UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 40<br />
80.1–2 Meliorationen (von mehr als 400 ha)<br />
Die Elemente einer Anlage, an welche die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft – für<br />
Meliorationen gilt gemäss Anh. Nr. 80.1 und 80.2 <strong>UVP</strong>V ein Perimeter von mehr als<br />
400 ha als massgebender Schwellenwert – sind gemäss Bundesgerichtsentscheid<br />
Zürich 146 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums betrifft, ein<br />
Gradmesser für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen.<br />
Zudem können auch Änderungen von Meliorationen, mit denen keine Erweiterung des<br />
Perimeters verbunden ist, wesentlich sein. Die nachfolgenden Vorschläge orientieren<br />
sich deshalb auch an der Relevanz für jene Umweltbereiche, die von zusätzlichen Meliorationsmassnahmen<br />
primär betroffen sein können (Wald, Natur- und Landschaftsschutz,<br />
Grundwasserschutz).<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Erweiterungen des Meliorationsperimeters im Umfang von mehr als 80 ha (bzw.<br />
mehr als 20 % des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />
> zusätzliche Meliorationsmassnahmen im bestehenden oder in einem erweiterten Perimeter,<br />
die Wald, einen geschützten oder schützenswerten Lebensraum (z. B. Flachmoor,<br />
Auerhuhngebiet), eine geschützte oder schützenswerte Landschaft oder eine<br />
Grundwasserschutzzone tangieren<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Erweiterungen des Meliorationsperimeters bis zu 80 ha, die kein Schutzgebiet<br />
tangieren<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
80.3 Kies- und Sandgruben<br />
(mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300’000 m³)<br />
Die Elemente einer Anlage, an welche die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft – für<br />
Kies- und Sandgruben setzt Anh. Nr. 80.3 <strong>UVP</strong>V den massgebenden Schwellenwert<br />
<strong>bei</strong> einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300’000 m³ an – sind gemäss<br />
Bundesgerichtsentscheid Zürich 147 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums<br />
betrifft, ein Gradmesser für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen.<br />
Zudem können auch Änderungen von Kies- und Sandgruben, mit denen eine geringere<br />
oder gar keine Erweiterung des Abbauvolumens verbunden ist, wesentlich sein. Die<br />
nachfolgenden Vorschläge orientieren sich deshalb auch an der Relevanz für jene<br />
Umweltbereiche, die von Änderungen des vorgesehenen Abbaus primär betroffen sein<br />
können (Walderhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Grundwasserschutz).<br />
146<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.4.1, in URP 2005 1.<br />
147<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.4.1, in URP 2005 1.