UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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2 Die wesentliche Änderung einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage 13<br />
gerichtsentscheid Thursanierung 35 <strong>bei</strong> der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Änderung<br />
der Anlage nicht berücksichtigt werden. Dagegen spricht sich das Bundesgericht<br />
in diesem Entscheid dafür aus, für diese Frage den Schwellenwert gemäss <strong>UVP</strong>V<br />
heranzuziehen.<br />
70.1 Aluminiumhütten<br />
Der Ersatz der elektrischen Installationen einer Aluminiumfirma ohne Erhöhung der<br />
Umweltbelastung, der Bau einer neuen Lagerhalle anstelle eines offenen Lagerplatzes<br />
ohne Erhöhung der Lager- oder Produktionskapazität der Firma sowie der Ersatz eines<br />
Schmelzofens durch einen neuen Schmelzofen der gleichen Kapazität sind gemäss<br />
Bundesgerichtsentscheid Martigny 36 keine wesentlichen Änderungen.<br />
70.5 <strong>Anlagen</strong> zur Synthese von chemischen Produkten<br />
(mit mehr als 5000 m² Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t/a)<br />
Das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis beurteilte im Entscheid O. SA in E. 37 die<br />
Erstellung einer neuen Produktionseinheit innerhalb eines Industriekomplexes als<br />
wesentliche Änderung.<br />
80.5 Einkaufszentren (mit mehr als 5000 m² Verkaufsfläche)<br />
Die Erweiterung eines Einkaufszentrums um 4970 m² betrifft gemäss Bundesgerichtsentscheid<br />
Zürich 38 ein Element der Anlage, an das die <strong>UVP</strong>V für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von<br />
Einkaufszentren anknüpft und von ihrem Umfang her wesentlich ist, da sie doch für<br />
sich allein fast schon den Schwellenwert erreicht. Für das Vorliegen einer wesentlichen<br />
Änderung spricht zudem der Umstand, dass eine Mehrbelastung der Umwelt (mögliche<br />
Erhöhung der Fahrleistung der Kundschaft) nicht von vornherein ausgeschlossen<br />
werden kann.<br />
2.3 Literatur<br />
Theo Loretan 39 stellt für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung<br />
auf die Wesentlichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt ab. Seines Erachtens ist<br />
deshalb eine <strong>UVP</strong> «nötig, wenn eine Umbaute, Erweiterung oder Betriebsänderung zu<br />
zusätzlichen oder neuen, nicht bloss untergeordneten Belastungen der Umwelt führen<br />
kann.» Als wesentlich seien «Änderungen vor allem dort anzusehen, wo Elemente<br />
einer Anlage betroffen sind, die zur Aufnahme in die Liste der <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong><br />
geführt haben.» Als Beispiele dafür nennt er u. a. die Parkplatzzahl <strong>bei</strong> Parkhäusern<br />
und die Verkaufsfläche <strong>bei</strong> Einkaufszentren. Für <strong>Anlagen</strong>, die unabhängig vom<br />
Erreichen eines Schwellenwerts <strong>UVP</strong>-pflichtig sind (z. B. Nationalstrassen), sei «aus-<br />
35<br />
BGE 115 Ib 472, E. 3; dazu Aemisegger (2004), S. 405.<br />
36<br />
BGer 15.5.1992, E. 3, in RVJ 1993 101.<br />
37<br />
VGer VS 1.5.1992, E. 8a, in RDAF 1993 365.<br />
38<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.4.1–2.4.3, in URP 2005 1.<br />
39<br />
Loretan (1989), S. 138.