Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
Zu ergänzen ist, dass entsprechende Ersatzwasserversorgungen für <strong>Spital</strong> <strong>am</strong> <strong>Semmering</strong> sowie<br />
für Otterthal und Raach <strong>am</strong> Hochgebirge bereits projektsgemäß vorgesehen sind.<br />
Einwendungen betreffend zu erwartende Beeinträchtigungen des ökologischen Zustandes<br />
von Gewässern aufgrund zu erwartender bzw. nicht auszuschließender Schüttungsreduktionen:<br />
Dazu ist festzuhalten, dass durch die in der UVE vorgesehenen Maßnahmen und die aufgrund des<br />
Inhalts des Umweltverträglichkeitsgutachtens zu setzenden ergänzenden Maßnahmen dieser<br />
Problematik zu einem Teil entgegengewirkt werden kann. Zu bemerken ist, dass die gesetzten<br />
Maßnahmen zu einer Verbesserung des ökologischen Zustandes eines Gewässers beitragen können,<br />
wenn die Schüttungsreduktion nicht in dem prognostizierten Ausmaß eintrifft.<br />
Einwendungen betreffend Veränderungen des Wasserhaushaltes und betreffend die d<strong>am</strong>it<br />
verbundene Befürchtungen von Setzungen des Grundes beziehungsweise von Gebäuden:<br />
Aus dem UVP-Gutachten und den im Zuge der Ortsverhandlung von den betroffenen UVP-<br />
Sachverständigen ergänzend erstatteten Stellungnahmen ergibt sich, dass aufgrund der im Projekt<br />
vorgesehenen Maßnahmen und unter Berücksichtigung der von den betroffenen UVP-<br />
Sachverständigen für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen, die im Spruch des ggst. Bescheides<br />
ihren Niederschlag gefunden haben, der befürchtete Fall der Veränderungen des Wasserhaushaltes<br />
und der d<strong>am</strong>it verbundenen Befürchtungen von Setzungen des Grundes beziehungsweise<br />
von Gebäuden entweder nicht eintreten wird oder für den Fall, dass das Auftreten<br />
derartiger Ereignisse nicht sicher ausgeschlossen werden kann, entsprechend Vorsorge getroffen<br />
wurde.<br />
Was das diesbezügliche Vorbringen für den Bereich des Auebaches im Bereich Gloggnitz betrifft,<br />
der durch das Bauvorhaben verursachte Eingriff in den Bergwasserhaushalt führe zu Veränderungen<br />
von Grundwasserströmen und Quellen, was zu Setzungen und dadurch bedingten Schäden<br />
an Gebäuden führen könne, ist auf die vom UVP-Sachverständigen für Grundwasserschutz für<br />
erforderlich erachtete zwingende Maßnahme im Umweltverträglichkeitsgutachten hinzuweisen, die<br />
als Vorschreibungspunkt III.7.33. in den Spruch des ggst. Bescheides aufgenommen wurde. D<strong>am</strong>it<br />
ist für den Fall des tatsächlichen Bestehens einer Kommunikation des Auebach begleitenden<br />
Grundwasserstromes bzw. des Auebaches selbst mit dem tieferen Bergwasserkörper die rechtzeitige<br />
Planung und Ausführung entsprechender grundwasserrückhaltender Maßnahmen gewährleistet.<br />
Zu ähnlich gelagerten Einwendungen im Bereich Gloggnitz weist der UVP-Sachverständige für<br />
Geologie und Hydrogeologie in seiner ergänzenden Stellungnahme auf folgende von ihm für zwingend<br />
erforderlich erachtete zwingende Maßnahme zur Vermeidung von Wasserzutritten in die Stollenröhren<br />
hin, die insbesondere durch Entwässerung des Porengrundwasserkörpers Setzungen an<br />
der Geländeoberfläche nach sich ziehen können:<br />
„Soferne in jenen Abschnitten der Gebirgsbereiche 6 und 27, in welchen bebautes Gebiet bei geringer<br />
Überlagerung unterfahren wird, das Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, dass es<br />
durch die Wasserzutritte aus den quartären Alluvionen in die Tunnelröhren zu Senkungserscheinungen<br />
oder zur Hohlraumbildung zufolge Suffosion kommen kann, die möglicherweise sogar zum<br />
Kollaps von Hohlräumen mit möglichen Auswirkungen bis auf die Geländeoberfläche führen, ist<br />
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