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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

Einwendungen betreffend Vornahme zusätzlicher Lärm- und Erschütterungsmessungen<br />

während der Bauzeit für die Eisenbahn und nach Aufnahme des Eisenbahnbetriebs:<br />

Aus dem UVP-Gutachten und den im Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen UVP-<br />

Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich, dass im vorliegenden Projekt<br />

unter Berücksichtigung der von den UVP-Sachverständigen für erforderlich erachteten und in den<br />

Spruch des ggst. Bescheides zusätzlichen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen für Lärm<br />

und Erschütterungen den Anforderungen des UVP-G 2000 Genüge getan wird, womit auch die<br />

Überprüfung des tatsächlichen Eintretens der im Projekt getroffenen Annahmen gewährleistet ist.<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist auch auf die von der Behörde nach Fertigstellung des Bauvorhabens<br />

durchzuführenden Verfahren betreffend Inbetriebnahme und Nachkontrolle zu verweisen.<br />

Einwendungen betreffend qualitative und quantitative Beeinträchtigung von Wassernutzungen<br />

bis hin zum Entfall von Wassernutzungen sowie Aufrechterhaltung von Wasserversorgungen<br />

sowie betreffend diesbezüglicher Beweissicherungen:<br />

Der UVP-Sachverständige für Grundwasserschutz hat zur Frage möglicher quantitativer bzw. qualitativer<br />

Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen allgemein ausgeführt, dass primär danach<br />

zu trachten ist, alle technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen auszunützen, die geeignet<br />

sind, den Einfluss des Bauwerkes auf den Grund- bzw. Bergwasserkörper so gering als möglich<br />

zu halten und erst sekundär Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen (z.B. Ersatzwasser, Anschluss<br />

an eine öffentliche Wasserversorgung, finanzieller Ausgleich) zum Einsatz kommen zu<br />

lassen.<br />

Der UVP-Sachverständige hat in diesem Zus<strong>am</strong>menhang bestätigt, dass durch die projektgemäße<br />

Umsetzung in Verbindung mit den von den UVP-Sachverständigen für zwingend erachteten Maßnahmen<br />

danach getrachtet wird, die Auswirkungen so gering als möglich zu halten. Festzuhalten<br />

ist, dass sämtliche diesbezüglich von den UVP-Sachverständigen für zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen in den Spruch des Bescheides übernommen wurden.<br />

Für den Fall des tatsächlichen Eintretens einer Beeinträchtigung von Wassernutzungen wurde die<br />

vom UVP-Sachverständigen für zwingend erforderlich erachtete Maßnahme in den Spruch des<br />

Bescheides übernommen, dass diesfalls von der Projektwerberin geeignete Ersatz-, Ausgleichsbzw.<br />

Kompensationsmaßnahmen zu treffen sind.<br />

Aus dem UVP-Gutachten und den im Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen UVP-<br />

Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich somit, dass im vorliegenden<br />

Projekt unter Berücksichtigung der von den UVP-Sachverständigen diesbezüglich für erforderlich<br />

erachteten zwingenden Maßnahmen hinreichend Vorsorge zur Hintanhaltung möglicher quantitativer<br />

bzw. qualitativer Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen getroffen wurden.<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist auch auf das bereits in der UVE enthaltene und vom UVP-<br />

Sachverständigen für Grundwasserschutz im erforderlichen Ausmaß ergänzte diesbezügliche Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>m<br />

(vgl. diesbezüglich Spruchpunkt III.7.) zu verweisen, so dass davon<br />

auszugehen ist, dass im vorliegend Projekt die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung<br />

der betroffenen Wassernutzungen und Wasserversorgungen enthalten sind.<br />

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