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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein.<br />

Vorschreibungen haben darüber hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck<br />

zu bringen. Soweit zu den im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in der Verhandlungsschrift<br />

enthaltenen Vorschreibungen der Sachverständigen auch Erläuterungen enthalten sind, warum die<br />

Vorschreibung als erforderlich erachtet wird oder worauf bei der Umsetzung der Vorschreibung<br />

ganz besonders zu achten ist (obwohl sich dies bereits klar aus den festgelegten Pflichten ergäbe),<br />

wurde von der Übernahme des ges<strong>am</strong>ten Textes in den Spruch weitgehend abgesehen, weil im<br />

Spruch gemäß § 59 Abs 1 AVG „in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung“ die in Verhandlung<br />

stehende Angelegenheit zu erledigen ist.<br />

Dies bedeutet aber nicht, dass die Projektwerberin von der Beachtung dieser Erläuterungen zu der<br />

Vorschreibung entbunden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass derartige Erläuterungen<br />

für die allfällig erforderliche Auslegung der in den Spruch aufgenommen Nebenbestimmungen<br />

heranzuziehen sind. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang wird festgehalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

und die Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des gegenständlichen Bescheides<br />

sind.<br />

Die Erläuterungen und Begründungen im Umweltverträglichkeitsgutachten und in der Verhandlungsschrift<br />

sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem im Zuge des Verfahrens nicht entgegengetreten<br />

wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seitens<br />

der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />

auszugehen ist.<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung<br />

der zwingenden Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach<br />

dem UVP-G 2000 entspricht, hinzuweisen.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der UVP-Sachverständigen als Voraussetzung für die<br />

Bestätigung der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs 5 Z1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen des<br />

Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/<br />

von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem Stand<br />

der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Ges<strong>am</strong>tschau<br />

und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus fachlicher<br />

Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“).<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der UVP-Sachverständigen<br />

sinnvoll wären und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation - über das unbedingt<br />

erforderliche Ausmaß hinaus - führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist §<br />

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