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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

In Entsprechung einer Forderung der Bauwerberin konnte die vom UVP-Sachverständigen geforderte<br />

zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt III.6.9. ihren Niederschlag gefunden hat,<br />

im Einvernehmen mit dem UVP-Sachverständigen dahin gehend präzisiert werden, dass unter<br />

„Sachverständiger für Grundwasserschutz“ die „geologisch/hydrogeologische Bauaufsicht“ zu verstehen<br />

ist.<br />

zu III.8. Vorschreibungen aus wasserbautechnischer Sicht:<br />

Der vom UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik im Zuge der Ortsverhandlung erstatteten<br />

ergänzenden Stellungnahme ist zu entnehmen, dass in das Umweltverträglichkeitsgutachten eine<br />

Reihe von zwingenden Maßnahmen, die im Fachbeitrag des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik<br />

vom 18.11.2010 enthalten sind, offensichtlich versehentlich nicht aufgenommen wurden.<br />

Es waren daher die Vorschreibungen aus wasserbautechnischer Sicht entsprechend zu ergänzen.<br />

Zu Vorschreibungspunkt III.8.1. ist zu bemerken, dass der Einwendung der Bauwerberin zur entsprechenden<br />

zwingenden Maßnahme des UVP-Sachverständigen, wonach eine allgemeine Untersagung<br />

von Nachteilen für Dritte zivilrechtlicher Natur und nicht durch Verfahrensauflagen vorzuschreiben<br />

sei, entgegen zu halten ist, dass der Eigentümer eines Grundstückes gemäß § 39 WRG<br />

den natürlichen Abfluss der darauf sich ans<strong>am</strong>melnden oder darüber fließenden Gewässer zum<br />

Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Daraus ergibt sich, dass in der<br />

Ausführungsplanung darauf zu achten ist, dass durch die vorgesehene S<strong>am</strong>mlung und Ableitung<br />

der Hangwässer für den Unterlieger kein Nachteil erwächst, sodass die zwingende Maßnahme als<br />

Vorschreibung in den Spruch des ggst. Bescheides aufzunehmen war.<br />

Die vom UVP-Sachverständigen vorgeschlagene Auflage, wonach alle Beeinträchtigungen und<br />

Nachteile für den Betrieb der Kraftwerke durch den Abschluss eines Übereinkommens mit dem<br />

Wasserberechtigen der WKA Payerbach, Schmidsdorf und Schlöglmühl, der EVN -Naturkraft, abzugelten<br />

sind, war aus rechtlichen Gründen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Enteignung<br />

nicht in den Spruch des ggst. Bescheides aufzunehmen.<br />

Zu den Vorschreibungspunkten III.8.2., III.8.7. und III.8.9. ist zu bemerken, dass der Forderung der<br />

Bauwerberin zur entsprechenden zwingenden Maßnahme des UVP-Sachverständigen, das Wort<br />

„Einvernehmen“ durch „Abstimmung“ zu ersetzen, im Einvernehmen mit dem UVP-<br />

Sachverständigen nachzukommen war, da das Ergebnis dieses Abstimmungsprozesses in diesem<br />

Fall nicht von vorneherein durch die ggst. Vorschreibung vorweggenommen werden kann.<br />

Zu Vorschreibungspunkt III.8.8. ist zu bemerken, dass die diesbezüglich vom UVP-<br />

Sachverständigen vorgeschlagene zwingende Maßnahme unverändert in den Spruch des ggst.<br />

Bescheides aufzunehmen war, da es, wie die Ergebnisse der hydraulischen Berechnungen zeigen,<br />

zu einer - wenn auch geringfügigen - Wasserspiegelerhöhung durch die Errichtung des Unterwerkes<br />

Langenwang kommt und aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Verringerung bzw. Ausschaltung<br />

von Retentionsraum nicht zulässig ist.<br />

zu III.9. Vorschreibungen aus ingenieurgeologischer Sicht:<br />

Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />

III.9.1. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />

der Ortsverhandlung getätigten Klarstellung und Präzisierung dahin gehend anzupassen, dass es<br />

sich bei der baubegleitenden geotechnischen Aufsicht um eine behördlich bestellte Aufsicht zu<br />

handeln hat, mit der die für die für die Bauausführung im Detail erforderlichen geotechnischen<br />

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