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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 16<br />

Aus dem Vergleich mit der Lehre und der Praxis zu Art. 18 Abs. 1 USG lässt sich für<br />

die Handhabung von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V damit Folgendes erkennen:<br />

> Eine wesentliche Änderung einer bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage kann nur<br />

vorliegen, wenn Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen zu zusätzlichen<br />

oder zu neuen Einwirkungen führen können.<br />

> Die mit der <strong>Anlagen</strong>änderung verbundenen zusätzlichen oder neuen Einwirkungen<br />

sind für die Beurteilung der Wesentlichkeit der <strong>Anlagen</strong>änderung nur relevant, wenn<br />

es denkbar ist, dass sie wahrnehmbar sein werden. Für das Vorliegen einer solchen<br />

potenziellen Wesentlichkeit sprechen insbesondere wesentliche Erhöhungen der Anlagekapazität.

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