Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Dafür, dass der Gesetzgeber ausschließen wollte, dass Sachverständige gemäß § 31a EisbG nicht<br />
als Sachverständige gemäß § 31a EisbG im Rahmen der Begutachtung anderer Bauentwürfe eines<br />
Eisenbahnunternehmens tätig sein dürfen, gibt diese Bestimmung keinen Anhaltspunkt.<br />
Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dieser Tätigkeit<br />
(trotz der gemäß dieser Bestimmung zu erfolgen habenden Bestellung der Sachverständigen<br />
gemäß § 31a EisbG durch das Eisenbahnunternehmen) um eine in § 31a EisbG gesetzlich vorgesehene<br />
besondere Form der Sachverständigentätigkeit im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
handelt und eben um keine Planungstätigkeit für das Eisenbahnunternehmen, sodass<br />
aus der Tätigkeit als Sachverständiger gemäß § 31a EisbG jedenfalls kein Ablehnungsgrund gemäß<br />
§ 31a Abs 2 EisbG abgeleitet werden kann.<br />
Aufgrund dieses Umstandes ist auch davon auszugehen, dass die mehrfache Bestellung desselben<br />
Sachverständigen gemäß §1a EisbG durch ein Eisenbahnunternehmen für die Begutachtung<br />
verschiedener Bauentwürfe dieses Eisenbahnunternehmens für sich jedenfalls keinen Grund im<br />
Sinne des § 31a Abs 2 EisbG darstellt, der zu einer Befangenheit des Sachverständigen gemäß §<br />
31a EisbG führen würde. Zu ergänzen ist, dass auch die Beiziehung von Amtssachverständigen<br />
oder die Bestellung nicht<strong>am</strong>tlicher Sachverständiger durch die Behörde für die Begutachtung eines<br />
im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens durch ein Eisenbahnunternehmen<br />
vorgelegten Bauentwurfs nicht per se zu einer „Befangenheit“ dieses Amtssachverständigen<br />
oder dieses nicht<strong>am</strong>tlichen Sachverständigen in weiteren, von demselben Eisenbahnunternehmen<br />
beantragten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren führt. Gleiches muss auch<br />
für die Sachverständigen gemäß § 31a EisbG gelten.<br />
Der im Schreiben der Alliance for Nature vom 15.2.2011 offenbar implizit enthaltene Verdacht, die<br />
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 31a EisbG vom Eisenbahnunternehmen mit der Begutachtung<br />
zu beauftragenden Sachverständigen gemäß § 31a EisbG würden durch unsachliche<br />
psychologische Motive, zu denen auch pekuniäre Interessen zu zählen sind, möglicherweise an<br />
einer unparteiischen Entscheidung gehindert und sozusagen „Gefälligkeitsgutachten“ erstatten, ist<br />
entgegen zu halten, dass die Sachverständigen gemäß § 31a EisbG auch ihren eigenen Interessen<br />
durch die Erstattung korrekter Gutachten aufgrund der Verantwortung, die sie für ihre Gutachten<br />
tragen, <strong>am</strong> besten entsprechen. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist auf die möglichen Folgen einer<br />
Fehlbeurteilung hinzuweisen, die beispielsweise aufgrund der Zurückweisung eines mangelhaften<br />
Gutachtens gemäß § 31a EisbG durch die Behörde zu Verfahrenverzögerungen und -mehrkosten<br />
führen würde, sodass der Sachverständige gemäß § 31a EisbG mit weiteren Aufträgen durch Eisenbahnunternehmen<br />
nicht mehr zu rechnen hätte. Viel gravierender noch sind die möglichen zivilund<br />
strafrechtlichen Folgen für den Sachverständigen gemäß § 31a EisbG, die sich aus einer derartigen<br />
Fehlbeurteilung ergeben können. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet,<br />
zu Zweifeln an der Unbefangenheit der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG und d<strong>am</strong>it zum Vorliegen<br />
eines Ausschließungsgrundes zu führen.<br />
Das zu dem im Schreiben der Alliance for Nature vom 15.2.2011 enthaltenen Vorbringen hinsichtlich<br />
einzelner Sachverständiger gemäß § 31a EisbG, mit dem deren Unbefangenheit und Fachkunde<br />
in Zweifel gezogen wurde, durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat aufgrund der<br />
dazu eingeholten Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG als Auftraggeberin folgendes ergeben:<br />
- betreffend DI Karl Michael Pittino:<br />
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