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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 6<br />

> Zusammenfassung<br />

Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt neben der Planung und Errichtung von<br />

<strong>Anlagen</strong>, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, auch die Änderung von<br />

solchen <strong>Anlagen</strong>, wenn damit wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen<br />

verbunden sind.<br />

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hält<br />

eine Änderung einer Anlage dann für wesentlich, wenn die damit verbundenen Umweltbelastungen<br />

eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können, insbesondere<br />

wenn die Änderung zu zusätzlichen oder neuen, nicht bloss untergeordneten Belastungen<br />

der Umwelt führt. Neben diesen allgemeinen Kriterien ergeben sich aus der Rechtsprechung<br />

auch anlagentypspezifische Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit<br />

einer <strong>Anlagen</strong>änderung. So gilt die Errichtung einer neuen Anschlussstelle zu einer<br />

bestehenden Nationalstrasse als wesentliche Änderung, da sie zu jenen Bestandteilen<br />

der Nationalstrassen gehört, die in den Plänen des generellen Projekts festgelegt werden<br />

müssen. Auch die Literatur stellt für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer<br />

<strong>Anlagen</strong>änderung auf die Erheblichkeit der Veränderung der Umweltbelastungen ab,<br />

die der Anlage zuzurechnen sind.<br />

Die Erneuerung einer Anlage zwecks Modernisierung und Werterhaltung unterliegt<br />

grundsätzlich nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Umfangreiche Erneuerungsar<strong>bei</strong>ten<br />

können hingegen durchaus mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden<br />

sein, so gerade in der Bauphase, wenn diese längere Zeit dauert oder erhebliche Verkehrsbehinderungen<br />

mit sich bringt. Konzessionserneuerungen entbinden ebenfalls<br />

nicht von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

<strong>Anlagen</strong>änderungen, deren Zweck in der Verringerung der Umweltbelastung besteht<br />

(sog. umweltrechtliche Sanierung; z. B. Lärmsanierung), sind nicht als wesentliche Änderungen<br />

anzusehen, soweit sie sich nicht in erheblichem Masse auf andere Umweltbereiche<br />

(z. B. Walderhaltung, Landschaftsschutz) auswirken.<br />

Liegt ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen mehreren gleichartigen<br />

<strong>Anlagen</strong> vor und wird daran eine Änderung vorgenommen, ist deren Wesentlichkeit<br />

in Anbetracht der bestehenden Gesamtanlage zu beurteilen. Besteht eine Gesamtanlage<br />

dagegen aus mehreren unterschiedlichen <strong>Anlagen</strong>, ist auf die Wesentlichkeit der<br />

Änderung der Teilanlagen abzustellen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen<br />

und nicht auf die Änderung der anderen Teilanlagen. In die Beurteilung sind<br />

sämtliche Teilvorhaben einzubeziehen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen.<br />

Zwecks Vereinheitlichung der Praxis wird vorgeschlagen, anhand eines Katalogs von<br />

allgemeinen und anlagenspezifischen Grundsätzen zu prüfen, welche Argumente für<br />

und welche Argumente gegen die Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung sprechen.

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