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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

III.18.3. Die erforderlichen Verordnungen für die Bodenmarkierungen gemäß Bodenmarkierungsverordnung<br />

und Straßenverkehrszeichen gemäß StVO 1960 auf den Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen<br />

bei den jeweils zuständigen Behörden sind zu erwirken.<br />

III.18.4. Zwischen der Fahrbahn der B 27 und dem projektierten Geh- und Radweg ist gemäß den<br />

Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen RVS 03.02.12 ein Sicherheitsstreifen anzuordnen.<br />

III.19. Vorschreibungen aus der Sicht der Raumplanung und Infrastruktur<br />

III.19.1. Alle Freiräume im Teilbereich Gloggnitz-Schwarzatal sind zur Abschirmung der Baustelle<br />

und des Tunnelportals gegenüber den angrenzenden Siedlungsbereichen frühzeitig landschaftspflegerisch<br />

zu gestalten.<br />

III.19.2. Während der Bauphase hat eine begleitende denkmalpflegerische Supervision aus dem<br />

Blickwinkel des Weltkulturerbes zu erfolgen.<br />

III.19.3. Es ist ein Inventar zur historischen <strong>Semmering</strong>bahn-Trasse zu erstellen.<br />

III.19.4. Es ist eine Baustraße zur Auffahrt auf die S 6 im Wald hinter Maria Schutz zu trassieren.<br />

III.20. ergänzende Auflagen und Bedingungen aus forstfachlicher Sicht betreffend die Rodungsbewilligung<br />

gemäß Spruchpunkt II.8.:<br />

1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligungen ist an die ausschließliche Verwendung zum beantragten<br />

Zweck, nämlich Errichtung und Betrieb des <strong>Semmering</strong>-Basistunnels neu laut Einreichprojekt<br />

vom 31.5.2010 gebunden.<br />

Die Rodungsbewilligung im Ausmaß von 36.612 m² wird unbefristet und im Ausmaß von 35.284 m²<br />

befristet gemäß der detaillierten Aufstellung in Spruchpunkt II.8. nach Katastralgemeinde, Grundstücknummer,<br />

Fläche getrennt nach befristeter Rodung und unbefristeter Rodung, bis zum<br />

31.12.2024 erteilt.<br />

2. Die Rodungsflächen sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.<br />

Die beanspruchten Rodungsflächen sowie die geplanten Schutz – und Ausgleichsmaßnahmen<br />

sind in den Lageplänen M 1:2000 (Stand Mai 2010) und M 1:2000 (Stand November 2010) nach<br />

Lage, Figur und Größe dargestellt und bilden unter Zugrundelegung des Berichtes Rodungen,<br />

Trassenaufhiebe und Aufforstungen (Einlage FR 01-00.02) des forstrechtlichen Einreichoperates<br />

einen wesentlichen Bestandteil des Rodungsbescheides.<br />

3. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.12.2024 erfüllt ist.<br />

4. Die Grenzen der Rodungsflächen sind im Einvernehmen mit der lokalen Bezirksforstbehörde<br />

dauerhaft bis zum Abschluss der Baumaßnahmen zu markieren. Sollte durch Windwürfe die Markierung<br />

verloren gehen, hat umgehend gemeins<strong>am</strong> mit der lokalen Forstbehörde eine neue Markierung<br />

zu erfolgen. Die Grenzen der Rodungsfläche und Markierung sind nachweislich dem jewei-<br />

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