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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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Anhang 57<br />

A3-3 Rechtsprechung zum zeitlichen und funktionellen Zusammenhang<br />

zwischen mehreren <strong>Anlagen</strong><br />

BGE 118 Ib 76, E. 2b<br />

«Das Verwaltungsgericht hat lediglich darauf verzichtet, weiteren geplanten Strassenbauvorhaben<br />

Rechnung zu tragen. Wann und ob diese weiteren Projekte verwirklicht<br />

werden, ist ungewiss. Das zeigt sich schon daran, dass für keines dieser Vorhaben mit<br />

Einschluss der hier umstrittenen Umlegung der Etzelstrasse ein Baukredit bewilligt<br />

worden ist. Ist die Umlegung der Etzelstrasse für sich betrachtet umweltschutzrechtlich<br />

zulässig und hat ihre isolierte Verwirklichung einen Sinn, so kann die Strasse nicht mit<br />

umweltschutzrechtlichen Argumenten verhindert werden. Will die Gemeinde jedoch<br />

später weitere Bauvorhaben ausführen, so sind für die Bewilligung dieser weiteren<br />

Projekte die umweltschutzrechtlichen Fragen unter Einschluss der Einwirkungen der<br />

bewilligten Umlegung der Etzelstrasse zu beurteilen. Das kann dazu führen, dass die<br />

Verwirklichung weiterer in Aussicht stehender Strassenprojekte aus umweltschutzrechtlichen<br />

Gründen erschwert oder mitunter gar verunmöglicht wird. Baut die Gemeinde<br />

die für sich betrachtet umweltschutzrechtlich zulässige Umlegung der Etzelstrasse,<br />

ohne sich um die Probleme weiterer von ihr geplanter Strassenbauvorhaben zu<br />

kümmern, so geht sie in Bezug auf spätere Strassenprojekte ein gewisses Risiko ein.<br />

Ein etappenweises Verwirklichen von Strassenprojekten ist jedoch aus umweltschutzrechtlicher<br />

Sicht nicht absolut unzulässig.»<br />

VGer ZH 3.11.1995, E. 3b cc, in URP 1996 342<br />

«Auf jeden Fall zeigt diese Bestimmung [d. h. Art. 36 Abs. 2 LSV] den Grundsatz,<br />

zukünftige Projekte erst dann zu berücksichtigen, wenn deren Ausgestaltung festgelegt<br />

und bekannt ist. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin und die von ihr verlangte<br />

Prognose des zusätzlichen Verkehrs aus weiteren Bauten im Rahmen der vorhandenen<br />

Ausnützungsreserven müsste zwangsläufig in vielen Punkten auf völlig<br />

hypothetischen und damit «willkürlichen» Annahmen beruhen.»<br />

BGer 25.6.1997 (1A.270+276/1996), E. 3, in RDAF 1998 I 98<br />

« … pour chaque installation nouvelle, elles doivent prendre en considération non<br />

seulement les atteintes à l’environnement déjà existantes, mais aussi celles qui seront<br />

probablement causes par les autres installations en voie de réalisation (cf. art. 8 LPE,<br />

36 al. 2 OPB). »<br />

BGE 124 II 75, E. 7a<br />

«Nach den bereits angestellten Erwägungen ist dem Departement darin zuzustimmen,<br />

dass die Flugplatzanlagen luftfahrtrechtlich eine Einheit bilden und dass das projektierte<br />

Parkgebäude Teil der Flughafenanlage Zürich darstellt. Die Errichtung der Parkdeckanlage<br />

oder eines Parkhauses im Flughafenareal darf aus dieser Sicht als Änderung<br />

der bestehenden Gesamtanlage gelten. Stellen Flugplatzbauten luftfahrtrechtlich<br />

eine Einheit dar, so hat dies aber auch zur Folge, dass die geplanten Änderungen der<br />

<strong>Anlagen</strong> – seien sie in Teilprojekte gegliedert oder zusammengefasst – in gesamtheitlicher<br />

Betrachtung vorbereitet und geprüft werden müssen. Steht fest, dass ein Änderungsprojekt,<br />

wie etwa die Vergrösserung der Parkplatzzahl im Flughafenkopf, in<br />

relativ rasch aufeinanderfolgenden Etappen verwirklicht werden soll, oder liegen den<br />

Freienbach<br />

Gemeindestrasse<br />

Rümlang<br />

Bürohaus<br />

Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />

Lutry<br />

Parkhaus<br />

Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />

Flughafen Zürich<br />

Anh. Nr. 14.1 <strong>UVP</strong>V

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