UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 39<br />
40.9 Abwasserreinigungsanlagen<br />
(mit einer Kapazität von mehr als 20’000 Einwohnergleichwerten)<br />
Im Entscheid ARA Worblental des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 144 wird<br />
festgehalten, aus dem Umfang des Projekts (Neubau eines Biologiegebäudes, verschiedene<br />
Massnahmen zur Geruchsverminderung) sowie aus dem Umstand, dass die<br />
aktuelle Belastung der ARA Worblental im Umfang von 160’000 Einwohnergleichwerten<br />
im ursprünglichen Bewilligungszeitpunkt eine Kapazität von lediglich 110’000<br />
Einwohnergleichwerten gegenüberstand, werde deutlich, dass die bereits bestehende<br />
Anlage mit dem Vorhaben wesentlich erweitert werden soll. Für das Vorhaben wurde<br />
denn auch eine <strong>UVP</strong> durchgeführt.<br />
Dass Elemente der Anlage, an welche die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft – für<br />
Abwasserreinigungsanlagen gilt gemäss Anh. Nr. 40.9 <strong>UVP</strong>V eine Kapazität von mehr<br />
als 20’000 Einwohnergleichwerten als massgebender Schwellenwert – sind auch<br />
gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 145 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />
eines Einkaufszentrums betrifft, ein Gradmesser für die Beurteilung der Wesentlichkeit<br />
von <strong>Anlagen</strong>änderungen.<br />
Für Abwasserreinigungsanlagen lassen sich – wie sich aus dem Fall ARA Worblental,<br />
aber auch aus der übrigen kantonalen Praxis ergibt – überdies typische <strong>Anlagen</strong>erweiterungen<br />
nennen, denen eine wesentliche Umweltrelevanz zukommt (z. B. neue Reinigungsstufen,<br />
Erstellung einer Klärschlammtrocknungsanlage).<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen im Umfang von mehr als 4000 Einwohnergleichwerten<br />
(bzw. mehr als 20 % des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />
> Erweiterungen mit einem wesentlichen neuen Anlageteil<br />
(z. B. neue Reinigungsstufe, Erstellung einer Klärschlammtrocknungsanlage)<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> <strong>Anlagen</strong>änderungen ohne Kapazitätserhöhung<br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen bis zu 4000 Einwohnergleichwerten<br />
> Neue Anlageteile, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben können<br />
(mechanische Anlageteile)<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
144<br />
VGer BE 17.10.2003, E. 4.2, in URP 2004 481; vgl. zum Projektumfang BGer 14.6.2004 (1A.256/2003), Sachverhalt in URP 2004 478 f.<br />
145<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.4.1, in URP 2005 1.