UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anhang 49<br />
KGer BL 6.8.2003, E. 8f, in URP 2004 151<br />
«Für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung ist. insbesondere die Immissionsträchtigkeit<br />
der sanierten Anlage zu beurteilen. Ist diese immer noch erheblich, liegt<br />
eine wesentliche Änderung der Anlage vor, die gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a <strong>UVP</strong>V einer<br />
<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> unterliegt. Entscheidend ist daher nicht die Höhe des Aufwandes für die<br />
Änderung (so auch Rausch/Keller, Art. 9 USG, Rz. 43), sondern die Frage, ob die<br />
veränderte Anlage die Umwelt immer noch erheblich belasten könnte. Ist dies der Fall,<br />
liegt eine wesentliche Änderung der Anlage gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a <strong>UVP</strong>V vor.<br />
Damit fallen auch Sanierungsvorhaben grundsätzlich unter die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> und zwar<br />
unabhängig davon, ob im Ergebnis die Umweltlage verbessert wird (sog. Bruttoprinzip).<br />
Die Berücksichtigung allfälliger Entlastungseffekte erfolgt nicht im Zusammenhang<br />
mit der formellen Frage der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong>, sondern im Rahmen der materiellen<br />
<strong>UVP</strong> (Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 2. Auflage, Zürich 2002, S. 160).»<br />
VGer ZH 6.4.2005, E. 6.3.1<br />
«Vorliegend geht es um die Änderung einer Anlage zu deren Sanierung. Die Frage,<br />
inwieweit Sanierungen einer <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> unterliegen können, wird in Praxis und Lehre<br />
nicht einheitlich beantwortet. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts verpflichtet die<br />
blosse Sanierung einer bestehenden Anlage, die zwecks Anpassung an die geltenden<br />
Umweltschutzvorschriften vorgenommen wird, nicht zur Vornahme einer <strong>UVP</strong>, sofern<br />
sie keine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a <strong>UVP</strong>V mit sich bringt<br />
(VGr, 19. Januar 1989, VB 88/0137+0138, E. 3c/aa; in diesem Sinn auch Theo Loretan,<br />
Rechtsfragen <strong>bei</strong>m Erstellen von Berichten über die Umweltverträglichkeit, URP<br />
1989, S. 133 ff., 140 ff., besonders 142; Heribert Rausch/Peter M. Keller in: Kommentar<br />
zum Umweltschutzgesetz, 2001, Art. 9 N. 47; offen lassend BGE 115 Ib 342 E. 2c<br />
S. 346; Ulrich Zimmerli, Sanierungen nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz:<br />
Grundlagen und Grundsätze, URP 1990, S. 243 ff., 255 ff., besonders 257; a.M. Trüeb,<br />
Rechtsschutz gegen Luftverunreinigung und Lärm, Diss. Zürich 1989, S. 125). Eine<br />
wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die der Anlage<br />
zuzurechnenden Umweltbelastungen bzw. -gefährdungen eine ins Gewicht fallende<br />
Veränderung erfahren können (Rausch/Keller, Art. 9 N. 43 mit Hinweisen). Im vorliegenden<br />
Fall, wo es um den Ersatz einer Abluftreinigungsanlage durch eine regenerative<br />
Nachverbrennungsanlage (RNV) – und den Anschluss von Nebenanlagen an diese –<br />
geht, kann davon ausgegangen werden, dass die Änderung sich in einer blossen Emissionsreduktion<br />
erschöpft und demnach keine <strong>UVP</strong> verlangt wird (vgl. Loretan, S. 140<br />
ff., besonders 142; BGr, 15. Mai 1992, RVJ 1993, S. 101 ff. E. 3b und c).»<br />
BGer 18.5.2007 (1A.65/2006), E. 6.2<br />
«Unter diesen Voraussetzungen können auch Sanierungen <strong>UVP</strong>-pflichtig sein (vgl.<br />
Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar USG, Art. 9 N. 47). Im Rahmen des<br />
vorliegenden Sanierungsprojekts wird die militärische NGST-Anlage erweitert. Diese<br />
Änderung kann grundsätzlich zu verstärkten Umweltauswirkungen führen. Mit dem<br />
Sanierungsprojekt, das auch die Erweiterung der NGST-Anlage mitumfasst, werden im<br />
Bereich Lärm die Umweltbelastungen für die Betroffenen jedoch insgesamt verringert,<br />
und es kommen keine neuen Betroffenen dazu. Der Ausbau der NGST-Anlage bringt<br />
zwar eine Kapazitätserweiterung mit sich, die von der Anlage verursachte Lärmbelastung<br />
nimmt jedoch gemäss dem Lärmgutachten der Planteam AG nicht zu. Das BAFU<br />
Allschwil<br />
Sanierung einer Schiessanlage<br />
Anh. Nr. 50.5 <strong>UVP</strong>V<br />
X.<br />
Sanierung der Abluftreinigung<br />
einer Fassreinigungsanlage<br />
Anh. Nr. 70.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Emmen<br />
Sanierung einer Schiessanlage<br />
Anh. Nr. 50.1 und 50.5 <strong>UVP</strong>V