UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 38<br />
30.2 Wasserbauliche Massnahmen (mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 15 Mio. Fr.)<br />
Im Entscheid zur Thursanierung 143 spricht sich das Bundesgericht dafür aus, für die<br />
Beurteilung der Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung <strong>bei</strong> wasserbaulichen Massnahmen<br />
den Schwellenwert gemäss <strong>UVP</strong>V und damit den Schwellenwert für Neuanlagen<br />
heranzuziehen.<br />
Bei der Beurteilung von wesentlichen Änderungen <strong>bei</strong> wasserbaulichen Massnahmen<br />
liegt eine Schwierigkeit darin zu bestimmen, welches die bestehende Anlage ist und ob<br />
diese den Schwellenwert für Neuanlagen gemäss <strong>UVP</strong>V überschritten hat. Das allein<br />
rechtfertigt aber nicht, von vornherein vom Vorliegen einer vorbestehenden Anlage zu<br />
abstrahieren und für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> dieses Anlagetyps generell auf den Schwellenwert<br />
für Neuanlagen abzustellen. Doch kann anders als <strong>bei</strong> den meisten anderen <strong>UVP</strong>pflichtigen<br />
<strong>Anlagen</strong>typen mit Schwellenwerten für die Beurteilung der Wesentlichkeit<br />
einer Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V aber auch nicht einfach auf<br />
einen bestimmten Bruchteil des Schwellenwerts abgestellt werden.<br />
Daraus ergibt sich ein Bedarf nach weiteren zweckmässigen Kriterien, die sich an der<br />
Umweltrelevanz der <strong>Anlagen</strong>änderung ausrichten. Da wasserbauliche Massnahmen in<br />
der Regel nicht punktuelle, sondern linienförmige Bauwerke sind, orientieren sich die<br />
entsprechenden Grundsätze einmal an jenen für <strong>UVP</strong>-pflichtige Strassen. Oft liegt die<br />
Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung <strong>bei</strong> wasserbaulichen Massnahmen aber auch<br />
darin, dass Schutzgebiete (z. B. Wald, Auengebiet oder anderer Lebensraum, Grundwasserschutzzone)<br />
in quantitativ oder qualitativ erheblichem Masse beansprucht werden.<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Änderungen von Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und<br />
Hochwasserrückhalteanlagen, welche für sich alleine den Schwellenwert für Neuanlagen<br />
von einem Kostenvoranschlag von mehr als 15 Mio. Fr. überschreiten<br />
> wasserbauliche Massnahmen im Wald, in einem geschützten oder schützenswerten<br />
Lebensraum (z. B. Auengebiet), in einer geschützten oder schützenswerten Landschaft<br />
oder in einer Grundwasserschutzzone<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Änderungen von Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und<br />
Hochwasserrückhalteanlagen mit einem Kostenvoranschlag von bis zu 15 Mio. Fr.<br />
> reine Gewässerrenaturierungen<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
143<br />
BGE 115 Ib 472, E. 3b.