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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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4 Wesentlichkeit von Änderungen zusammenhängender <strong>Anlagen</strong> 23<br />

4 > Wesentlichkeit von Änderungen<br />

zusammenhängender <strong>Anlagen</strong><br />

4.1 Allgemeines<br />

Art. 8 USG verlangt, dass Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach<br />

ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Das aus dieser Bestimmung fliessende Prinzip<br />

der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangt u. a., dass sämtliche Umweltbelastungen,<br />

die mit einem <strong>UVP</strong>-pflichtigen Vorhaben verbunden sind, in der <strong>UVP</strong> berücksichtigt<br />

werden 94 . Art. 8 USG beeinflusst damit gleichzeitig die Bestimmung der <strong>UVP</strong>pflichtigen<br />

<strong>Anlagen</strong>. Für alle eng zusammen gehörenden <strong>Anlagen</strong> ist die Frage nach<br />

der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> gesamthaft zu beurteilen 95 . Unterliegt bloss ein Teil der Gesamtanlage<br />

der <strong>UVP</strong>, so ist sie für alle deren Teile durchzuführen 96 . All dies gilt sowohl für die<br />

Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> einer neuen Anlage als auch für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<br />

<strong>Pflicht</strong> einer <strong>Anlagen</strong>änderung bzw. für die Frage nach der Wesentlichkeit einer <strong>Anlagen</strong>änderung<br />

im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V.<br />

94<br />

Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 23.<br />

95<br />

Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 24.<br />

96<br />

Rausch/Keller (2001), Art. 8, N 24; Rausch/Keller (2001), Art. 9, N 35a.

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