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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 36<br />

schriften von Art. 10 USG über den Katastrophenschutz ohnehin direkt anwendbar 138 .<br />

Aufgrund des erheblichen Gefährdungspotenzials von Rohrleitungen nach RLG sind<br />

nur wenige Änderungen denkbar, die nicht <strong>UVP</strong>-pflichtig sind.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Sämtliche <strong>Anlagen</strong>änderungen, die dazu führen, dass das Störfallrisiko in den<br />

Übergangsbereich (gemäss Rahmenbericht 139 ) verschoben wird<br />

> Umlegung einer Rohrleitung, die dazu führt, dass das Störfallrisiko in den<br />

Übergangsbereich verschoben wird<br />

> Umlegung einer Rohrleitung, die Wald, einen geschützten oder schützenswerten<br />

Lebensraum (z. B. Auengebiet), eine geschützte oder schützenswerte Landschaft<br />

oder eine Grundwasserschutzzone tangiert<br />

> Einbau einer DRM-Station in eine bestehende Rohrleitungsanlage<br />

> Einbau einer Kompressoren-Station in eine bestehende Rohrleitungsanlage<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Umlegung einer Rohrleitung über wenige hundert Meter, wenn das Störfallrisiko<br />

innerhalb des akzeptablen Bereichs (gemäss Rahmenbericht) bleibt und kein Schutzgebiet<br />

(Wald, geschützter oder schützenswerter Lebensraum, geschützte oder schützenswerte<br />

Landschaft oder Grundwasserschutzzone) tangiert wird<br />

> Ausrüstung einer bestehenden Rohrleitung mit Druckverteilplatten und/oder Abdeckung<br />

mit Humuswall, sofern keine geschützte oder schützenswerte Landschaft tangiert<br />

wird<br />

> Einbau von Steinschlag-Fangnetzen zum Schutz der Leitung, sofern weder Wald<br />

noch ein geschützter oder schützenswerter Lebensraum noch eine geschützte oder<br />

schützenswerte Landschaft tangiert wird<br />

> Einbau einer Odorieranlage<br />

> Einbau eines Schiebers, wenn das Störfallrisiko innerhalb des akzeptablen Bereichs<br />

bleibt<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

22.2 Hochspannungs-Freileitungen und -kabel (für 220 kV und höhere Spannungen)<br />

Für Hochspannungs-Freileitungen ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung keine<br />

handhabbaren Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen.<br />

Zwar verlangt Art. 16 Abs. 5 des Elektrizitätsgesetzes (EleG) 140 für Vorhaben, die<br />

sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach<br />

RPG. Wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V beschränken<br />

sich jedoch nicht auf derart erhebliche Vorhaben, die eine Sachplanänderung voraussetzen.<br />

Anderseits liegt eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a<br />

<strong>UVP</strong>V nicht bereits dann vor, wenn das Vorhaben im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren<br />

gemäss Art. 16b ff. EleG und nicht im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren<br />

gemäss Art. 17 EleG beurteilt wird.<br />

138<br />

Hansjörg Seiler, Kommentar USG, Art. 10, N. 17 und 36.<br />

139<br />

Schweizerische Erdgaswirtschaft, Rahmenbericht über die Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Revidierte Ausgabe, Zürich 1997,<br />

Abb. 5.17: Wahrscheinlichkeit-Ausmass-Diagramm mit Beurteilungskriterien, S. 52.<br />

140<br />

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (SR 734.0).

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