UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 6<br />
> Zusammenfassung<br />
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt neben der Planung und Errichtung von<br />
<strong>Anlagen</strong>, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, auch die Änderung von<br />
solchen <strong>Anlagen</strong>, wenn damit wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen<br />
verbunden sind.<br />
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hält<br />
eine Änderung einer Anlage dann für wesentlich, wenn die damit verbundenen Umweltbelastungen<br />
eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können, insbesondere<br />
wenn die Änderung zu zusätzlichen oder neuen, nicht bloss untergeordneten Belastungen<br />
der Umwelt führt. Neben diesen allgemeinen Kriterien ergeben sich aus der Rechtsprechung<br />
auch anlagentypspezifische Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit<br />
einer <strong>Anlagen</strong>änderung. So gilt die Errichtung einer neuen Anschlussstelle zu einer<br />
bestehenden Nationalstrasse als wesentliche Änderung, da sie zu jenen Bestandteilen<br />
der Nationalstrassen gehört, die in den Plänen des generellen Projekts festgelegt werden<br />
müssen. Auch die Literatur stellt für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer<br />
<strong>Anlagen</strong>änderung auf die Erheblichkeit der Veränderung der Umweltbelastungen ab,<br />
die der Anlage zuzurechnen sind.<br />
Die Erneuerung einer Anlage zwecks Modernisierung und Werterhaltung unterliegt<br />
grundsätzlich nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Umfangreiche Erneuerungsar<strong>bei</strong>ten<br />
können hingegen durchaus mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden<br />
sein, so gerade in der Bauphase, wenn diese längere Zeit dauert oder erhebliche Verkehrsbehinderungen<br />
mit sich bringt. Konzessionserneuerungen entbinden ebenfalls<br />
nicht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
<strong>Anlagen</strong>änderungen, deren Zweck in der Verringerung der Umweltbelastung besteht<br />
(sog. umweltrechtliche Sanierung; z. B. Lärmsanierung), sind nicht als wesentliche Änderungen<br />
anzusehen, soweit sie sich nicht in erheblichem Masse auf andere Umweltbereiche<br />
(z. B. Walderhaltung, Landschaftsschutz) auswirken.<br />
Liegt ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren gleichartigen<br />
<strong>Anlagen</strong> vor und wird daran eine Änderung vorgenommen, ist deren Wesentlichkeit<br />
in Anbetracht der bestehenden Gesamtanlage zu beurteilen. Besteht eine Gesamtanlage<br />
dagegen aus mehreren unterschiedlichen <strong>Anlagen</strong>, ist auf die Wesentlichkeit der<br />
Änderung der Teilanlagen abzustellen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen<br />
und nicht auf die Änderung der anderen Teilanlagen. In die Beurteilung sind<br />
sämtliche Teilvorhaben einzubeziehen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen.<br />
Zwecks Vereinheitlichung der Praxis wird vorgeschlagen, anhand eines Katalogs von<br />
allgemeinen und anlagenspezifischen Grundsätzen zu prüfen, welche Argumente für<br />
und welche Argumente gegen die Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung sprechen.