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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

III.5.3. Die Einhaltung der Grenzwerte der VOLV und der Bauarbeiterschutzverordnung ist in Zus<strong>am</strong>menarbeit<br />

mit der Arbeitsinspektion und den Präventivdiensten sicherzustellen. Spezielle Vorsorgemaßnahmen<br />

sind im Tunnelvortrieb erforderlich, auch zum Schutz der Arbeitnehmer gegen<br />

Explosions- und Brandgefahren durch Methan, Vergiftungsgefahren durch Schwefelwasserstoff<br />

und chronische Schäden durch Quarzstaub, Arsen und andere Problemstoffe, die evt. erst während<br />

der Bauarbeiten entdeckt werden (z.B. Amphibolasbeste beim Durchbohren der Hornblenden<br />

bzw. Grüngesteine). Eine automatische Abschaltvorrichtung der Vortriebsmaschine bei Erreichen<br />

kritischer Gaskonzentrationen (CH4, H2S) ist vorzusehen.<br />

Betriebsphase:<br />

III.5.4. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzfenster) sind im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern<br />

gemäß Punkt III.2.7. der Vorschreibungen aus lärmschutztechnischer Sicht und unter Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse der gemäß den Punkten III.2.11. und III.2.12. vorgeschriebenen<br />

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.<br />

III.5.5. Zusätzlich zu den gemäß SchIV vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen sind<br />

diese auch anzubieten, wenn der Bahnlärm projektbedingt vor der Fassade von Wohn- und Schlafräumen<br />

um ≥2 dB (La,eq) zunimmt und dort Schallpegelspitzen (LA,Vmx gemessen 0,5m vor dem<br />

offenen Fenster) von 70 dB und darüber zu erwarten sind oder im Zuge der Beweissicherung<br />

nachgewiesen werden.<br />

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen:<br />

III.5.6. Die projektsgemäß vorgesehene Baulärm-, Staub- und NO 2 -Überwachung ist für die Kontakt-<br />

und Beschwerdestelle und die Behörde zu protokollieren.<br />

III.5.7. Vor Inbetriebnahme der Baustellen in Gloggnitz, Göstritz, Fröschnitzgraben, Grautschenhof<br />

und Mürzzuschlag)sind die Staubmesspunkte in Abstimmung mit der Behörde festzulegen.<br />

III.5.8. Vor Inbetriebnahme der Immissionsmessung ist eine Verfahrensanweisung zu erstellen, die<br />

die Informationsübertragung und Vorgangsweise bei Überschreitung des PM10-Alarmwertes von<br />

300 μg/m³ festlegt.<br />

III.5.9. Ursachen der Überschreitung von Alarmwerten, getroffene Maßnahmen und ihre Wirks<strong>am</strong>keit<br />

sind zu protokollieren und der Behörde vorzulegen.<br />

III.5.10. Die Ergebnisse aller Immissionsmessungen sind zu dokumentieren und der Behörde zu<br />

übermitteln.<br />

III.5.11. Nach Vorliegen der tatsächlichen Schienenlärmimmissionen (neue Ausbreitungsrechnung<br />

auf Basis der nach Inbetriebnahme gemessenen Pegel LA,eq, LA,Vmx und LA,E) sind die resultierenden<br />

Schallschutzmaßnahmen für die Betriebsphase zu überprüfen und erforderlichenfalls<br />

nachzubessern.<br />

III.6. Vorschreibungen aus geologischer und hydrogeologischer Sicht<br />

Schutzgut Boden<br />

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