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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 22<br />

3.3 Abbruch<br />

Der Abbruch einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage stellt nach Auffassung von Heribert<br />

Rausch/Peter M. Keller 87 keine Änderung einer Anlage dar; auf Probleme eines späteren<br />

Abbruch ist nach deren Auffassung vielmehr schon in der <strong>UVP</strong> für die Errichtung<br />

der Anlage einzugehen 88 . Wie im <strong>UVP</strong>-Handbuch 89 dargelegt, erscheint die Behandlung<br />

des Abbruchs bzw. der Ausserbetriebnahme (Stilllegung) im Rahmen der <strong>UVP</strong> für<br />

die Errichtung der Anlage dort angebracht, wo besondere umweltrechtlich relevante<br />

gesetzliche Bestimmungen bestehen, die bereits <strong>bei</strong> der Erteilung der Erlaubnis zur<br />

Errichtung der Anlage zu beachten sind (z. B. für Deponien 90 und Kernkraftwerke 91 ).<br />

In den meisten Fällen wird die Beurteilung des späteren Abbruchs einer Anlage im<br />

Rahmen der <strong>UVP</strong> für die Errichtung der Anlage allerdings noch gar nicht möglich sein,<br />

weil die konkreten Umstände des späteren Abbruchs und das dannzumal geltende<br />

Recht noch nicht voraussehbar sind.<br />

Nach der Ansicht von Yves Nicole 92 ist der Abbruch einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage<br />

dagegen als wesentliche Änderung zu betrachten und damit seinerseits <strong>UVP</strong>-pflichtig.<br />

Das kann allerdings nicht allgemein, sondern nur in zwei Fällen gelten. Zunächst für<br />

den Fall, dass die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht, dass für den Abbruch oder die<br />

Stilllegung einer Anlage eine <strong>UVP</strong> durchgeführt werden muss. Das trifft allerdings<br />

soweit ersichtlich nur für Kernkraftwerke zu 93 . In den weiteren Fällen ist der Abbruch<br />

einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage nur dann als wesentliche <strong>Anlagen</strong>änderung <strong>UVP</strong>-pflichtig,<br />

wenn er in einem Umweltbereich (z. B. Abfälle) oder in mehreren Umweltbereichen<br />

gesamthaft betrachtet im Sinne von Art. 10a Abs. 2 USG neue erhebliche Belastungen<br />

mit sich bringen kann. Die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> des Abbruchs einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen<br />

Anlage ist somit nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

einer umweltrechtlichen Sanierung einer solchen Anlage (vgl. oben Ziff. 3.2).<br />

87<br />

Rausch/Keller (2001), Art. 9, N 46.<br />

88<br />

In diesem Sinne auch die Stellungnahme der Koordinationsstelle des Kantons Bern vom 4. September 1995 i. S. Astra Fett- und Ölwerke<br />

Steffisburg.<br />

89<br />

BUWAL, Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong>, Bern 1990, Ziff. 2.2.2, S. 26.<br />

90<br />

Vgl. Art. 21 ff., insbes. Art. 30 und Anh. 2 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600).<br />

91<br />

Vgl. Art. 15 ff. und 49 ff. des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) und Art. 24 ff., insbes. Art. 24 Abs. 2 Bst. f der<br />

Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11).<br />

92<br />

Nicole (1992), S. 143.<br />

93<br />

Art. 26 ff. und Art. 62 i. V. mit Art. 49 ff. KEG sowie Art. 45 ff., insbes. Art. 45 Bst. i KEV.

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