UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 33<br />
für deren <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> ebenfalls ein Schwellenwert gilt (gemäss Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />
Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen), herangezogen werden.<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen im Umfang von mehr als 60 Parkplätzen (bzw. mehr als 20 %<br />
des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen, die eine Erhöhung des bewilligten Fahrtenkredits bzw. der<br />
bewilligten Fahrtenlimite nötig machen, die einem Fahrtenaufkommen von mehr als<br />
60 Parkplätzen entsprechen<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> <strong>Anlagen</strong>änderungen ohne Kapazitätserhöhung<br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen bis zu 60 Parkplätzen<br />
> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen, die keine wesentliche Erhöhung des bewilligten Fahrtenkredits<br />
bzw. der bewilligten Fahrtenlimite nötig machen<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
12.1 Eisenbahnlinien<br />
Für Eisenbahnlinien ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung keine handhabbaren<br />
Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen. Zwar verlangt<br />
Art. 18 Abs. 5 Eisenbahngesetz (EBG) 128 für Vorhaben, die sich erheblich auf<br />
Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach Raumplanungsgesetz<br />
(RPG) 129 . Wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V beschränken<br />
sich jedoch nicht auf derart erhebliche Vorhaben, die eine Sachplanänderung<br />
voraussetzen. Anderseits liegt eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1<br />
Bst. a <strong>UVP</strong>V nicht bereits dann vor, wenn das Vorhaben im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren<br />
gemäss Art. 18b ff. EBG und nicht im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren<br />
gemäss Art. 18i EBG beurteilt wird.<br />
Dafür legt Anh. Nr. 12.2 <strong>UVP</strong>V einen Schwellenwert für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> des Ausbaus<br />
von Eisenbahnanlagen fest. Als wesentliche <strong>Anlagen</strong>änderungen gelten damit solche<br />
mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 40 Mio. Franken (exkl. Sicherungsanlagen).<br />
Bei der Handhabung dieses Schwellenwerts ist regelmässig danach zu fragen, ob<br />
in zulässiger Weise etappiert worden ist bzw. ob das Vorhaben zusammen mit einem<br />
oder mehreren anderen als Gesamtanlage zu betrachten ist.<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Ausbau von Eisenbahnlinien mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 40 Millionen<br />
Franken (exkl. Sicherungsanlagen)<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Ausbau von Eisenbahnlinien mit einem Kostenvoranschlag von bis zu 40 Mio. Fr.<br />
(exkl. Sicherungsanlagen)<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
128<br />
Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101).<br />
129<br />
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700).