag gefunden hat, konnte nicht näher getreten<br />
werden.<br />
Der Forderung der Bauwerberin nach einer Umformulierung der vom UVP-Sachverständigen geforderten<br />
zwingenden Maßnahmen betreffend Dokumentation der Vortriebsarbeiten durch eine<br />
geotechnisch akademisch ausgebildete Fachperson, die in Vorschreibungspunkt III.6.8. und III.6.5.<br />
ihren Niederschlag gefunden hat, konnte ebenfalls nicht näher getreten werden.<br />
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