UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 48<br />
A2<br />
Rechtsprechung zur Sanierung<br />
BGE 115 Ib 342, E. 2c<br />
«Bei der geplanten Neuanlage eines Parkhauses an einer Stelle, an der sich bisher bloss<br />
ein kleinerer Teil der durch das Parkhaus zu kompensierenden offenen Parkplätze<br />
befand, kann auch klarerweise nicht von einer blossen Sanierung einer Anlage gesprochen<br />
werden, die im Gegensatz zu Neubauten, wesentlichen Umbauten, Erweiterungen<br />
und Betriebsänderungen (Art. 1 und 2 <strong>UVP</strong>V) allenfalls nicht einer <strong>UVP</strong> unterliegen<br />
würde (so die Vorinstanz mit Hinweis auf Georg Iselin, Fragen zum intertemporalen<br />
Recht am Beispiel der <strong>UVP</strong>, in URP 1987 S. 33 ff.).»<br />
VGer ZH 20.8.1993, E. 2c, in BEZ 1994 Nr. 5<br />
«Werden von einem bestehenden Abstellplatz mehr als 20 % der vorhandenen Parkfelder<br />
aufgehoben, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt der Lärm- und Geruchseinwirkungen<br />
offenkundig nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinn einer Verschlechterung<br />
sprechen, denn die Anlage verursacht nach der Verminderung der Zahl der<br />
Abstellplätze nicht mehr, sondern weniger Emissionen als vorher.»<br />
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern 26.10.1998, E. 2–4<br />
«Sanierungen werden in der Lehre nicht an und für sich für <strong>UVP</strong>-pflichtig betrachtet,<br />
sie sind aber auch nicht automatisch von der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> ausgenommen (Th. Loretan:<br />
Rechtsfragen <strong>bei</strong>m Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit, in: URP<br />
1989, 133 ff., 140 ff.; Ulrich Zimmerli: Sanierungen nach dem Bundesgesetz über den<br />
Umweltschutz: Grundlagen und Grundsätze, in URP 1990, 243 ff., 255 ff. Ziff. 3,<br />
<strong>bei</strong>de mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung; Hans Rudolf Trüeb: Rechtsschutz<br />
gegen Luftverunreinigung und Lärm, Zürich 1990, S. 125). Auch <strong>bei</strong> Sanierungen ist<br />
deshalb zu prüfen, ob die dadurch bewirkte <strong>Anlagen</strong>änderung wesentlich (im Sinne<br />
von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V) ist.<br />
Spreitenbach<br />
Parkhaus<br />
Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
C.<br />
Parkhaus<br />
Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Lyss<br />
Tierkörperverwertungsanlage<br />
Anh. Nr. 40.7 <strong>UVP</strong>V<br />
… Die künftigen Lärmemissionen gehen wesentlich von den neuen Kondensatoren aus,<br />
die Lärmimmissionen sollen durch die Lärmschutzwand reduziert werden. Da die<br />
Kondensatoren einen für den Betrieb wesentlichen Anlageteil darstellen, weil sie<br />
ebenfalls wesentlich auf die Umwelt einwirken (Lärm) und weil keine Identität mit den<br />
alten Kondensatoren besteht (Ort, Typ, Anzahl, Kombination mit Lärmschutzwand)<br />
stellen die Kondensatoren klar eine (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V) wesentliche<br />
<strong>Anlagen</strong>änderung dar, die das Bauprojekt <strong>UVP</strong>-pflichtig machen.<br />
… Da nicht nur die aktuelle Produktionsweise betrachtet werden darf, sondern auch auf<br />
eine mittelfristig technisch mögliche und wirtschaftlich denkbare Nutzung abgestellt<br />
werden muss, stellt der Einbau der Vakuumtrocknungsanlage ebenfalls eine wesentliche<br />
<strong>Anlagen</strong>änderung dar, die das Vorhaben <strong>UVP</strong>-pflichtig macht. Das <strong>UVP</strong>-Verfahren<br />
ist zugeschnitten auf komplexe <strong>Anlagen</strong> wie die vorliegende. Seine Instrumente<br />
erleichtern – wie hier nötig – den Einblick in Betriebsabläufe und Marktsituationen,<br />
das Erfassen der Umweltsituation oder die Koordination mit einer Sanierung.»