UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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Anhang 57<br />
A3-3 Rechtsprechung zum zeitlichen und funktionellen Zusammenhang<br />
zwischen mehreren <strong>Anlagen</strong><br />
BGE 118 Ib 76, E. 2b<br />
«Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf verzichtet, weiteren geplanten Strassenbauvorhaben<br />
Rechnung zu tragen. Wann und ob diese weiteren Projekte verwirklicht<br />
werden, ist ungewiss. Das zeigt sich schon daran, dass für keines dieser Vorhaben mit<br />
Einschluss der hier umstrittenen Umlegung der Etzelstrasse ein Baukredit bewilligt<br />
worden ist. Ist die Umlegung der Etzelstrasse für sich betrachtet umweltschutzrechtlich<br />
zulässig und hat ihre isolierte Verwirklichung einen Sinn, so kann die Strasse nicht mit<br />
umweltschutzrechtlichen Argumenten verhindert werden. Will die Gemeinde jedoch<br />
später weitere Bauvorhaben ausführen, so sind für die Bewilligung dieser weiteren<br />
Projekte die umweltschutzrechtlichen Fragen unter Einschluss der Einwirkungen der<br />
bewilligten Umlegung der Etzelstrasse zu beurteilen. Das kann dazu führen, dass die<br />
Verwirklichung weiterer in Aussicht stehender Strassenprojekte aus umweltschutzrechtlichen<br />
Gründen erschwert oder mitunter gar verunmöglicht wird. Baut die Gemeinde<br />
die für sich betrachtet umweltschutzrechtlich zulässige Umlegung der Etzelstrasse,<br />
ohne sich um die Probleme weiterer von ihr geplanter Strassenbauvorhaben zu<br />
kümmern, so geht sie in Bezug auf spätere Strassenprojekte ein gewisses Risiko ein.<br />
Ein etappenweises Verwirklichen von Strassenprojekten ist jedoch aus umweltschutzrechtlicher<br />
Sicht nicht absolut unzulässig.»<br />
VGer ZH 3.11.1995, E. 3b cc, in URP 1996 342<br />
«Auf jeden Fall zeigt diese Bestimmung [d. h. Art. 36 Abs. 2 LSV] den Grundsatz,<br />
zukünftige Projekte erst dann zu berücksichtigen, wenn deren Ausgestaltung festgelegt<br />
und bekannt ist. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin und die von ihr verlangte<br />
Prognose des zusätzlichen Verkehrs aus weiteren Bauten im Rahmen der vorhandenen<br />
Ausnützungsreserven müsste zwangsläufig in vielen Punkten auf völlig<br />
hypothetischen und damit «willkürlichen» Annahmen beruhen.»<br />
BGer 25.6.1997 (1A.270+276/1996), E. 3, in RDAF 1998 I 98<br />
« … pour chaque installation nouvelle, elles doivent prendre en considération non<br />
seulement les atteintes à l’environnement déjà existantes, mais aussi celles qui seront<br />
probablement causes par les autres installations en voie de réalisation (cf. art. 8 LPE,<br />
36 al. 2 OPB). »<br />
BGE 124 II 75, E. 7a<br />
«Nach den bereits angestellten Erwägungen ist dem Departement darin zuzustimmen,<br />
dass die Flugplatzanlagen luftfahrtrechtlich eine Einheit bilden und dass das projektierte<br />
Parkgebäude Teil der Flughafenanlage Zürich darstellt. Die Errichtung der Parkdeckanlage<br />
oder eines Parkhauses im Flughafenareal darf aus dieser Sicht als Änderung<br />
der bestehenden Gesamtanlage gelten. Stellen Flugplatzbauten luftfahrtrechtlich<br />
eine Einheit dar, so hat dies aber auch zur Folge, dass die geplanten Änderungen der<br />
<strong>Anlagen</strong> – seien sie in Teilprojekte gegliedert oder zusammengefasst – in gesamtheitlicher<br />
Betrachtung vorbereitet und geprüft werden müssen. Steht fest, dass ein Änderungsprojekt,<br />
wie etwa die Vergrösserung der Parkplatzzahl im Flughafenkopf, in<br />
relativ rasch aufeinanderfolgenden Etappen verwirklicht werden soll, oder liegen den<br />
Freienbach<br />
Gemeindestrasse<br />
Rümlang<br />
Bürohaus<br />
Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Lutry<br />
Parkhaus<br />
Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Flughafen Zürich<br />
Anh. Nr. 14.1 <strong>UVP</strong>V