UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 41<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Erweiterungen des Abbauperimeters im Umfang von mehr als 60’000 m³ (bzw.<br />
mehr als 20 % des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />
> Abbau in einem zusätzlichen Perimeter, der Wald, einen geschützten oder schützenswerten<br />
Lebensraum (z. B. Auengebiet), eine geschützte oder schützenswerte<br />
Landschaft oder eine Grundwasserschutzzone tangiert<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Erweiterungen des Abbauvolumens im Umfang von mehr als 60’000 m³, die kein<br />
Schutzgebiet tangieren<br />
> Änderung der Etappierung innerhalb eines bereits bewilligten Perimeters<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
80.5 Einkaufszentren (mit mehr als 5000 m² Verkaufsfläche)<br />
Gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 148 betrifft die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />
eines Einkaufszentrums ein Element der Anlage, an das die <strong>UVP</strong>V für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
von Einkaufszentren anknüpft. Für die Bejahung der Wesentlichkeit der Änderung<br />
eines Einkaufszentrums ist es allerdings nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erforderlich,<br />
dass die Änderung für sich allein den für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> massgeblichen<br />
Schwellenwert überschreitet. Die Erweiterung der Verkaufsfläche um 4970 m² betrachtete<br />
das Bundesgericht als von ihrem Umfang her wesentlich, da sie für sich allein fast<br />
schon den Schwellenwert von 5000 m² erreicht. Für das Vorliegen einer wesentlichen<br />
Änderung sprach in dem zu beurteilenden Fall zudem der Umstand, dass eine Mehrbelastung<br />
der Umwelt (mögliche Erhöhung der Fahrleistung der Kundschaft) nicht von<br />
vornherein ausgeschlossen werden konnte.<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen im Umfang von mehr als 1000 m² Verkaufsfläche<br />
(bzw. mehr als 20 % des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> <strong>Anlagen</strong>änderungen ohne Erhöhung der Verkaufsfläche<br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterung bis zu einer zusätzlichen Verkaufsfläche von 1000 m²<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
148<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.3.2–2.4.3, in URP 2005 1.