Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
III.5.3. Die Einhaltung der Grenzwerte der VOLV und der Bauarbeiterschutzverordnung ist in Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />
mit der Arbeitsinspektion und den Präventivdiensten sicherzustellen. Spezielle Vorsorgemaßnahmen<br />
sind im Tunnelvortrieb erforderlich, auch zum Schutz der Arbeitnehmer gegen<br />
Explosions- und Brandgefahren durch Methan, Vergiftungsgefahren durch Schwefelwasserstoff<br />
und chronische Schäden durch Quarzstaub, Arsen und andere Problemstoffe, die evt. erst während<br />
der Bauarbeiten entdeckt werden (z.B. Amphibolasbeste beim Durchbohren der Hornblenden<br />
bzw. Grüngesteine). Eine automatische Abschaltvorrichtung der Vortriebsmaschine bei Erreichen<br />
kritischer Gaskonzentrationen (CH4, H2S) ist vorzusehen.<br />
Betriebsphase:<br />
III.5.4. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen<br />
(Lärmschutzfenster) sind im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern<br />
gemäß Punkt III.2.7. der Vorschreibungen aus lärmschutztechnischer Sicht und unter Berücksichtigung<br />
der Ergebnisse der gemäß den Punkten III.2.11. und III.2.12. vorgeschriebenen<br />
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.<br />
III.5.5. Zusätzlich zu den gemäß SchIV vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen sind<br />
diese auch anzubieten, wenn der Bahnlärm projektbedingt vor der Fassade von Wohn- und Schlafräumen<br />
um ≥2 dB (La,eq) zunimmt und dort Schallpegelspitzen (LA,Vmx gemessen 0,5m vor dem<br />
offenen Fenster) von 70 dB und darüber zu erwarten sind oder im Zuge der Beweissicherung<br />
nachgewiesen werden.<br />
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:<br />
III.5.6. Die projektsgemäß vorgesehene Baulärm-, Staub- und NO 2 -Überwachung ist für die Kontakt-<br />
und Beschwerdestelle und die Behörde zu protokollieren.<br />
III.5.7. Vor Inbetriebnahme der Baustellen in Gloggnitz, Göstritz, Fröschnitzgraben, Grautschenhof<br />
und Mürzzuschlag)sind die Staubmesspunkte in Abstimmung mit der Behörde festzulegen.<br />
III.5.8. Vor Inbetriebnahme der Immissionsmessung ist eine Verfahrensanweisung zu erstellen, die<br />
die Informationsübertragung und Vorgangsweise bei Überschreitung des PM10-Alarmwertes von<br />
300 μg/m³ festlegt.<br />
III.5.9. Ursachen der Überschreitung von Alarmwerten, getroffene Maßnahmen und ihre Wirks<strong>am</strong>keit<br />
sind zu protokollieren und der Behörde vorzulegen.<br />
III.5.10. Die Ergebnisse aller Immissionsmessungen sind zu dokumentieren und der Behörde zu<br />
übermitteln.<br />
III.5.11. Nach Vorliegen der tatsächlichen Schienenlärmimmissionen (neue Ausbreitungsrechnung<br />
auf Basis der nach Inbetriebnahme gemessenen Pegel LA,eq, LA,Vmx und LA,E) sind die resultierenden<br />
Schallschutzmaßnahmen für die Betriebsphase zu überprüfen und erforderlichenfalls<br />
nachzubessern.<br />
III.6. Vorschreibungen aus geologischer und hydrogeologischer Sicht<br />
Schutzgut Boden<br />
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