21.07.2014 Aufrufe

Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

Dafür, dass der Gesetzgeber ausschließen wollte, dass Sachverständige gemäß § 31a EisbG nicht<br />

als Sachverständige gemäß § 31a EisbG im Rahmen der Begutachtung anderer Bauentwürfe eines<br />

Eisenbahnunternehmens tätig sein dürfen, gibt diese Bestimmung keinen Anhaltspunkt.<br />

Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dieser Tätigkeit<br />

(trotz der gemäß dieser Bestimmung zu erfolgen habenden Bestellung der Sachverständigen<br />

gemäß § 31a EisbG durch das Eisenbahnunternehmen) um eine in § 31a EisbG gesetzlich vorgesehene<br />

besondere Form der Sachverständigentätigkeit im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

handelt und eben um keine Planungstätigkeit für das Eisenbahnunternehmen, sodass<br />

aus der Tätigkeit als Sachverständiger gemäß § 31a EisbG jedenfalls kein Ablehnungsgrund gemäß<br />

§ 31a Abs 2 EisbG abgeleitet werden kann.<br />

Aufgrund dieses Umstandes ist auch davon auszugehen, dass die mehrfache Bestellung desselben<br />

Sachverständigen gemäß §1a EisbG durch ein Eisenbahnunternehmen für die Begutachtung<br />

verschiedener Bauentwürfe dieses Eisenbahnunternehmens für sich jedenfalls keinen Grund im<br />

Sinne des § 31a Abs 2 EisbG darstellt, der zu einer Befangenheit des Sachverständigen gemäß §<br />

31a EisbG führen würde. Zu ergänzen ist, dass auch die Beiziehung von Amtssachverständigen<br />

oder die Bestellung nicht<strong>am</strong>tlicher Sachverständiger durch die Behörde für die Begutachtung eines<br />

im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens durch ein Eisenbahnunternehmen<br />

vorgelegten Bauentwurfs nicht per se zu einer „Befangenheit“ dieses Amtssachverständigen<br />

oder dieses nicht<strong>am</strong>tlichen Sachverständigen in weiteren, von demselben Eisenbahnunternehmen<br />

beantragten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren führt. Gleiches muss auch<br />

für die Sachverständigen gemäß § 31a EisbG gelten.<br />

Der im Schreiben der Alliance for Nature vom 15.2.2011 offenbar implizit enthaltene Verdacht, die<br />

aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 31a EisbG vom Eisenbahnunternehmen mit der Begutachtung<br />

zu beauftragenden Sachverständigen gemäß § 31a EisbG würden durch unsachliche<br />

psychologische Motive, zu denen auch pekuniäre Interessen zu zählen sind, möglicherweise an<br />

einer unparteiischen Entscheidung gehindert und sozusagen „Gefälligkeitsgutachten“ erstatten, ist<br />

entgegen zu halten, dass die Sachverständigen gemäß § 31a EisbG auch ihren eigenen Interessen<br />

durch die Erstattung korrekter Gutachten aufgrund der Verantwortung, die sie für ihre Gutachten<br />

tragen, <strong>am</strong> besten entsprechen. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist auf die möglichen Folgen einer<br />

Fehlbeurteilung hinzuweisen, die beispielsweise aufgrund der Zurückweisung eines mangelhaften<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG durch die Behörde zu Verfahrenverzögerungen und -mehrkosten<br />

führen würde, sodass der Sachverständige gemäß § 31a EisbG mit weiteren Aufträgen durch Eisenbahnunternehmen<br />

nicht mehr zu rechnen hätte. Viel gravierender noch sind die möglichen zivilund<br />

strafrechtlichen Folgen für den Sachverständigen gemäß § 31a EisbG, die sich aus einer derartigen<br />

Fehlbeurteilung ergeben können. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht geeignet,<br />

zu Zweifeln an der Unbefangenheit der Sachverständigen gemäß § 31a EisbG und d<strong>am</strong>it zum Vorliegen<br />

eines Ausschließungsgrundes zu führen.<br />

Das zu dem im Schreiben der Alliance for Nature vom 15.2.2011 enthaltenen Vorbringen hinsichtlich<br />

einzelner Sachverständiger gemäß § 31a EisbG, mit dem deren Unbefangenheit und Fachkunde<br />

in Zweifel gezogen wurde, durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren hat aufgrund der<br />

dazu eingeholten Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG als Auftraggeberin folgendes ergeben:<br />

- betreffend DI Karl Michael Pittino:<br />

131

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!