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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 37<br />

Dagegen sind gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 141 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />

eines Einkaufszentrums betrifft, die Elemente einer Anlage, an welche die<br />

<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft, auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit von<br />

<strong>Anlagen</strong>änderungen von Bedeutung. Sind gemäss Anh. Nr. 22.2 <strong>UVP</strong>V Hochspannungs-Freileitungen<br />

ab 220 kV <strong>UVP</strong>-pflichtig, so liegt in der Erhöhung der Nennspannung<br />

auf 380 kV, d. h. auf die nächsthöhere und gleichzeitig höchste in der Schweiz<br />

verwendete Nennspannung 142 , eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1<br />

Bst. a <strong>UVP</strong>V.<br />

Zudem können auch Änderungen von Hochspannungs-Freileitungen, mit denen keine<br />

Erhöhung der Nennspannung verbunden ist, wesentlich sein. Zu denken ist an Leistungserhöhungen<br />

(Erhöhung der Anzahl der Leiterseile, Erhöhung des Querschnitts der<br />

Leiterseile sowie Verwendung von temperaturresistenteren Leiterseilmaterialien), an<br />

Änderungen der Linienführung (Abweichungen von der Leitungsachse), an die Erhöhung<br />

von Masten sowie an die Erdverlegung von bisherigen Freileitungen. Ob solche<br />

Änderungen wesentlich sind, ist anhand der Relevanz für jene Umweltbereiche zu<br />

beurteilen, die betroffen sein können. Im Vordergrund stehen im Zusammenhang mit<br />

Hochspannungs-Freileitungen und -kabeln in der Regel der Natur- und Landschaftsschutz,<br />

die Walderhaltung, der Schutz des Grundwassers, der Immissionsschutz und<br />

der Bodenschutz.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Erhöhung der Nennspannung von 220 kV auf 380 kV<br />

> Wesentliche Leistungserhöhungen ohne Änderung der Nennspannung<br />

> Änderung der Linienführung, die drei oder mehr zusammenhängende Spannweiten<br />

betrifft<br />

> Deutlich wahrnehmbare Erhöhung oder Ersatz am bisherigen Standort von vier oder<br />

mehr Masten<br />

> Ersatz eines längeren Leitungsabschnitts, ohne Änderung der Linienführung<br />

> Erdverlegungen von bisherigen Freileitungen, die für 220 kV oder höhere Spannungen<br />

ausgelegt sind<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Änderung der Linienführung, die weniger als drei zusammenhängende Spannweiten<br />

betrifft<br />

> Erhöhung oder Ersatz am bisherigen Standort von bis zu drei einzelnen Masten<br />

> Um- und Neubau von Nebenanlagen (z. B. Unterwerke, Schaltanlagen)<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

141<br />

BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.4.1, in URP 2005 1.<br />

142<br />

Anh. 3 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2); Anton Stettler, Ein<br />

Blick in die Schubladen des Bundes – welche Rechtsgrundlagen bezüglich Elektrosmog sind vorgesehen?, URP 1996 142 ff., S. 152.

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