Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Jedoch bedürfen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund gemäß § 127 Abs 1 lit a WRG<br />
1959, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung<br />
bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden,<br />
unter der Voraussetzung, dass diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen<br />
Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder sie die Ausnutzung der motorischen<br />
Kraft des Wassers bezwecke, neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch<br />
einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung.<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:<br />
Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />
nach § 94 Abs 1 Z 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zus<strong>am</strong>menhängenden Belange<br />
des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist.<br />
Gemäß § 93 Abs 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange<br />
des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in<br />
§ 92 Abs 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />
werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist,<br />
dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />
und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für<br />
die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 15 Abs 1 VAIG 1994 ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der<br />
Arbeitnehmer berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />
Gemäß Abs 2 der zitierten Norm ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat insbesondere zu einer mündlichen<br />
Verhandlung zu laden.<br />
Forstgesetz:<br />
Gemäß § 185 Abs 6 ForstG ist mit Vollziehung u.a. der §§ 17 bis 20 (Rodungsbewilligung) und des<br />
§ 81 Abs 1 lit b ForstG (Ausnahmegenehmigung für Trassenaufhiebe), soweit es sich um Wald<br />
handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die Bundesministerin für<br />
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und<br />
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />
Für die Rodung von Wald ist gemäß §§ 17-20 ForstG eine Rodungsbewilligung einzuholen.<br />
Gemäß § 17 Abs 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes<br />
öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.<br />
Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung<br />
gemäß § 17 Abs 3 ForstG dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen<br />
Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser<br />
Fläche als Wald überwiegt.<br />
Gemäß § 17 Abs 4 ForstG sind öffentliche Interessen an einer anderen<br />
Verwendung im Sinne des Abs 3 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im<br />
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