Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
grund der im Zuge der Ortsverhandlung gewonnenen Erkenntnisse vorgenommenen Anpassung<br />
der von ihm geforderten zwingenden Maßnahme im Sinne einer Klarstellung der zu wählenden<br />
Vorgangsweise bei Schüttungsreduktionen an Gewässern von mehr als 50% durch den Tunnelvortrieb<br />
zu ergänzen.<br />
zu III.14. Vorschreibungen aus Sicht der Jagd und Wildökologie:<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.14.4. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Klarstellung und Präzisierung betreffend die Bedachtnahme auf die<br />
Ungestörtheit des Lebensrhythmus der Wildtiere im Rahmen der ökologischen Bauaufsicht unter<br />
Berücksichtigung der zur Bauzeit aktuellen Situation.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.14.8. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Präzisierung hinsichtlich der Einrichtung einer „Beschwerdestelle“<br />
und der an diese zu stellenden Anforderungen anzupassen.<br />
zu III.15. Vorschreibungen aus forstfachlicher Sicht:<br />
Zu Vorschreibungspunkt III.15.3. ist zu bemerken, dass im Einvernehmen mit dem UVP-<br />
Sachverständigen die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Auflage im Zuge der<br />
Ortsverhandlung dahin gehend abzuändern war, dass die Auszeige unter Einbindung der Waldeigentümer<br />
zu erfolgen hat, da eine diesbezügliche zwingende Einvernehmensherstellung mit den<br />
betroffenen Waldeigentümern den betreffenden Rechtsvorschriften nicht entnommen werden kann.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.15.4. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Präzisierung dahin gehend anzupassen, dass die bodenkundliche<br />
Baubegleitung bei der Rekultivierung der Deponie durch die ökologische Bauaufsicht zu erfolgen<br />
hat.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.15.9. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Präzisierung hinsichtlich des Überwachungsorgans für die projektgemäße<br />
Ausführung und ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen und hinsichtlich der Einrichtung<br />
einer „Beschwerdestelle“ und der an diese zu stellenden Anforderungen anzupassen.<br />
Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />
Allgemeines<br />
Gemäß § 23c Abs 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />
§ 9 Abs 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen,<br />
wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zus<strong>am</strong>men<br />
behandelt werden können.<br />
Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen behandelt, die einer fachlichen<br />
Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie z.B. Fragen zur Finanzierung, Forderungen auf<br />
zivilrechtliche Vereinbarungen oder Übernahme sonstiger Kosten sowie sonstige reine Rechtsfragen.<br />
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