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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 33<br />

für deren <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> ebenfalls ein Schwellenwert gilt (gemäss Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V<br />

Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen), herangezogen werden.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen im Umfang von mehr als 60 Parkplätzen (bzw. mehr als 20 %<br />

des Schwellenwerts für Neuanlagen)<br />

> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen, die eine Erhöhung des bewilligten Fahrtenkredits bzw. der<br />

bewilligten Fahrtenlimite nötig machen, die einem Fahrtenaufkommen von mehr als<br />

60 Parkplätzen entsprechen<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> <strong>Anlagen</strong>änderungen ohne Kapazitätserhöhung<br />

> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen bis zu 60 Parkplätzen<br />

> <strong>Anlagen</strong>erweiterungen, die keine wesentliche Erhöhung des bewilligten Fahrtenkredits<br />

bzw. der bewilligten Fahrtenlimite nötig machen<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

12.1 Eisenbahnlinien<br />

Für Eisenbahnlinien ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung keine handhabbaren<br />

Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen. Zwar verlangt<br />

Art. 18 Abs. 5 Eisenbahngesetz (EBG) 128 für Vorhaben, die sich erheblich auf<br />

Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach Raumplanungsgesetz<br />

(RPG) 129 . Wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V beschränken<br />

sich jedoch nicht auf derart erhebliche Vorhaben, die eine Sachplanänderung<br />

voraussetzen. Anderseits liegt eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1<br />

Bst. a <strong>UVP</strong>V nicht bereits dann vor, wenn das Vorhaben im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren<br />

gemäss Art. 18b ff. EBG und nicht im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren<br />

gemäss Art. 18i EBG beurteilt wird.<br />

Dafür legt Anh. Nr. 12.2 <strong>UVP</strong>V einen Schwellenwert für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> des Ausbaus<br />

von Eisenbahnanlagen fest. Als wesentliche <strong>Anlagen</strong>änderungen gelten damit solche<br />

mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 40 Mio. Franken (exkl. Sicherungsanlagen).<br />

Bei der Handhabung dieses Schwellenwerts ist regelmässig danach zu fragen, ob<br />

in zulässiger Weise etappiert worden ist bzw. ob das Vorhaben zusammen mit einem<br />

oder mehreren anderen als Gesamtanlage zu betrachten ist.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Ausbau von Eisenbahnlinien mit einem Kostenvoranschlag von mehr als 40 Millionen<br />

Franken (exkl. Sicherungsanlagen)<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Ausbau von Eisenbahnlinien mit einem Kostenvoranschlag von bis zu 40 Mio. Fr.<br />

(exkl. Sicherungsanlagen)<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

128<br />

Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101).<br />

129<br />

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700).

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