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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

der UVP-Sachverständigen für Humanmedizin und Erschütterungsschutz – nicht nachvollzogen<br />

werden.<br />

Da der ggst. Zwischenangriff einen unverzichtbaren Bestandteil des Konzeptes für die Bauabwicklung<br />

darstellt, ist auch der geforderte ersatzlose Entfall dieses Zwischenangriffs nicht möglich.<br />

Zur Frage des Baustellenverkehrs hat der UVP-Sachverständige für Straßenverkehrstechnik in<br />

seiner ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich des Zwischenangriffs Göstritz noch einmal darauf<br />

hingewiesen, dass die Routenwahl des Baustellenverkehrs unter Zugrundelegung des bestehenden<br />

Wegenetzes über die L 4168 und die L 4169 mit dem Zweck erfolgt, dass die kürzeste Wegstrecke<br />

zum nächstgelegenen höchstrangigen Straßennetz erzielt wird.<br />

Der Sachverständige hat weiters noch einmal darauf hingewiesen, dass auf Grund der vorhandenen<br />

Ausbauelemente und der Dimensionierung dieser Straßenzüge, auf denen der Baustellenverkehr<br />

geführt wird, keine Überschreitungen der Leistungsfähigkeiten auf den Straßenabschnitten<br />

und auf dem hochrangigen Straßennetz bei den erforderlichen LKW-Fahrten bei den jeweiligen<br />

Bauphasen gegeben sind und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und den Anlageverhältnissen<br />

auf der Landesstraße durch Maria Schutz die Abwicklung eines Begegnungsverkehrs von<br />

LKW und LKW gegeben ist.<br />

Was die Forderung nach einer Gewichtsbeschränkung betrifft, hat der UVP-Sachverständige darauf<br />

hingewiesen, dass er Transport des Aushubmaterials mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen<br />

gemäß Kraftfahrgesetz und Kraftfahrdurchführungsgesetz erfolgt, worin auch die höchstzulässigen<br />

Ges<strong>am</strong>tgewichte geregelt sind. Hinsichtlich der zulässigen Transportzeiten für den<br />

Schwerverkehr wird vom UVP-Sachverständigen auf die entsprechenden Regelungen in der StVO<br />

1960 hingewiesen, in der vorliegenden UVE auch berücksichtigt bzw. eingehalten werden. Zur<br />

Forderung nach einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Straße hat der UVP-<br />

Sachverständige ausgeführt, dass eine Einsichtnahme in die Unfalldatenbank, erstellt vom Kuratorium<br />

für Verkehrssicherheit auf Basis der ÖSTAT Austria, ergeben hat, dass im gegenständlichen<br />

Straßenabschnitt kein auffallendes Unfallgeschehen vorliegt.<br />

Der Sachverständige hat weiters auf die Verpflichtung zur Einrichtung einer Reifenreinigungsanlage<br />

auf dem Baustellengelände vor dem Befahren der öffentlichen Straße zur Vermeidung von Verschmutzungen<br />

auf dem öffentlichen Straßennetz hingewiesen.<br />

Im Sinne der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 hat der UVP-Sachverständige<br />

weiters auf das noch vor dem Beginn der Bauarbeiten durchzuführende straßenrechtliche Verfahren<br />

gemäß § 90 StVO 1960 (Arbeiten auf und neben der Straße), in dem die erforderlichen Maßnahmen<br />

zu berücksichtigen sein werden, sowie auf das noch durchzuführende Verfahren gemäß<br />

§ 12 NÖ-Straßengesetz 1999 für die Umgestaltung der L 4168 in Maria Schutz hingewiesen.<br />

Aufgrund des oben dargestellten Ermittlungsergebnisses konnte weiters auch der Forderung, keinen<br />

Baustellenverkehr mit Lastkraftwagen über Maria Schutz, Schottwien oder die alte <strong>Semmering</strong>-Straße<br />

zu führen, nicht nachgekommen werden.<br />

Abschließend ist dazu festzuhalten, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren die Umweltverträglichkeit<br />

des von der Projektwerberin vorgesehenen Standorts für den Zwischenangriff Göstritz<br />

ergeben hat, sodass eine Genehmigung aus diesem Grund nicht verwehrt werden konnte.<br />

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