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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 8<br />

1 > Einleitung<br />

1.1 Ausgangslage<br />

Die Festlegung der <strong>Pflicht</strong> zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(<strong>UVP</strong>) <strong>bei</strong> Änderungen von bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> bereitet in der<br />

Praxis immer wieder Schwierigkeiten.<br />

Gerade im Zusammenhang mit den laufenden Ar<strong>bei</strong>ten zur Optimierung der <strong>UVP</strong><br />

wurde diesbezüglich vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen mit den kantonalen<br />

Umweltschutzfachstellen Handlungsbedarf festgestellt.<br />

1.2 Gegenstand<br />

Mit dem vorliegenden Rechtsgutachten sollen einheitliche Grundsätze für die Praxis<br />

zur Bestimmung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderungen von bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen<br />

<strong>Anlagen</strong> erar<strong>bei</strong>tet werden. Diese Grundsätze sollen auf jene <strong>Anlagen</strong>typen ausgerichtet<br />

sein, <strong>bei</strong> denen gemäss den Resultaten einer Umfrage <strong>bei</strong> den Umweltschutzfachstellen<br />

bezüglich der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderungen von bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen<br />

<strong>Anlagen</strong> Klärungsbedarf besteht. Da<strong>bei</strong> handelt es sich um die folgenden wichtigen<br />

<strong>Anlagen</strong>typen: Strassen, Parkhäuser und -plätze, Eisenbahnlinien, Speicher- und Laufkraftwerke,<br />

Rohrleitungen, Hochspannungs-Freileitungen, Wasserbauliche Massnahmen,<br />

Abwasserreinigungsanlagen, Meliorationen, Kies- und Sandgruben sowie Einkaufszentren.<br />

Nicht bzw. nur am Rand beschäftigt sich das Gutachten mit <strong>Anlagen</strong>typen,<br />

von denen schon bekannt ist, dass die Definition oder Schwellenwerte im<br />

Rahmen der Revision <strong>UVP</strong>V (in Vorbereitung) grundsätzlich überar<strong>bei</strong>tet resp. präzisiert<br />

werden sollen (z. B. Luftseilbahnen und Skilifte).<br />

Nicht Gegenstand des Gutachtens ist dagegen die Frage der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderungen<br />

von bestehenden nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong>.

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