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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 29<br />

zuständigen Behörden jeweils die Ansicht der Umweltschutzfachstellen teilten oder<br />

teilen. Die Beispiele aus der Praxis der Umweltschutzfachstellen sind aus diesen<br />

Gründen primär als Anschauungsmaterial dienlich. Als solches finden sie sich in den<br />

nachfolgenden Grundsätzen teilweise wieder. Auf die konkrete Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<br />

<strong>Pflicht</strong>igkeit der jeweiligen <strong>Anlagen</strong>änderungen durch die Umweltschutzfachstellen<br />

wird dagegen im Folgenden nur mit der nötigen Zurückhaltung abgestellt.<br />

Für die Praxis empfiehlt es sich, sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen als auch<br />

nach den Grundsätzen für einzelne <strong>Anlagen</strong>typen zu prüfen, ob eine <strong>Anlagen</strong>änderung<br />

wesentlich ist oder nicht. Ergeben sich da<strong>bei</strong> widersprechende Ergebnisse, so geht die<br />

Beurteilung nach den allgemeinen Grundsätzen vor. Wenn sich nach den Grundsätzen<br />

für einzelne <strong>Anlagen</strong>typen kein Resultat oder kein eindeutiges Resultat ergibt, ist die<br />

Beurteilung allein nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. In besonders<br />

gelagerten Fällen ist es schliesslich denkbar, dass sich in den allgemeinen Grundsätzen<br />

sowohl Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> als auch Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

finden; solche Vorhaben sind in der Regel als wesentliche Änderungen zu betrachten.<br />

Betrifft eine <strong>Anlagen</strong>änderung zusammenhängende <strong>Anlagen</strong>, sind schliesslich weitere<br />

Überlegungen anzustellen, die oben in Ziff. 4 beschrieben sind.<br />

Vorab die Grundsätze für einzelne <strong>Anlagen</strong>typen und in einem verminderten Mass<br />

auch die allgemeinen Grundsätze sind als «Faustregeln» zu betrachten. Entscheidend<br />

bleibt schlussendlich die Wesentlichkeit der Änderung im Sinne der möglicherweise<br />

ins Gewicht fallenden Umweltbelastung und diese ist immer auch anhand der Besonderheiten<br />

des Einzelfalles zu beurteilen. Es kann deshalb nicht generell gesagt werden,<br />

dass die jeweiligen Grundsätze – so z. B. jener, wonach <strong>Anlagen</strong>änderungen, die 20 %<br />

des Schwellenwertes überschreiten, als wesentliche Änderungen anzusehen sind – der<br />

gerichtlichen Überprüfung standhalten würden. Eine derartige Betrachtung der nachfolgenden<br />

Grundsätze würde zu kurz greifen.<br />

5.2 Allgemeine Grundsätze<br />

Die allgemeinen Grundsätze konkretisieren das gesetzliche Kriterium der potenziell<br />

erheblichen Umweltbelastung (Art. 10a Abs. 2 USG).<br />

Für die Bejahung oder Verneinung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> ist danach massgebend, ob eine<br />

<strong>Anlagen</strong>änderung zu einer wesentlichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastungen<br />

führen kann, zu einer wesentlich anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen<br />

oder zum Auftreten von neuen erheblichen Umweltbelastungen. Je nach<br />

Standortsensibilität (z. B. vorbestehende Immissionen, Schutzgebiete) kann sich daraus<br />

im konkreten Einzelfall eine jeweils unterschiedliche Beurteilung ergeben.<br />

Auch kann eine <strong>Anlagen</strong>änderung je nach Grösse der vorbestehenden Anlage bezüglich<br />

<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> unterschiedlich eingeschätzt werden. So kann auf einem Parkplatz mit<br />

bisher 400 Parkfeldern tendenziell bereits eine relativ geringe Anzahl von zusätzlichen

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