Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Einwendungen betreffend Vornahme zusätzlicher Lärm- und Erschütterungsmessungen<br />
während der Bauzeit für die Eisenbahn und nach Aufnahme des Eisenbahnbetriebs:<br />
Aus dem UVP-Gutachten und den im Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen UVP-<br />
Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich, dass im vorliegenden Projekt<br />
unter Berücksichtigung der von den UVP-Sachverständigen für erforderlich erachteten und in den<br />
Spruch des ggst. Bescheides zusätzlichen Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen für Lärm<br />
und Erschütterungen den Anforderungen des UVP-G 2000 Genüge getan wird, womit auch die<br />
Überprüfung des tatsächlichen Eintretens der im Projekt getroffenen Annahmen gewährleistet ist.<br />
In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist auch auf die von der Behörde nach Fertigstellung des Bauvorhabens<br />
durchzuführenden Verfahren betreffend Inbetriebnahme und Nachkontrolle zu verweisen.<br />
Einwendungen betreffend qualitative und quantitative Beeinträchtigung von Wassernutzungen<br />
bis hin zum Entfall von Wassernutzungen sowie Aufrechterhaltung von Wasserversorgungen<br />
sowie betreffend diesbezüglicher Beweissicherungen:<br />
Der UVP-Sachverständige für Grundwasserschutz hat zur Frage möglicher quantitativer bzw. qualitativer<br />
Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen allgemein ausgeführt, dass primär danach<br />
zu trachten ist, alle technisch und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen auszunützen, die geeignet<br />
sind, den Einfluss des Bauwerkes auf den Grund- bzw. Bergwasserkörper so gering als möglich<br />
zu halten und erst sekundär Ersatz- bzw. Kompensationsmaßnahmen (z.B. Ersatzwasser, Anschluss<br />
an eine öffentliche Wasserversorgung, finanzieller Ausgleich) zum Einsatz kommen zu<br />
lassen.<br />
Der UVP-Sachverständige hat in diesem Zus<strong>am</strong>menhang bestätigt, dass durch die projektgemäße<br />
Umsetzung in Verbindung mit den von den UVP-Sachverständigen für zwingend erachteten Maßnahmen<br />
danach getrachtet wird, die Auswirkungen so gering als möglich zu halten. Festzuhalten<br />
ist, dass sämtliche diesbezüglich von den UVP-Sachverständigen für zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen in den Spruch des Bescheides übernommen wurden.<br />
Für den Fall des tatsächlichen Eintretens einer Beeinträchtigung von Wassernutzungen wurde die<br />
vom UVP-Sachverständigen für zwingend erforderlich erachtete Maßnahme in den Spruch des<br />
Bescheides übernommen, dass diesfalls von der Projektwerberin geeignete Ersatz-, Ausgleichsbzw.<br />
Kompensationsmaßnahmen zu treffen sind.<br />
Aus dem UVP-Gutachten und den im Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen UVP-<br />
Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich somit, dass im vorliegenden<br />
Projekt unter Berücksichtigung der von den UVP-Sachverständigen diesbezüglich für erforderlich<br />
erachteten zwingenden Maßnahmen hinreichend Vorsorge zur Hintanhaltung möglicher quantitativer<br />
bzw. qualitativer Beeinträchtigungen von Grundwassernutzungen getroffen wurden.<br />
In diesem Zus<strong>am</strong>menhang ist auch auf das bereits in der UVE enthaltene und vom UVP-<br />
Sachverständigen für Grundwasserschutz im erforderlichen Ausmaß ergänzte diesbezügliche Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>m<br />
(vgl. diesbezüglich Spruchpunkt III.7.) zu verweisen, so dass davon<br />
auszugehen ist, dass im vorliegend Projekt die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung<br />
der betroffenen Wassernutzungen und Wasserversorgungen enthalten sind.<br />
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