UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 58<br />
Behörden Konzessionsgesuche für verschiedene Teil-Umbauten vor, die sich gesamthaft<br />
auf die Umwelt auswirken könnten, so ist die Umweltverträglichkeit des einzelnen<br />
Vorhabens unter Einbezug der anderen Teile zu prüfen und erscheint die auf ein Einzelprojekt<br />
beschränkte Behandlung unzulässig. Das gilt sowohl für die Frage, ob<br />
überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes<br />
über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) durchzuführen sei, wie für den Inhalt<br />
und Umfang dieser Prüfung selbst.»<br />
BGE 124 II 293, E. 26b<br />
«Angesichts dieser Vorgänge hat das Bundesgericht in BGE 124 II 75 E. 7a S. 82 im<br />
Sinne eines «obiter dictum» ausgeführt, wenn die Parkhäuser Teil der Flughafenanlage<br />
Zürich bildeten und die Errichtung neuer Parkflächen als Änderung der Gesamtanlage<br />
gelten könne, so habe dies auch zur Folge, dass gleichzeitig geplante Änderungen der<br />
Anlage – seien sie in Teilprojekte gegliedert oder zusammengefasst – in gesamtheitlicher<br />
Betrachtung vorbereitet und geprüft werden müssten. Stehe fest, dass ein Änderungsprojekt,<br />
wie etwa die Vergrösserung der Parkplatzzahl im Flughafenkopf, in<br />
relativ rasch aufeinanderfolgenden Etappen verwirklicht werden soll, oder lägen den<br />
Behörden Konzessionsgesuche für verschiedene Teil-Umbauten vor, die sich gemeinsam<br />
auf die Umwelt auswirken könnten, so sei die Umweltverträglichkeit des einzelnen<br />
Vorhabens unter Einbezug der anderen Teile zu prüfen und erscheine die auf ein<br />
Einzelprojekt beschränkte Behandlung unzulässig.<br />
Flughafen Zürich<br />
Anh. Nr. 14.1 <strong>UVP</strong>V<br />
An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Das heisst indessen nicht, dass ein besonders<br />
dringliches Teil-Projekt nicht aus einem Baupaket herausgelöst und in einem vorgezogenen<br />
Bewilligungsverfahren behandelt werden dürfte. Es soll auch nicht sagen, dass<br />
<strong>bei</strong> der Umweltverträglichkeitsprüfung für konkret vorgesehene Bauprojekte in jedem<br />
Fall noch rein hypothetische zukünftige Ausbauschritte in Betracht gezogen werden<br />
müssten (nicht publ. Entscheid vom 19. Februar 1998 i.S. FIG, E. 6b mit Hinweis). Es<br />
bedeutet jedoch, dass die Aufteilung eines Ausbauvorhabens in verschiedene Teilschritte<br />
und Bewilligungsverfahren nicht zum Resultat führen darf, dass die Gesamtauswirkungen<br />
des Ausbaus ungeprüft bleiben.»<br />
BGer 26.8.1998 (1A.59/1998), E. 4a, in URP 1999 419<br />
«Festzuhalten ist lediglich, dass das Gesetz die Berücksichtigung von zukünftigen<br />
Änderungen von Lärmimmissionen infolge der Sanierung von <strong>Anlagen</strong> zulässt, sofern<br />
im Zeitpunkt der Ermittlung der massgeblichen Lärmimmissionswerte die betreffenden<br />
Projekte bereits öffentlich aufgelegt sind (Art. 36 Abs. 2 LSV). Diese Regel ist restriktiv<br />
zu handhaben, da Ausnahmebewilligungen grundsätzlich nur in den vom Gesetz<br />
vorgesehenen Fällen zu erteilen sind, oder, nach allgemeiner Verwaltungsrechtslehre,<br />
wenn eine Nichterteilung Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche (vgl. Bandli,<br />
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 18 zu Art. 22, mit Hinweisen). Demgemäss<br />
sind namentlich bloss hypothetische Sanierungsmassnahmen unbeachtlich.»<br />
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