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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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2 Die wesentliche Änderung einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage 9<br />

2 > Die wesentliche Änderung<br />

einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage<br />

2.1 Wortlaut, Systematik und Entstehung von Gesetz und Verordnung<br />

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) 1 in der ursprünglichen Fassung<br />

vom 7. Oktober 1983 2 unterlag neben der Planung und Errichtung von <strong>Anlagen</strong>,<br />

welche die Umwelt erheblich belasten können, auch die Änderung von solchen <strong>Anlagen</strong><br />

der Umweltverträglichkeitsprüfung (<strong>UVP</strong>).<br />

In der parlamentarischen Beratung zum USG im Jahre 1982 wurde darüber debattiert,<br />

für welche Änderungen von <strong>UVP</strong>-pflichtigen <strong>Anlagen</strong> eine <strong>UVP</strong> durchzuführen sei.<br />

Nationalrat Crevoisier beantragte erfolglos, es sei neben der Änderung von <strong>Anlagen</strong><br />

auch die Änderung von Herstellungsverfahren der <strong>UVP</strong> zu unterstellen 3 . Nationalrat<br />

Petitpierre führte als Berichterstatter der Kommission zunächst aus, der Begriff der<br />

Änderung von <strong>Anlagen</strong> umfasse auch Fälle der Änderung von Herstellungsverfahren,<br />

jedoch nicht alle. Gegen den Antrag Crevoisier führte er sodann Folgendes aus: « Les<br />

modifications doivent être suffisament importantes pour justifier une étude d’impact et,<br />

ici, il ne faut pas préjuger. Tout changement ne doit pas entraîner une étude d’impact,<br />

sinon cette règle deviendrait un monstre » 4 . Auch Bundesrat Hürlimann und Nationalrat<br />

Schmid als deutschsprachiger Berichterstatter der Kommission wehrten sich dagegen,<br />

dass Änderungen von Herstellungsverfahren generell nur aufgrund einer <strong>UVP</strong><br />

möglich sein sollten 5 .<br />

Auch aus dem heutigen Art. 10a USG in der Fassung vom 20. Dezember 2006 6 ergibt<br />

sich, dass neben der Planung und Errichtung von <strong>Anlagen</strong> auch deren Änderung <strong>UVP</strong>pflichtig<br />

sein kann (Abs. 1). Eine Präzisierung gegenüber Art. 9 Abs. 1 USG ergibt<br />

sich aus dem neuen Art. 10a Abs. 2 USG 7 : Der <strong>UVP</strong> sind aufgrund der Gesetzesänderung<br />

<strong>Anlagen</strong> unterstellt, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass<br />

die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit<br />

projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Eine <strong>UVP</strong>-<br />

<strong>Pflicht</strong> besteht damit nurmehr für jene potenziell erheblich umweltbelastenden <strong>Anlagen</strong>typen,<br />

<strong>bei</strong> denen die Umweltschutzvorschriften in der Regel nur mit Massnahmen<br />

eingehalten werden können, die sich nicht standardisieren lassen, sondern im Einzelfall<br />

festzulegen sind 8 .<br />

1<br />

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (SR 814.01).<br />

2<br />

AS 1984 1122 ff.<br />

3<br />

Amtl.Bull. N 1982 355 (deutscher Antragstext) und 356 (französischer Antragstext).<br />

4<br />

Amtl.Bull. N 1982 358.<br />

5<br />

Amtl.Bull. N 1982 357 f.<br />

6<br />

AS 2007 2701 ff.<br />

7<br />

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 27. Juni 2005 zur Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes (Bericht RK-SR), BBl 2005 5351 ff.,<br />

5367; Amtl.Bull. S 2005 865 (Votum Kommissionssprecher Wicki).<br />

8<br />

Bericht RK-SR, BBl 2005 5351 ff., 5367; Stellungnahme des Bundesrates vom 24. August 2005, BBl 2005 5391 ff., 5393.

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