21.07.2014 Aufrufe

Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />

Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />

und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang genehmigt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 30. September 2010, Zlen.<br />

2010/03/0051, 0055, festgestellt, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK<br />

mitvoller Kognition – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof – zu entscheiden hat,<br />

sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der Zuständigkeit<br />

des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf Angelegenheiten „des ersten und zweiten Abschnittes“<br />

des UVP-G 2000 in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und in § 5 USG unangewendet zu bleiben<br />

habe und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 – soweit diese unionsrechtlich geboten<br />

ist – zuständig sei.<br />

Eine Berufung wäre innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei<br />

der erkennenden Behörde einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische<br />

Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als<br />

Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit<br />

jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes)<br />

trägt.<br />

Eine Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Hinweis<br />

Soweit eine Berufungsmöglichkeit an den Umweltsenat nicht unionsrechtlich geboten ist, kann<br />

gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den<br />

Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss<br />

von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, sofern sie nicht von einem in § 24<br />

Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />

1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung<br />

einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.<br />

136

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!