UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 10<br />
Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V 9 unterliegen der <strong>UVP</strong> Änderungen <strong>bestehender</strong><br />
<strong>Anlagen</strong>, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, wenn sie wesentliche Umbauten,<br />
Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen. Damit trägt die Verordnung<br />
der parlamentarischen Beratung des Gesetzes in zweierlei Hinsicht Rechnung. Einmal<br />
sind Änderungen von <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> nur dann <strong>UVP</strong>-pflichtig, wenn sie<br />
wesentlich sind. Sodann fallen als wesentliche Änderungen nicht nur bauliche Änderungen,<br />
sondern auch betriebliche Änderungen in Betracht.<br />
Wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen unterliegen gemäss<br />
Art. 2 Abs. 1 Bst. b <strong>UVP</strong>V nur dann der <strong>UVP</strong>, wenn über die Änderung im Verfahren<br />
entschieden wird, das <strong>bei</strong> neuen <strong>Anlagen</strong> für die Prüfung massgeblich ist. Gemäss<br />
Heribert Rausch/Peter M. Keller 10 kann es aber, «nachdem der Bundesgesetzgeber die<br />
wesentliche Änderung für <strong>UVP</strong>-pflichtig erklärt hat», «nicht darauf ankommen, ob für<br />
die Änderung einer Anlage das gleiche Verfahren wie für deren Errichtung vorgesehen<br />
ist». Art. 2 Abs. 1 Bst. b <strong>UVP</strong>V erscheint damit als «eine im Lichte des Gesetzes<br />
unzulässige Voraussetzung für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> einer <strong>Anlagen</strong>änderung.»<br />
2.2 Rechtsprechung<br />
Mit der Wesentlichkeit der Änderung von <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> haben sich soweit<br />
ersichtlich das Bundesgericht in bisher sechs Urteilen und die Verwaltungsgerichte der<br />
Kantone Wallis, Zürich, St. Gallen und Basel-Landschaft in je einem Urteil befasst<br />
(vgl. den Wortlaut der Äusserungen der Gerichte in diesen neun Fällen in Anhang 1).<br />
2.2.1 Allgemeine Kriterien<br />
Bereits in seinem ersten Urteil zur Frage der wesentlichen Änderung nach Art. 2 Abs. 1<br />
Bst. a <strong>UVP</strong>V, im Fall der Thursanierung, stellte das Bundesgericht die «möglicherweise<br />
ins Gewicht fallende Umweltbelastung» ins Zentrum seiner Überlegungen. Massgebend<br />
sei die «mögliche Umweltbelastung der betreffenden Anlage, ohne Berücksichtigung<br />
eines allfälligen Entlastungseffekts» 11 . Im Entscheid Martigny führt das Bundesgericht<br />
diese Rechtsprechung fort und argumentiert, entscheidend sei «l’augmentation<br />
sensible ou non des nuisances (que la modification) peut entraîner» 12 . Das Kriterium<br />
der potenziell ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastungen hält es auch<br />
im Entscheid Curciusa 13 für ausschlaggebend. Im neuesten Entscheid Zürich erachtet<br />
das Bundesgericht eine Änderung dann als wesentlich, wenn die Umweltbelastungen<br />
eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können, insbesondere wenn die Änderung<br />
zu zusätzlichen oder neuen, nicht bloss untergeordneten Belastungen der Umwelt<br />
führen kann 14 . Der Sichtweise des Bundesgerichts folgt auch die Praxis der kantonalen<br />
9<br />
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011).<br />
10<br />
Rausch/Keller (2001), Art. 9, N. 43, mit Hinweisen.<br />
11<br />
BGE 115 Ib 472, E. 3a.<br />
12<br />
BGer 15.5.1992, E. 3, in RVJ 1993 101.<br />
13<br />
BGE 119 Ib 254, E. 7b.<br />
14<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.3.2, in URP 2005 1.