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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 30<br />

Parkfeldern eine wesentliche Änderung einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage bedeuten. Auf<br />

einem Parkplatz mit bisher 4000 Parkfeldern ist dafür tendenziell eine erheblich grössere<br />

Anzahl an zusätzlichen Parkfeldern nötig.<br />

Für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> einer <strong>Anlagen</strong>änderung darf dagegen grundsätzlich<br />

nicht massgeblich sein, ob für die bestehende <strong>UVP</strong>-pflichtige Anlage bereits eine<br />

<strong>UVP</strong> durchgeführt worden ist oder nicht. Faktisch dürften allerdings die potenziellen<br />

Umweltauswirkungen einer geplanten <strong>Anlagen</strong>änderung desto besser beurteilt können,<br />

je aussagekräftiger und je aktueller die bereits bestehenden Unterlagen sind. Diese<br />

können aus einer bereits durchgeführten <strong>UVP</strong>, aber auch aus anderen Quellen stammen.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen, die zu einer wesentlichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastungen<br />

führen können, auch wenn dies nur einen Umweltbereich betrifft (z. B.<br />

zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der Lärmbelastung)<br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen, die zu einer wesentlich anderen Verteilung der bestehenden<br />

Umweltbelastungen oder zum Auftreten von neuen erheblichen Umweltbelastungen<br />

führen können (z. B. neuer Autobahnanschluss, Neuorganisation einer Abfallanlage)<br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen, die zu erheblichen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigungen<br />

eines Schutzgebietes (z. B. Wald, geschützter oder schützenswerter Lebensraum,<br />

geschützte oder schützenswerte Landschaft, geschütztes oder schützenswertes<br />

Ortsbild, Grundwasserschutzzone) führen können<br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen mit potenziell erheblichen Umweltbelastungen in der Bauphase<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen ohne oder ohne wesentliche Kapazitätserhöhung<br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen innerhalb einer bestehenden Gebäudehülle, die zu keiner wesentlichen<br />

Betriebsänderung führen<br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen, die weder geeignet sind, die Umweltbelastung erheblich zu<br />

erhöhen, die Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen wesentlich zu ändern<br />

noch neue erhebliche Umweltbelastungen entstehen zu lassen<br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen, deren Zweck in der Verringerung der Umweltbelastung besteht<br />

(z. B. Lärmsanierung oder Entwässerungssanierung) und sich nicht in erheblichem<br />

Masse auf andere Umweltbereiche (z. B. Walderhaltung, Landschaftsschutz) auswirken<br />

können<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung

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