UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 8<br />
1 > Einleitung<br />
1.1 Ausgangslage<br />
Die Festlegung der <strong>Pflicht</strong> zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(<strong>UVP</strong>) <strong>bei</strong> Änderungen von bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> bereitet in der<br />
Praxis immer wieder Schwierigkeiten.<br />
Gerade im Zusammenhang mit den laufenden Ar<strong>bei</strong>ten zur Optimierung der <strong>UVP</strong><br />
wurde diesbezüglich vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen mit den kantonalen<br />
Umweltschutzfachstellen Handlungsbedarf festgestellt.<br />
1.2 Gegenstand<br />
Mit dem vorliegenden Rechtsgutachten sollen einheitliche Grundsätze für die Praxis<br />
zur Bestimmung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderungen von bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen<br />
<strong>Anlagen</strong> erar<strong>bei</strong>tet werden. Diese Grundsätze sollen auf jene <strong>Anlagen</strong>typen ausgerichtet<br />
sein, <strong>bei</strong> denen gemäss den Resultaten einer Umfrage <strong>bei</strong> den Umweltschutzfachstellen<br />
bezüglich der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderungen von bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen<br />
<strong>Anlagen</strong> Klärungsbedarf besteht. Da<strong>bei</strong> handelt es sich um die folgenden wichtigen<br />
<strong>Anlagen</strong>typen: Strassen, Parkhäuser und -plätze, Eisenbahnlinien, Speicher- und Laufkraftwerke,<br />
Rohrleitungen, Hochspannungs-Freileitungen, Wasserbauliche Massnahmen,<br />
Abwasserreinigungsanlagen, Meliorationen, Kies- und Sandgruben sowie Einkaufszentren.<br />
Nicht bzw. nur am Rand beschäftigt sich das Gutachten mit <strong>Anlagen</strong>typen,<br />
von denen schon bekannt ist, dass die Definition oder Schwellenwerte im<br />
Rahmen der Revision <strong>UVP</strong>V (in Vorbereitung) grundsätzlich überar<strong>bei</strong>tet resp. präzisiert<br />
werden sollen (z. B. Luftseilbahnen und Skilifte).<br />
Nicht Gegenstand des Gutachtens ist dagegen die Frage der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderungen<br />
von bestehenden nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong>.