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Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

ggst. Projekt vorgesehenen Deponie Longsgraben im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G 2000 iVm §<br />

6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 in der UVE nicht entsprochen, ist entgegen zu halten, dass es gemäß § 1<br />

Abs 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000 u.a. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Vor- und<br />

Nachteile der vom Projektwerber geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und<br />

Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und bei Vorhaben, für die gesetzlich die<br />

Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten<br />

Vor- und Nachteile der vom Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.<br />

§ 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 bestimmt dazu ergänzend hinsichtlich der in der UVE erforderlichen<br />

Angaben, dass diese eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber<br />

geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die<br />

Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G 2000 die vom Projektwerber geprüften<br />

Standort- oder Trassenvarianten zu enthalten hat.<br />

§ 24c Abs 5 UVP-G bestimmt diesbezüglich für das Umweltverträglichkeitsgutachten, dass dieses<br />

„Darlegungen gemäß § 1 Abs 1 Z 3 und 4 zu enthalten“ hat.<br />

Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmungen hat die UVE im vorliegenden Fall somit einerseits Darlegungen<br />

zu den „Vor- und Nachteilen der vom Projektwerber geprüften Alternativen“ zu enthalten<br />

und andererseits „die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber geprüften<br />

Standort- oder Trassenvarianten darzulegen“. Nichts anderes hat die Projektwerberin getan, wie<br />

dies auch im Umweltverträglichkeitsgutachten bestätigt wird. Dass bei der Darlegung der „Vor- und<br />

Nachteilen der vom Projektwerber geprüften Alternativen“ u.a. auch wirtschaftliche Überlegungen<br />

eine Rolle spielen können, ergibt sich wohl von selbst. Im übrigen ist die Projektwerberin aufgrund<br />

des § des Hochleistungsstreckengesetzes auch zu einer wirtschaftlichen Bau- und Betriebsführung<br />

der Eisenbahn angehalten. Aus dem - aus dem Zus<strong>am</strong>menhang gerissenen Zitat - aus der UVE,<br />

wonach die Auswahl des Standortes „… nicht zuletzt aufgrund der Zustimmung der betroffenen<br />

Grundeigentümer …“ erfolgt sei, ist somit nichts zu gewinnen, da sich ja bereits daraus ergibt,<br />

dass es auch andere - umweltrelevante - Gründe für die Auswahl des ggst. Standortes gegeben<br />

hat. Auf diesen Umstand wird im übrigen dann auch im Umweltverträglichkeitsgutachen ausdrücklich<br />

hingewiesen (siehe hier insbesondere Punkt 5.1.3.2. Seite 557 des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

wonach aufgrund der integrativen Bewertung der Standorte Longsgraben, Pfaff, Wetterkreuz<br />

und Fröschnitzgraben anhand aller bestimmten Faktoren letztlich jene ausgewählt wurde,<br />

bei denen die höchste Umweltverträglichkeit und Eignung festgestellt wurde. Dieser Standort stellt<br />

letztlich den besten Standort mit der niedrigsten Sensibilität für die Umsetzung dar).<br />

Das Ermittlungsverfahren hat dazu beispielsweise hinsichtlich des Standortes Fröschnitzgraben<br />

ergeben, dass die Projektwerberin im Zus<strong>am</strong>menhang mit der für die Realisierung des Vorhabens<br />

zwingend notwendigen Errichtung einer Deponie für Tunnelausbruch im unmittelbaren räumlichen<br />

Umfeld des Zwischenangriffes Fröschnitzgraben mehrere Standorte untersucht und die geprüften<br />

Alternativen nach den gesetzlich normierten Kriterien in der Umweltverträglichkeitserklärung in<br />

erforderlichem Umfang fachlich dokumentiert und dargelegt hat und sich im Ergebnis der Standort<br />

Longsgraben als der einzig zur Erfüllung aller Anforderungen geeignete erwiesen hat.<br />

Zur Frage, ob auf eine Deponie im Bereich des Zwischenangriffes Fröschnitzgraben gänzlich verzichtet<br />

werden könnte, ist auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verweisen, wonach der<br />

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