Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
lung weder durch die n<strong>am</strong>entliche Nennung der seiner Meinung nach von diesem Vorwurf betroffenen<br />
Sachverständigen des UVP-Verfahrens präzisiert noch die für diesen Vorwurf seiner Meinung<br />
nach ausschlaggebenden Gründe angeführt hat.<br />
Dazu ist weiters zu bemerken, dass die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens gemäß §<br />
24e Abs 2 UVPG 2000 zur öffentlichen Einsicht für jedermann im gegenständlichen Verfahren mit<br />
ho. Edikt vom 20.10.2010, GZ. BMVIT-820.288/0029-IV/SCH2/2010, gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G<br />
2000 kundgemacht worden ist, sodass davon auszugehen ist, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt<br />
jedermann n<strong>am</strong>entlich von den dem gegenständlichen UVP-Verfahren beigezogenen UVP-<br />
Sachverständigen Kenntnis haben konnte.<br />
Was die von der ÖBB-Infrastruktur mit der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG für das<br />
gegenständliche Vorhaben „<strong>Semmering</strong>-Basistunnel neu“ im Sinne der Bestimmung des § 31a<br />
EisbG zu beauftragenden Gutachter betrifft, ist davon auszugehen, dass das Gutachten gemäß §<br />
31a EisbG im gegenständlichen Verfahren gemeins<strong>am</strong> mit der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
gemäß § 24 Abs 8 iVm § 9 UVP-G 2000 mit ho. Edikt vom 18. Juni 2010, GZ. BMVIT-<br />
820.288/0006-IV/SCH2/2010, zur öffentlichen Einsicht und Abgabe einer Stellungnahme bzw.<br />
Einwendung für jedermann aufgelegt wurde, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt jedermann<br />
n<strong>am</strong>entlich von den Gutachtern gemäß § 31a EisbG Kenntnis haben konnte.<br />
Zus<strong>am</strong>menfassend ist daher davon auszugehen, dass die Bürgerinitiative „Stopp dem Bahn-<br />
Tunnelwahn!“ (Sprecher: Mag. Peter J. Derl) zwar einen Ablehnungsantrag im Sinne des § 53<br />
AVG betreffend einzelner UVP-Sachverständiger bzw. allenfalls auch betreffend einzelner Gutachter<br />
gemäß § 31a Eisb gestellt hat, die von diesem Ablehnungsantrag betroffenen UVP-<br />
Sachverständigen bzw. Gutachter gemäß § 31a EisbG jedoch weder n<strong>am</strong>entlich bezeichnet hat<br />
noch konkrete Umstände glaubhaft gemacht hat, die die Unbefangenheit oder Fachkunde der<br />
(n<strong>am</strong>entlich nicht genannten) UVP-Sachverständigen bzw. Gutachter gemäß § 31a EisbG in Zweifel<br />
gestellt hätten. Der gegenständliche Ablehnungsantrag war daher als unbegründet zurück zu<br />
weisen.<br />
Mit Schreiben vom 15.2.2011 hat in weiterer Folge die Alliance for Nature, vertreten durch Dr. Josef<br />
Lueger, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens eine als „Sachverhaltsdarstellung und<br />
Beweisvorlage“ bezeichnete Stellungnahme an die Behörde übermittelt, in der u.a. unter Stellung<br />
entsprechender Anträge das Ergebnis von Recherchen darüber enthalten ist, ob Umstände vorliegen,<br />
die die Unbefangenheit bzw. die Unabhängigkeit einzelner UVP-Sachverständiger und einzelner<br />
Gutachter gemäß § 31a EisbG beziehungsweise deren fachliche Qualifikation in Zweifel<br />
ziehen.<br />
Zur Berechtigung zur Vertretung der Alliance for Nature durch Dr. Josef Lueger ist auszuführen,<br />
dass Dr. Josef Lueger mit Schreiben vom 7.2.2011 bekannt gegeben hat, dass ihn die „Alliance for<br />
Nature, anerkannte Umweltorganisation und Verfahrenspartei“, mit ihrer Vertretung im gegenständlichen<br />
Verfahren bevollmächtigt habe. Eine entsprechende Vollmacht der Alliance for Nature<br />
vom 21.1.2011 wurde von Dr. Josesf Lueger über Aufforderung der Behörde mit Telefax vom<br />
12.4.2011 vorgelegt. Mit weiterem Telefax vom 5.5.2011 hat Dr. Josef Lueger in weiterer Folge<br />
bekannt gegeben, dass die Alliance for Nature diese Vollmacht mit Wirks<strong>am</strong>keit vom<br />
4.5.2011zurückgezogen hat.<br />
Das oben genannte Vorbringen der Alliance for Nature vom 15.2.2011 wurde zum einen jedenfalls<br />
nach Beginn der Vernehmung des Sachverständigen bei der Behörde schriftlich erstattet und hat<br />
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