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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

und sich aus Sicht der projektrelevanten Fachgebiete keine Abweichungen vom Stand der Technik<br />

ergeben.<br />

Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass in Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

insbesondere die Aspekte des Arbeitnehmerschutzes entsprechend der AVO Verkehr<br />

unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Richtlinie R 10 der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen<br />

und Bergbau begutachtet wurden und deren Einhaltung festgestellt wurde und aus<br />

Sicht der projektrelevanten Fachgebiete auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs 3<br />

ASchG erforderlich ist.<br />

Abschließend wurde im Gutachten gemäß § 31a EisbG kein Einwand gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung gemäß § 31 ff EisbG erhoben.<br />

Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit.<br />

Von der Behörde wird das Gutachten gemäß § 31a EisbG als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar<br />

bewertet.<br />

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit<br />

des Gutachtens gemäß § 31a EisbG auszugehen.<br />

Abschließend ist somit festzustellen, dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben<br />

ergibt, dass es jedenfalls unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />

des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />

unter Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik<br />

entspricht.<br />

Bemerkt wird, dass die „Alliance for Nature“ mit Schreiben vom 15.2.2011 nach Durchführung der<br />

Ortsverhandlung eine als „Sachverhaltsdarstellung und Beweisvorlage“ bezeichnete Stellungnahme<br />

an die Behörde übermittelt hat, in der u.a. unter Stellung entsprechender Anträge das Ergebnis<br />

von Recherchen darüber enthalten ist, ob Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit bzw. die<br />

Unabhängigkeit einzelner UVP-Sachverständiger und einzelner Gutachter gemäß § 31a EisbG<br />

beziehungsweise deren fachliche Qualifikation in Zweifel ziehen. Darauf wird weiter unten im Kapitel<br />

„Auseinandersetzungen mit Einwendungen und Stellungnahmen“ gesondert eingegangen.<br />

2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />

Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor.<br />

Hinsichtlich der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Gemeinden wird in fachlicher Hinsicht<br />

auf das Umweltverträglichkeitsgutachten, insbesondere auf die fachliche Auseinandersetzung mit<br />

den eingelangten Stellungnahmen in Fragenbereich 4 des Umweltverträglichkeitsgutachtens, auf<br />

die Verhandlungsschrift vom 18. und 19.1.2011 verwiesen.<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist zur Thematik der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die<br />

Bevölkerung insbesondere auf die bereits im Projekt diesbezüglich vorsorglich vorgesehenen<br />

Maßnahmen (Ersatzwasserversorgungen für <strong>Spital</strong> <strong>am</strong> <strong>Semmering</strong>, Otterthal und Raach <strong>am</strong><br />

Hochgebirge) und entsprechenden Beweissicherungen sowie auf die diesbezüglichen ergänzen-<br />

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