UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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4 Wesentlichkeit von Änderungen zusammenhängender <strong>Anlagen</strong> 27<br />
4.3 Zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren <strong>Anlagen</strong><br />
Sowohl in die <strong>UVP</strong> für Neuanlagen als auch in die <strong>UVP</strong> für wesentliche Änderungen<br />
von <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> sind gemäss Art. 8 USG sämtliche Teilvorhaben einzubeziehen,<br />
die zwar nicht gleichzeitig, aber doch in «relativ rasch aufeinander folgenden<br />
Etappen verwirklicht» werden 118 . Damit ist auch die Wesentlichkeit von Änderungen<br />
unter Einbezug aller Teilvorhaben zu beurteilen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht<br />
zusammenhängen 119 .<br />
Für den Bereich des Lärmschutzes wurde Art. 8 USG durch die Bestimmung von Art.<br />
36 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) konkretisiert. Danach sind zu erwartende<br />
Änderungen durch andere Vorhaben zu berücksichtigen, wenn diese im Zeitpunkt der<br />
Ermittlung der Lärmimmissionen bereits öffentlich aufgelegt sind. Änderungen der<br />
Lärmbelastung sollen einbezogen werden, soweit sie «mit hinreichender Gewissheit»<br />
bevorstehen 120 . Mit zu berücksichtigen sind damit künftige Lärmimmissionen von<br />
Projekten, die «auch gerade realisiert werden und deren Ausgestaltung bekannt ist.» 121<br />
Diese lärmrechtliche Betrachtungsweise darf allerdings nicht unbesehen auf die Beurteilung<br />
der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V<br />
übertragen werden. Für die Beurteilung dieser Frage sind zwar alle Änderungsvorhaben<br />
einzubeziehen, die bereits öffentlich aufliegen, aber auch weitere Änderungsvorhaben,<br />
mit deren Realisierung mit einer grossen Wahrscheinlichkeit gerechnet werden<br />
kann.<br />
In die Beurteilung der Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung nicht einbezogen werden<br />
müssen dagegen «noch rein hypothetische zukünftige Ausbauschritte» 122 oder Betriebsänderungen.<br />
Ein Vorhaben darf deshalb für sich alleine auf seine Wesentlichkeit<br />
hin beurteilt werden, wenn seine Realisierung auch ohne weitere Massnahmen zweckmässig<br />
erscheint und die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte<br />
ungewiss ist 123 .<br />
Wird allerdings die Wesentlichkeit einer bestimmten Änderung verneint und wird<br />
später ein weiterer Ausbauschritt oder eine weitere Betriebsänderung vorgenommen, so<br />
ist die Wesentlichkeit der Änderung unter Einbezug des bereits verwirklichten (für sich<br />
alleine unwesentlichen) Ausbauschritt oder der bereits realisierten (für sich alleine<br />
unwesentlichen) Betriebsänderung zu beurteilen 124 . Unter Umständen kann damit ein<br />
für sich alleine betrachtet wiederum unwesentliches Änderungsvorhaben zusammen<br />
mit einem bereits realisierten, ebenfalls unwesentlichen Änderungsprojekt das Mass<br />
der Wesentlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V überschreiten.<br />
118<br />
Rausch/Keller (2001), Art. 9, N 35a.<br />
119<br />
BGE 124 II 75, E. 7a; Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 8.<br />
120<br />
BGE 129 II 238, E. 3.3; Robert Wolf, Kommentar USG, Zürich 2000, Art. 22, N 20.<br />
121<br />
BGer, RDAF 1998 I 98, E. 3; VGer ZH, URP 1996 342, E. 3b cc; Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 14.<br />
122<br />
BGE 124 II 293, E. 26b; Griffel (2001), S. 272; Rausch/Keller (2001), Art. 9, N 35a.<br />
123<br />
BGE 118 Ib 76, E. 2b; Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 8.<br />
124<br />
BGE 124 II 293, E. 26b; BGE 118 Ib 76, E. 2b; Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 8.