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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 50<br />

erwartet zudem in den Bereichen Natur, Landschaft und Boden durch die Änderung<br />

gewisse Auswirkungen. Diesbezüglich enthält die Plangenehmigungsverfügung Auflagen<br />

zum Schutz der Umwelt, weshalb das BAFU diese Auswirkungen als von eher<br />

geringer Bedeutung bezeichnet. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Verzicht auf eine<br />

<strong>UVP</strong> <strong>bei</strong> der vorliegenden Sanierung mit dem Bundesrecht vereinbar ist, da durch die<br />

bewilligten Änderungen keine wesentlich verstärkten oder neue Umweltbelastungen im<br />

Sinne von Art. 2 <strong>UVP</strong>V zu erwarten sind.»

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