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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 41<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Erweiterungen des Abbauperimeters im Umfang von mehr als 60’000 m³ (bzw.<br />

mehr als 20 % des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />

> Abbau in einem zusätzlichen Perimeter, der Wald, einen geschützten oder schützenswerten<br />

Lebensraum (z. B. Auengebiet), eine geschützte oder schützenswerte<br />

Landschaft oder eine Grundwasserschutzzone tangiert<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Erweiterungen des Abbauvolumens im Umfang von mehr als 60’000 m³, die kein<br />

Schutzgebiet tangieren<br />

> Änderung der Etappierung innerhalb eines bereits bewilligten Perimeters<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

80.5 Einkaufszentren (mit mehr als 5000 m² Verkaufsfläche)<br />

Gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 148 betrifft die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />

eines Einkaufszentrums ein Element der Anlage, an das die <strong>UVP</strong>V für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

von Einkaufszentren anknüpft. Für die Bejahung der Wesentlichkeit der Änderung<br />

eines Einkaufszentrums ist es allerdings nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erforderlich,<br />

dass die Änderung für sich allein den für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> massgeblichen<br />

Schwellenwert überschreitet. Die Erweiterung der Verkaufsfläche um 4970 m² betrachtete<br />

das Bundesgericht als von ihrem Umfang her wesentlich, da sie für sich allein fast<br />

schon den Schwellenwert von 5000 m² erreicht. Für das Vorliegen einer wesentlichen<br />

Änderung sprach in dem zu beurteilenden Fall zudem der Umstand, dass eine Mehrbelastung<br />

der Umwelt (mögliche Erhöhung der Fahrleistung der Kundschaft) nicht von<br />

vornherein ausgeschlossen werden konnte.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen im Umfang von mehr als 1000 m² Verkaufsfläche<br />

(bzw. mehr als 20 % des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen ohne Erhöhung der Verkaufsfläche<br />

> <strong>Anlagen</strong>erweiterung bis zu einer zusätzlichen Verkaufsfläche von 1000 m²<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

148<br />

BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.3.2–2.4.3, in URP 2005 1.

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