Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Maßnahmen von der Bauwerberin abzustimmen sind, worüber diese der Behörde regelmäßig zu<br />
berichten hat.<br />
zu III.10. Vorschreibungen aus deponietechnischer und abfallwirtschaftlicher Sicht:<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.10.1. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Klarstellung und Präzisierung dahin gehend anzupassen, dass<br />
eine Deponieaufsicht zu bestellen ist, mit der die Festlegung des Baustellenkonzeptes und Materialbewirtschaftungskonzeptes<br />
zu erfolgen hat.<br />
zu III.12. Vorschreibungen aus ökologischer Sicht unter besonderer Berücksichtigung der<br />
Anforderungen des NÖ NSchG:<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderten zwingenden Maßnahmen, die in den Vorschreibungspunkten<br />
III.12.3. und III.12.4. ihren Niederschlag gefunden haben, waren aufgrund einer vom<br />
UVP-Sachverständigen im Zuge der Ortsverhandlung getätigten Präzisierung dahin gehend anzupassen,<br />
dass die darin geforderten Detail- bzw. Maßnahmenkonzepte vor deren Vorlage an die<br />
Behörde zur fachlichen Prüfung mit der ökologischen Bauaufsicht fachlich abzustimmen sind.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.12.5. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Präzisierung ebenfalls dahin gehend anzupassen, ab welchem<br />
Ausmaß von Schüttungsreduktionen bzw. Grundwasserabsenkungen in den in dieser Vorschreibung<br />
näher definierten Quellgebieten bzw. Feuchtflächen Maßnahmenkonzepte zur Vermeidung<br />
einer erheblichen Beeinträchtigung für die geschützten Arten und Biotoptypen vor deren Vorlage<br />
an die Behörde zur fachlichen Prüfung mit der ökologischen Bauaufsicht fachlich abzustimmen<br />
sind.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.12.7. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund einer vom UVP-Sachverständigen im Zuge<br />
der Ortsverhandlung getätigten Präzisierung ebenfalls dahin gehend anzupassen, dass die genauen<br />
Festlegungen der biologischen Beweissicherungsmaßnahmen vor deren Vorlage an die<br />
Behörde zur fachlichen Prüfung mit der ökologischen Bauaufsicht fachlich abzustimmen sind.<br />
zu III.13. Vorschreibungen aus Sicht der Fischerei und Gewässerökologie:<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderten zwingenden Maßnahmen betreffend die der Koordinationsbesprechung<br />
vor Beginn der Baumaßnahmen beizuziehenden Beteiligten und Abstimmung<br />
des Untersuchungsprogr<strong>am</strong>ms wurde aufgrund der vom UVP-Sachverständigen im Zuge der Ortsverhandlung<br />
gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr weiter aufrecht erhalten und auch im übrigen<br />
nicht für wesentlich erachtet, sodass deren Aufnahme in den Spruch des Bescheides entfallen<br />
konnte.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.13.1. ihren Niederschlag gefunden hat, war im Einvernehmen mit dem UVP-Sachverständigen<br />
dahin gehend zu präzisieren, dass die Detailprojekte für die in der UVE vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
ausschließlich der Behörde vorzulegen sind.<br />
Die vom UVP-Sachverständigen geforderte zwingende Maßnahme, die in Vorschreibungspunkt<br />
III.13.5. ihren Niederschlag gefunden hat, war aufgrund der vom UVP-Sachverständigen aufgrund<br />
der im Zuge der Ortsverhandlung gewonnenen Erkenntnisse vorgenommenen Anpassung der von<br />
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