Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Transport des ges<strong>am</strong>ten beim Zwischenangriff Fröschnitz anfallenden Ausbruchmaterials per LKW<br />
durch das Gemeindegebiet Steinhaus eine nicht zumutbare Belastung darstellen würde und daher<br />
nicht umweltverträglich wäre, wie sich dies insbesondere aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
ergibt.<br />
Eine Aufteilung der Deponie auf mehrere Standorte im Longsgraben hingegen ist sowohl aus ökologischen<br />
als auch wirtschaftlichen Erwägungen auszuschließen weil negative umweltrelevante<br />
Auswirkungen durch den Deponiebetrieb über eine noch größere Fläche in der Fröschnitz gegeben<br />
wären und ansonsten wenig belastete, vom Tunnelbau nicht berührte Rückzugsbereiche ohne<br />
objektive Notwendigkeit in das Baugeschehen einbezogen und größere Flächen und Räume als<br />
objektiv erforderlich, gestört würden.<br />
Was die Möglichkeit einer Verfuhr des Ausbruchmaterials auf Deponien außerhalb der Fröschnitz<br />
anbelangt, kann aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ebenfalls festgehalten werden,<br />
dass diese nur per LKW und durch Steinhaus möglich wäre, was eine nicht zumutbare Belastung<br />
der dortigen Wohnbevölkerung bedingen würde. Deponien außerhalb der Fröschnitz konnten<br />
daher nur für den Tunnelausbruch bei der Portalbaustelle Gloggnitz berücksichtigt werden, wo<br />
überdies ein Abtransport des Tunnelausbruchs mit der Bahn möglich ist.<br />
Aufgrund dieser Überlegungen ist somit davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren in<br />
diesem Zus<strong>am</strong>menhang sowohl den Anforderungen des § 1 iVm § 6 UVP-G betreffend die UVE<br />
als auch dem § 12 UVP-G 2000 betreffend das Umweltverträglichkeitsgutachten Genüge getan<br />
wurde.<br />
Auch die weiteren (insbesondere gegen die Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten)<br />
ergänzend erhobenen Einwendungen erweisen sich als nicht stichhaltig.<br />
Der UVP-Sachverständige für Abfallwirtschaft und Deponietechnik hat zu dem offensichtlich implizit<br />
erhobenen Vorwurf betreffend „falsche Annahmen und Berechnungen“ ausgeführt, dass sich<br />
die zu erwartenden Ablagerungsmengen mit den Angaben der UVE decken. Dieser Vorwurf ist<br />
daher nicht nachvollziehbar.<br />
Dem Vorhalt, die Errichtung der ggst. Deponie sei aufgrund der Bestimmungen des § 21 Abs 2 Z 3<br />
DeponieVO 2008 unzulässig, ist entgegen zu halten, dass sich die Voraussetzung der Herstellbarkeit<br />
der Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen ausschließlich auf<br />
die „Erweiterung von Kompartimenten (erg: „in Hochwasserabflussgebieten gemäß § 38 Abs 3<br />
WRG“), welche sich <strong>am</strong> 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bezieht.<br />
Dieser Tatbestand wird durch den im ggst. Projekt enthaltenen Sachverhalt gerade nicht<br />
erfüllt. Darüber hinaus wird die ggst. Deponie aufgrund der im Projekt vorgesehenen Verlegung<br />
des Longsbaches in keinem Hochwasserabflussgebiet zu liegen kommen.<br />
In seiner ergänzenden Stellungnahme zum Vorhalt, dass das Grundwasser höher als die Deponie<br />
Longsgraben liege, führt der UVP-Sachverständigen für Geologie und Hydrogeologie unter Hinweis<br />
auf die entsprechenden Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus, dass durch<br />
die sorgfältige Fassung sämtlicher Quellaustritte im Bereich des Deponieuntergrundes und die<br />
geordnete Ableitung dieser Wässer hintangehalten wird, dass der Deponiekörper durch Hangwasser<br />
durchfeuchtet oder gar eingestaut wird, sodass auch dieser Vorhalt ins Leere geht.<br />
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