Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />
im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />
Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />
Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />
und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />
Umfang genehmigt werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 30. September 2010, Zlen.<br />
2010/03/0051, 0055, festgestellt, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK<br />
mitvoller Kognition – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof – zu entscheiden hat,<br />
sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der Zuständigkeit<br />
des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf Angelegenheiten „des ersten und zweiten Abschnittes“<br />
des UVP-G 2000 in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und in § 5 USG unangewendet zu bleiben<br />
habe und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 – soweit diese unionsrechtlich geboten<br />
ist – zuständig sei.<br />
Eine Berufung wäre innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei<br />
der erkennenden Behörde einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische<br />
Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als<br />
Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit<br />
jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes)<br />
trägt.<br />
Eine Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />
Berufungsantrag zu enthalten.<br />
Hinweis<br />
Soweit eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat nicht unionsrechtlich geboten ist, kann<br />
gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den<br />
Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss<br />
von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, sofern sie nicht von einem in § 24<br />
Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />
1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung<br />
einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.<br />
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