19.10.2014 Aufrufe

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 38<br />

30.2 Wasserbauliche Massnahmen (mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 15 Mio. Fr.)<br />

Im Entscheid zur Thursanierung 143 spricht sich das Bundesgericht dafür aus, für die<br />

Beurteilung der Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung <strong>bei</strong> wasserbaulichen Massnahmen<br />

den Schwellenwert gemäss <strong>UVP</strong>V und damit den Schwellenwert für Neuanlagen<br />

heranzuziehen.<br />

Bei der Beurteilung von wesentlichen Änderungen <strong>bei</strong> wasserbaulichen Massnahmen<br />

liegt eine Schwierigkeit darin zu bestimmen, welches die bestehende Anlage ist und ob<br />

diese den Schwellenwert für Neuanlagen gemäss <strong>UVP</strong>V überschritten hat. Das allein<br />

rechtfertigt aber nicht, von vornherein vom Vorliegen einer vorbestehenden Anlage zu<br />

abstrahieren und für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> dieses Anlagetyps generell auf den Schwellenwert<br />

für Neuanlagen abzustellen. Doch kann anders als <strong>bei</strong> den meisten anderen <strong>UVP</strong>pflichtigen<br />

<strong>Anlagen</strong>typen mit Schwellenwerten für die Beurteilung der Wesentlichkeit<br />

einer Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V aber auch nicht einfach auf<br />

einen bestimmten Bruchteil des Schwellenwerts abgestellt werden.<br />

Daraus ergibt sich ein Bedarf nach weiteren zweckmässigen Kriterien, die sich an der<br />

Umweltrelevanz der <strong>Anlagen</strong>änderung ausrichten. Da wasserbauliche Massnahmen in<br />

der Regel nicht punktuelle, sondern linienförmige Bauwerke sind, orientieren sich die<br />

entsprechenden Grundsätze einmal an jenen für <strong>UVP</strong>-pflichtige Strassen. Oft liegt die<br />

Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung <strong>bei</strong> wasserbaulichen Massnahmen aber auch<br />

darin, dass Schutzgebiete (z. B. Wald, Auengebiet oder anderer Lebensraum, Grundwasserschutzzone)<br />

in quantitativ oder qualitativ erheblichem Masse beansprucht werden.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Änderungen von Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und<br />

Hochwasserrückhalteanlagen, welche für sich alleine den Schwellenwert für Neuanlagen<br />

von einem Kostenvoranschlag von mehr als 15 Mio. Fr. überschreiten<br />

> wasserbauliche Massnahmen im Wald, in einem geschützten oder schützenswerten<br />

Lebensraum (z. B. Auengebiet), in einer geschützten oder schützenswerten Landschaft<br />

oder in einer Grundwasserschutzzone<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Änderungen von Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und<br />

Hochwasserrückhalteanlagen mit einem Kostenvoranschlag von bis zu 15 Mio. Fr.<br />

> reine Gewässerrenaturierungen<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

143<br />

BGE 115 Ib 472, E. 3b.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!