UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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5 Grundsätze für die Beurteilung der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> von Änderungen <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> 37<br />
Dagegen sind gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 141 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />
eines Einkaufszentrums betrifft, die Elemente einer Anlage, an welche die<br />
<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft, auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit von<br />
<strong>Anlagen</strong>änderungen von Bedeutung. Sind gemäss Anh. Nr. 22.2 <strong>UVP</strong>V Hochspannungs-Freileitungen<br />
ab 220 kV <strong>UVP</strong>-pflichtig, so liegt in der Erhöhung der Nennspannung<br />
auf 380 kV, d. h. auf die nächsthöhere und gleichzeitig höchste in der Schweiz<br />
verwendete Nennspannung 142 , eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1<br />
Bst. a <strong>UVP</strong>V.<br />
Zudem können auch Änderungen von Hochspannungs-Freileitungen, mit denen keine<br />
Erhöhung der Nennspannung verbunden ist, wesentlich sein. Zu denken ist an Leistungserhöhungen<br />
(Erhöhung der Anzahl der Leiterseile, Erhöhung des Querschnitts der<br />
Leiterseile sowie Verwendung von temperaturresistenteren Leiterseilmaterialien), an<br />
Änderungen der Linienführung (Abweichungen von der Leitungsachse), an die Erhöhung<br />
von Masten sowie an die Erdverlegung von bisherigen Freileitungen. Ob solche<br />
Änderungen wesentlich sind, ist anhand der Relevanz für jene Umweltbereiche zu<br />
beurteilen, die betroffen sein können. Im Vordergrund stehen im Zusammenhang mit<br />
Hochspannungs-Freileitungen und -kabeln in der Regel der Natur- und Landschaftsschutz,<br />
die Walderhaltung, der Schutz des Grundwassers, der Immissionsschutz und<br />
der Bodenschutz.<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Erhöhung der Nennspannung von 220 kV auf 380 kV<br />
> Wesentliche Leistungserhöhungen ohne Änderung der Nennspannung<br />
> Änderung der Linienführung, die drei oder mehr zusammenhängende Spannweiten<br />
betrifft<br />
> Deutlich wahrnehmbare Erhöhung oder Ersatz am bisherigen Standort von vier oder<br />
mehr Masten<br />
> Ersatz eines längeren Leitungsabschnitts, ohne Änderung der Linienführung<br />
> Erdverlegungen von bisherigen Freileitungen, die für 220 kV oder höhere Spannungen<br />
ausgelegt sind<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Änderung der Linienführung, die weniger als drei zusammenhängende Spannweiten<br />
betrifft<br />
> Erhöhung oder Ersatz am bisherigen Standort von bis zu drei einzelnen Masten<br />
> Um- und Neubau von Nebenanlagen (z. B. Unterwerke, Schaltanlagen)<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
141<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.4.1, in URP 2005 1.<br />
142<br />
Anh. 3 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2); Anton Stettler, Ein<br />
Blick in die Schubladen des Bundes – welche Rechtsgrundlagen bezüglich Elektrosmog sind vorgesehen?, URP 1996 142 ff., S. 152.