19.10.2014 Aufrufe

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 58<br />

Behörden Konzessionsgesuche für verschiedene Teil-Umbauten vor, die sich gesamthaft<br />

auf die Umwelt auswirken könnten, so ist die Umweltverträglichkeit des einzelnen<br />

Vorhabens unter Einbezug der anderen Teile zu prüfen und erscheint die auf ein Einzelprojekt<br />

beschränkte Behandlung unzulässig. Das gilt sowohl für die Frage, ob<br />

überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes<br />

über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) durchzuführen sei, wie für den Inhalt<br />

und Umfang dieser Prüfung selbst.»<br />

BGE 124 II 293, E. 26b<br />

«Angesichts dieser Vorgänge hat das Bundesgericht in BGE 124 II 75 E. 7a S. 82 im<br />

Sinne eines «obiter dictum» ausgeführt, wenn die Parkhäuser Teil der Flughafenanlage<br />

Zürich bildeten und die Errichtung neuer Parkflächen als Änderung der Gesamtanlage<br />

gelten könne, so habe dies auch zur Folge, dass gleichzeitig geplante Änderungen der<br />

Anlage – seien sie in Teilprojekte gegliedert oder zusammengefasst – in gesamtheitlicher<br />

Betrachtung vorbereitet und geprüft werden müssten. Stehe fest, dass ein Änderungsprojekt,<br />

wie etwa die Vergrösserung der Parkplatzzahl im Flughafenkopf, in<br />

relativ rasch aufeinanderfolgenden Etappen verwirklicht werden soll, oder lägen den<br />

Behörden Konzessionsgesuche für verschiedene Teil-Umbauten vor, die sich gemeinsam<br />

auf die Umwelt auswirken könnten, so sei die Umweltverträglichkeit des einzelnen<br />

Vorhabens unter Einbezug der anderen Teile zu prüfen und erscheine die auf ein<br />

Einzelprojekt beschränkte Behandlung unzulässig.<br />

Flughafen Zürich<br />

Anh. Nr. 14.1 <strong>UVP</strong>V<br />

An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Das heisst indessen nicht, dass ein besonders<br />

dringliches Teil-Projekt nicht aus einem Baupaket herausgelöst und in einem vorgezogenen<br />

Bewilligungsverfahren behandelt werden dürfte. Es soll auch nicht sagen, dass<br />

<strong>bei</strong> der Umweltverträglichkeitsprüfung für konkret vorgesehene Bauprojekte in jedem<br />

Fall noch rein hypothetische zukünftige Ausbauschritte in Betracht gezogen werden<br />

müssten (nicht publ. Entscheid vom 19. Februar 1998 i.S. FIG, E. 6b mit Hinweis). Es<br />

bedeutet jedoch, dass die Aufteilung eines Ausbauvorhabens in verschiedene Teilschritte<br />

und Bewilligungsverfahren nicht zum Resultat führen darf, dass die Gesamtauswirkungen<br />

des Ausbaus ungeprüft bleiben.»<br />

BGer 26.8.1998 (1A.59/1998), E. 4a, in URP 1999 419<br />

«Festzuhalten ist lediglich, dass das Gesetz die Berücksichtigung von zukünftigen<br />

Änderungen von Lärmimmissionen infolge der Sanierung von <strong>Anlagen</strong> zulässt, sofern<br />

im Zeitpunkt der Ermittlung der massgeblichen Lärmimmissionswerte die betreffenden<br />

Projekte bereits öffentlich aufgelegt sind (Art. 36 Abs. 2 LSV). Diese Regel ist restriktiv<br />

zu handhaben, da Ausnahmebewilligungen grundsätzlich nur in den vom Gesetz<br />

vorgesehenen Fällen zu erteilen sind, oder, nach allgemeiner Verwaltungsrechtslehre,<br />

wenn eine Nichterteilung Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche (vgl. Bandli,<br />

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 18 zu Art. 22, mit Hinweisen). Demgemäss<br />

sind namentlich bloss hypothetische Sanierungsmassnahmen unbeachtlich.»<br />

Binningen<br />

Mehrfamilienhäuser

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!