Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
sentlicher Puzzelstein zur standortpolitischen Aufwertung des verkehrsgeografisch benachteiligten<br />
Südostens und Südens Österreichs. Der <strong>Semmering</strong>-Basistunnel neu finalisiert die moderne Verbindung<br />
zwischen den Wirtschaftszentren Wien, Graz und dem Kärntner Zentralraum.<br />
Für den Fall einer Realisierung des <strong>Semmering</strong>-Basistunnel neu wird eine Aufwertung der Wirtschaftsstandorte<br />
und ein erheblicher regionalwirtschaftlicher Nutzen prognostiziert, wie dies in einer<br />
umfassenden Analyse der für den Ausbau des <strong>Semmering</strong>-Basistunnel neu maßgeblichen,<br />
verkehrsplanerischen sowie raumordnungspolitischen Unterlagen, Verkehrsprognosen und Studien<br />
im Berichtsband Projektsbegründung dokumentiert ist.<br />
Weiters hat das ggst. Vorhaben auch den Erfordernissen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />
zu entsprechen.<br />
Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z 2 EisbG war aufgrund des vorstehend Ausgeführten<br />
davon auszugehen, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende<br />
Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung<br />
des Vorhabens erwächst (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.<br />
November 2006, Zl. 2004/03/0053, zu § 35 Abs 3 EisbG aF).<br />
Aufgrund der ausgeführten Punkte ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses <strong>am</strong> gegenständlichen<br />
Projekt zu bemerken, dass aufgrund des ges<strong>am</strong>ten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon<br />
auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit <strong>am</strong> gegenständlichen Projekt die subjektiven<br />
Interessen Einzelner überwiegen.<br />
Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse <strong>am</strong> vorliegenden Projekt gegeben.<br />
Interoperabilität<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag ist Teil des transeuropäischen<br />
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parl<strong>am</strong>ents<br />
und des Rates über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes<br />
in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr. 884/2004/ EG).<br />
Dies bedeutet, dass auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff)<br />
betreffend Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems anzuwenden<br />
sind.<br />
Zweck dieser Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems<br />
mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.<br />
Für den Eisenbahnsektor hat der Rat <strong>am</strong> 23.7.1996 mit der Annahme der Richtlinie 96/48/EG über<br />
die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems eine erste Maßnahme<br />
getroffen, die sich zur Erreichung des Ziels, die Interoperabilität der transeuropäischen<br />
Netze zu gewährleisten, als notwendig erweisen. Es folgten weitere Richtlinien, die das Ziel haben,<br />
die Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs zu fördern. Am 29.4.2004 haben das Europäische Parl<strong>am</strong>ent<br />
und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2004/50/EG erlassen. Am 1.6.2007 folgte<br />
die Richtlinie 2007/32/EG, die beide unter anderem Änderungen der Richtlinie 96/48/EG enthal-<br />
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