Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Straßenverkehrlärm, Bahnlärm, Fluglärm usw.) vorzunehmen.<br />
Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche<br />
Baulärmquellen, gegebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, durch die Bauaufsicht unter<br />
Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festzulegen.<br />
Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM S 5004<br />
und der daraus abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände (Bautätigkeit<br />
und Geräteeinsatz) und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen<br />
und zur Einsichtnahme aufzubewahren.<br />
Beweissicherung und Kontrollmaßnahmen - Betriebsphase:<br />
III.2.11. Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen<br />
sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen<br />
im folgenden Umfang vorzunehmen:<br />
Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen sowie<br />
Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten in der Nachbarschaft<br />
im Freien auftretenden Schallimmissionen als Höchstwerte der A-bewerteten Schalldruckpegel<br />
LA,vmx (Mittelwert der lautesten 5 Sekunden einer Vorbeifahrt), sowie des A-<br />
bewerteten Schallereignispegels LA,E der Vorbeifahrt.<br />
Die Messungen haben jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der maßgeblichen<br />
Schienenstrecke und dem Immissionspunkt in der Nachbarschaft (bei Windstille bis<br />
schwacher Mitwindlage, vornehmlich bei Nachtzeit) zu erfolgen. Parallel zur Immissionsmessung<br />
sind auch maßgebliche Daten der Schallemissionen (Zuglänge, Geschwindigkeit) zu erfassen und<br />
anzugeben.<br />
Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung des<br />
Betriebsprogr<strong>am</strong>ms 2025 der ÖBB zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen als äquivalenter<br />
Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des Schienenverkehrslärms nach<br />
SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten des Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten<br />
nach SchIV.<br />
Die entsprechenden lärmtechnischen Überprüfungen sind jedenfalls mindestens an jeweils 8<br />
Messpunkten in lärmexponierten Nachbarbereichen in Gloggnitz und in Mürzzuschlag vorzunehmen.<br />
III.2.12. Unter Berücksichtigung der in Punkt. III. 2.11 enthaltenen Untersuchungsergebnisse ist<br />
gegebenenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Messungen der derzeit vorhandene Objektschutzplan<br />
zu aktualisieren bzw. hinsichtlich der horizontalen (einseitig oder mehrseitig des Gebäudes)<br />
und der höhenmäßigen Ausdehnung (Angabe der Geschosshöhe) zu präzisieren sowie<br />
unter Einbeziehung von Fassaden von Objekten, an denen eine projektbedingte Erhöhung des<br />
Schienenlärms (Beurteilungspegel) gegenüber der Nullvariante um mehr als 2 dB eintritt und der<br />
Spitzenpegel des Schienenverkehrslärms (Höchstwert des Vorbeifahrtspegels LA,Vmx ) im Freien<br />
vor den Fassaden (0.5 m vor dem offenen Fenster) den Wert von 70 dB überschreitet, ein aktueller<br />
Objektschutzplan zu erstellen.<br />
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