UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 44<br />
BGE 119 Ib 254, E. 7b<br />
«Für das nun zu beurteilende Speicherwerk Curciusa ist festzustellen, dass gemäss<br />
seiner Zweckbestimmung als Saison-Speicherwerk zur Umlagerung von Sommer- in<br />
Winterenergie ein untrennbarer Zusammenhang mit den bisherigen Werken Isola-<br />
Spina und Spina-Soazza besteht. Dieser Zusammenhang ist umweltschutzrechtlich<br />
erheblich, führt er doch zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserregimes, namentlich<br />
der Moesa.<br />
Curciusa<br />
Speicherkraftwerk<br />
Anh. Nr. 21.3 <strong>UVP</strong>V<br />
Für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> ist das Kriterium der potentiell erheblichen Umweltbelastung<br />
massgebend (Heribert Rausch, Kommentar zum USG, N. 43 zu Art. 9). Entsprechend<br />
ist auch für die veränderte Betriebsführung in den bestehenden Werken der MKW AG<br />
eine <strong>UVP</strong> nötig.»<br />
VGer ZH 20.8.1993, E. 2c, in BEZ 1994 Nr. 5<br />
«Entgegen der Meinung des Rechtsmittelklägers ergibt sich aus dem Wegfall von 95<br />
Abstellplätzen und der Führung der Zufahrt zur (neuen) Unterniveaugarage über das<br />
(bestehende) Areal H. keine <strong>Pflicht</strong> zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die Änderung<br />
einer bestehenden Anlage, deren Erstellung eine <strong>UVP</strong> erfordert, zieht nur dann<br />
eine weitere solche Prüfung nach sich, wenn sie wesentlich ist. Dies trifft dann zu,<br />
wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine wesentliche Änderung<br />
erfahren können (Rausch, Kommentar USG, Art. 9 N. 43; BGE 115 Ib 494 f). Inwiefern<br />
mit dem Wegfall von 95 Abstellplätzen und der Führung der Zufahrt zur Unterniveaugarage<br />
über das Parkareal H. die diesem zuzurechnenden Umweltbelastungen<br />
ansteigen könnten, ist nicht zu sehen. Es trifft daher zu, dass der Parkplatz H. im Sinn<br />
von Art. 2 <strong>UVP</strong>V keine Veränderung erfährt.»<br />
VGer SG 1.12.1995, E. 2<br />
«Es ist unbestritten, dass der Säntispark bereits über rund 900 Abstellplätze verfügt.<br />
Während die Vorinstanz davon ausgeht, die zusätzlichen 122 Parkplätze unterschritten<br />
die nach Anhang I Ziff. 11.4 genannte Zahl von 300 Motorwagen und die daraus<br />
resultierende Zusatzbelastung der Umwelt könne als geringfügig bezeichnet werden,<br />
vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Neubau von 122 Parkplätzen stelle<br />
eine wesentliche Erweiterung der bestehenden <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage dar und unterliege<br />
daher nach Art. 2 Abs. 1 lit. a <strong>UVP</strong>V der ergänzenden <strong>UVP</strong>. Die Regierung<br />
begründet ihre Ansicht damit, dass die künftige Zunahme der NO 2 -Belastung durch die<br />
122 Abstellplätze in einem Bereich von 0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter liegen<br />
werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne eine Zunahme der NO 2 -<br />
Belastung von weit unter einem Mikrogramm pro Kubikmeter als geringfügig bezeichnet<br />
werden (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 1993, in URP 1994 64).<br />
C.; Parkhaus<br />
Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Gaiserwald<br />
Parkplatz<br />
Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ob die Änderung «wesentlich» ist, bestimmt<br />
sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nach dem Zweck der <strong>UVP</strong>. Diese will eine<br />
vorgängige Kontrolle sicherstellen. Die Prüfung soll nach ausdrücklicher Vorschrift<br />
eingreifen, bevor die Behörde entscheidet und bevor die Umwelt belastet ist. Es genügt,<br />
dass Errichtung und Änderung von <strong>Anlagen</strong> die Umwelt erheblich belasten<br />
können (Art. 9 Abs. 1 USG).