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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 10<br />

Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V 9 unterliegen der <strong>UVP</strong> Änderungen <strong>bestehender</strong><br />

<strong>Anlagen</strong>, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, wenn sie wesentliche Umbauten,<br />

Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen. Damit trägt die Verordnung<br />

der parlamentarischen Beratung des Gesetzes in zweierlei Hinsicht Rechnung. Einmal<br />

sind Änderungen von <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> nur dann <strong>UVP</strong>-pflichtig, wenn sie<br />

wesentlich sind. Sodann fallen als wesentliche Änderungen nicht nur bauliche Änderungen,<br />

sondern auch betriebliche Änderungen in Betracht.<br />

Wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen unterliegen gemäss<br />

Art. 2 Abs. 1 Bst. b <strong>UVP</strong>V nur dann der <strong>UVP</strong>, wenn über die Änderung im Verfahren<br />

entschieden wird, das <strong>bei</strong> neuen <strong>Anlagen</strong> für die Prüfung massgeblich ist. Gemäss<br />

Heribert Rausch/Peter M. Keller 10 kann es aber, «nachdem der Bundesgesetzgeber die<br />

wesentliche Änderung für <strong>UVP</strong>-pflichtig erklärt hat», «nicht darauf ankommen, ob für<br />

die Änderung einer Anlage das gleiche Verfahren wie für deren Errichtung vorgesehen<br />

ist». Art. 2 Abs. 1 Bst. b <strong>UVP</strong>V erscheint damit als «eine im Lichte des Gesetzes<br />

unzulässige Voraussetzung für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> einer <strong>Anlagen</strong>änderung.»<br />

2.2 Rechtsprechung<br />

Mit der Wesentlichkeit der Änderung von <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> haben sich soweit<br />

ersichtlich das Bundesgericht in bisher sechs Urteilen und die Verwaltungsgerichte der<br />

Kantone Wallis, Zürich, St. Gallen und Basel-Landschaft in je einem Urteil befasst<br />

(vgl. den Wortlaut der Äusserungen der Gerichte in diesen neun Fällen in Anhang 1).<br />

2.2.1 Allgemeine Kriterien<br />

Bereits in seinem ersten Urteil zur Frage der wesentlichen Änderung nach Art. 2 Abs. 1<br />

Bst. a <strong>UVP</strong>V, im Fall der Thursanierung, stellte das Bundesgericht die «möglicherweise<br />

ins Gewicht fallende Umweltbelastung» ins Zentrum seiner Überlegungen. Massgebend<br />

sei die «mögliche Umweltbelastung der betreffenden Anlage, ohne Berücksichtigung<br />

eines allfälligen Entlastungseffekts» 11 . Im Entscheid Martigny führt das Bundesgericht<br />

diese Rechtsprechung fort und argumentiert, entscheidend sei «l’augmentation<br />

sensible ou non des nuisances (que la modification) peut entraîner» 12 . Das Kriterium<br />

der potenziell ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastungen hält es auch<br />

im Entscheid Curciusa 13 für ausschlaggebend. Im neuesten Entscheid Zürich erachtet<br />

das Bundesgericht eine Änderung dann als wesentlich, wenn die Umweltbelastungen<br />

eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können, insbesondere wenn die Änderung<br />

zu zusätzlichen oder neuen, nicht bloss untergeordneten Belastungen der Umwelt<br />

führen kann 14 . Der Sichtweise des Bundesgerichts folgt auch die Praxis der kantonalen<br />

9<br />

Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011).<br />

10<br />

Rausch/Keller (2001), Art. 9, N. 43, mit Hinweisen.<br />

11<br />

BGE 115 Ib 472, E. 3a.<br />

12<br />

BGer 15.5.1992, E. 3, in RVJ 1993 101.<br />

13<br />

BGE 119 Ib 254, E. 7b.<br />

14<br />

BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.3.2, in URP 2005 1.

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