Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
III.18.3. Die erforderlichen Verordnungen für die Bodenmarkierungen gemäß Bodenmarkierungsverordnung<br />
und Straßenverkehrszeichen gemäß StVO 1960 auf den Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen<br />
bei den jeweils zuständigen Behörden sind zu erwirken.<br />
III.18.4. Zwischen der Fahrbahn der B 27 und dem projektierten Geh- und Radweg ist gemäß den<br />
Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen RVS 03.02.12 ein Sicherheitsstreifen anzuordnen.<br />
III.19. Vorschreibungen aus der Sicht der Raumplanung und Infrastruktur<br />
III.19.1. Alle Freiräume im Teilbereich Gloggnitz-Schwarzatal sind zur Abschirmung der Baustelle<br />
und des Tunnelportals gegenüber den angrenzenden Siedlungsbereichen frühzeitig landschaftspflegerisch<br />
zu gestalten.<br />
III.19.2. Während der Bauphase hat eine begleitende denkmalpflegerische Supervision aus dem<br />
Blickwinkel des Weltkulturerbes zu erfolgen.<br />
III.19.3. Es ist ein Inventar zur historischen <strong>Semmering</strong>bahn-Trasse zu erstellen.<br />
III.19.4. Es ist eine Baustraße zur Auffahrt auf die S 6 im Wald hinter Maria Schutz zu trassieren.<br />
III.20. ergänzende Auflagen und Bedingungen aus forstfachlicher Sicht betreffend die Rodungsbewilligung<br />
gemäß Spruchpunkt II.8.:<br />
1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligungen ist an die ausschließliche Verwendung zum beantragten<br />
Zweck, nämlich Errichtung und Betrieb des <strong>Semmering</strong>-Basistunnels neu laut Einreichprojekt<br />
vom 31.5.2010 gebunden.<br />
Die Rodungsbewilligung im Ausmaß von 36.612 m² wird unbefristet und im Ausmaß von 35.284 m²<br />
befristet gemäß der detaillierten Aufstellung in Spruchpunkt II.8. nach Katastralgemeinde, Grundstücknummer,<br />
Fläche getrennt nach befristeter Rodung und unbefristeter Rodung, bis zum<br />
31.12.2024 erteilt.<br />
2. Die Rodungsflächen sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.<br />
Die beanspruchten Rodungsflächen sowie die geplanten Schutz – und Ausgleichsmaßnahmen<br />
sind in den Lageplänen M 1:2000 (Stand Mai 2010) und M 1:2000 (Stand November 2010) nach<br />
Lage, Figur und Größe dargestellt und bilden unter Zugrundelegung des Berichtes Rodungen,<br />
Trassenaufhiebe und Aufforstungen (Einlage FR 01-00.02) des forstrechtlichen Einreichoperates<br />
einen wesentlichen Bestandteil des Rodungsbescheides.<br />
3. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.12.2024 erfüllt ist.<br />
4. Die Grenzen der Rodungsflächen sind im Einvernehmen mit der lokalen Bezirksforstbehörde<br />
dauerhaft bis zum Abschluss der Baumaßnahmen zu markieren. Sollte durch Windwürfe die Markierung<br />
verloren gehen, hat umgehend gemeins<strong>am</strong> mit der lokalen Forstbehörde eine neue Markierung<br />
zu erfolgen. Die Grenzen der Rodungsfläche und Markierung sind nachweislich dem jewei-<br />
45