Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
In Entsprechung einer Forderung der Bauwerberin konnte die vom UVP-Sachverständigen geforderte<br />
zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt III.6.9. ihren Niederschlag gefunden hat,<br />
im Einvernehmen mit dem UVP-Sachverständigen dahin gehend präzisiert werden, dass unter<br />
„Sachverständiger für Grundwasserschutz“ die „geologisch/hydrogeologische Bauaufsicht“ zu verstehen<br />
ist.<br />
zu III.8. Vorschreibungen aus wasserbautechnischer Sicht:<br />
Der vom UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik im Zuge der Ortsverhandlung erstatteten<br />
ergänzenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass in das Umweltverträglichkeitsgutachten eine<br />
Reihe von zwingenden Maßnahmen, die im Fachbeitrag des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik<br />
vom 18.11.2010 enthalten sind, offensichtlich versehentlich nicht aufgenommen wurden.<br />
Es waren daher die Vorschreibungen aus wasserbautechnischer Sicht entsprechend zu ergänzen.<br />
Zu Vorschreibungspunkt III.8.1. ist zu bemerken, dass der Einwendung der Bauwerberin zur entsprechenden<br />
zwingenden Maßnahme des UVP-Sachverständigen, wonach eine allgemeine Untersagung<br />
von Nachteilen für Dritte zivilrechtlicher Natur und nicht durch Verfahrensauflagen vorzuschreiben<br />
sei, entgegen zu halten ist, dass der Eigentümer eines Grundstückes gemäß § 39 WRG<br />
den natürlichen Abfluss der darauf sich ans<strong>am</strong>melnden oder darüber fließenden Gewässer zum<br />
Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Daraus ergibt sich, dass in der<br />
Ausführungsplanung darauf zu achten ist, dass durch die vorgesehene S<strong>am</strong>mlung und Ableitung<br />
der Hangwässer für den Unterlieger kein Nachteil erwächst, sodass die zwingende Maßnahme als<br />
Vorschreibung in den Spruch des ggst. Bescheides aufzunehmen war.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen vorgeschlagene Auflage, wonach alle Beeinträchtigungen und<br />
Nachteile für den Betrieb der Kraftwerke durch den Abschluss eines Übereinkommens mit dem<br />
Wasserberechtigen der WKA Payerbach, Schmidsdorf und Schlöglmühl, der EVN -Naturkraft, abzugelten<br />
sind, war aus rechtlichen Gründen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Enteignung<br />
nicht in den Spruch des ggst. Bescheides aufzunehmen.<br />
Zu den Vorschreibungspunkten III.8.2., III.8.7. und III.8.9. ist zu bemerken, dass der Forderung der<br />
Bauwerberin zur entsprechenden zwingenden Maßnahme des UVP-Sachverständigen, das Wort<br />
„Einvernehmen“ durch „Abstimmung“ zu ersetzen, im Einvernehmen mit dem UVP-<br />
Sachverständigen nachzukommen war, da das Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses in diesem<br />
Fall nicht von vorneherein durch die ggst. Vorschreibung vorweggenommen werden kann.<br />
Zu Vorschreibungspunkt III.8.8. ist zu bemerken, dass die diesbezüglich vom UVP-<br />
Sachverständigen vorgeschlagene zwingende Maßnahme unverändert in den Spruch des ggst.<br />
Bescheides aufzunehmen war, da es, wie die Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen zeigen,<br />
zu einer - wenn auch geringfügigen - Wasserspiegelerhöhung durch die Errichtung des Unterwerkes<br />
Langenwang kommt und aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Verringerung bzw. Ausschaltung<br />
von Retentionsraum nicht zulässig ist.<br />
zu III.9. Vorschreibungen aus ingenieurgeologischer Sicht:<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.9.1. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Klarstellung und Präzisierung dahin gehend anzupassen, dass es<br />
sich bei der baubegleitenden geotechnischen Aufsicht um eine behördlich bestellte Aufsicht zu<br />
handeln hat, mit der die für die für die Bauausführung im Detail erforderlichen geotechnischen<br />
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