Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein.<br />
Vorschreibungen haben darüber hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck<br />
zu bringen. Soweit zu den im Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. in der Verhandlungsschrift<br />
enthaltenen Vorschreibungen der Sachverständigen auch Erläuterungen enthalten sind, warum die<br />
Vorschreibung als erforderlich erachtet wird oder worauf bei der Umsetzung der Vorschreibung<br />
ganz besonders zu achten ist (obwohl sich dies bereits klar aus den festgelegten Pflichten ergäbe),<br />
wurde von der Übernahme des ges<strong>am</strong>ten Textes in den Spruch weitgehend abgesehen, weil im<br />
Spruch gemäß § 59 Abs 1 AVG „in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung“ die in Verhandlung<br />
stehende Angelegenheit zu erledigen ist.<br />
Dies bedeutet aber nicht, dass die Projektwerberin von der Beachtung dieser Erläuterungen zu der<br />
Vorschreibung entbunden wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass derartige Erläuterungen<br />
für die allfällig erforderliche Auslegung der in den Spruch aufgenommen Nebenbestimmungen<br />
heranzuziehen sind. In diesem Zus<strong>am</strong>menhang wird festgehalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
und die Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des gegenständlichen Bescheides<br />
sind.<br />
Die Erläuterungen und Begründungen im Umweltverträglichkeitsgutachten und in der Verhandlungsschrift<br />
sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />
Gutachten gemäß § 31a<br />
Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />
des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />
des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem im Zuge des Verfahrens nicht entgegengetreten<br />
wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seitens<br />
der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />
auszugehen ist.<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />
Aussage, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben bei Einhaltung<br />
der zwingenden Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach<br />
dem UVP-G 2000 entspricht, hinzuweisen.<br />
Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der UVP-Sachverständigen als Voraussetzung für die<br />
Bestätigung der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />
Sinne des § 24c Abs 5 Z1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen des<br />
Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/<br />
von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem Stand<br />
der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Ges<strong>am</strong>tschau<br />
und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus fachlicher<br />
Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“).<br />
Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der UVP-Sachverständigen<br />
sinnvoll wären und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation - über das unbedingt<br />
erforderliche Ausmaß hinaus - führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist §<br />
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