UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 22<br />
3.3 Abbruch<br />
Der Abbruch einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage stellt nach Auffassung von Heribert<br />
Rausch/Peter M. Keller 87 keine Änderung einer Anlage dar; auf Probleme eines späteren<br />
Abbruch ist nach deren Auffassung vielmehr schon in der <strong>UVP</strong> für die Errichtung<br />
der Anlage einzugehen 88 . Wie im <strong>UVP</strong>-Handbuch 89 dargelegt, erscheint die Behandlung<br />
des Abbruchs bzw. der Ausserbetriebnahme (Stilllegung) im Rahmen der <strong>UVP</strong> für<br />
die Errichtung der Anlage dort angebracht, wo besondere umweltrechtlich relevante<br />
gesetzliche Bestimmungen bestehen, die bereits <strong>bei</strong> der Erteilung der Erlaubnis zur<br />
Errichtung der Anlage zu beachten sind (z. B. für Deponien 90 und Kernkraftwerke 91 ).<br />
In den meisten Fällen wird die Beurteilung des späteren Abbruchs einer Anlage im<br />
Rahmen der <strong>UVP</strong> für die Errichtung der Anlage allerdings noch gar nicht möglich sein,<br />
weil die konkreten Umstände des späteren Abbruchs und das dannzumal geltende<br />
Recht noch nicht voraussehbar sind.<br />
Nach der Ansicht von Yves Nicole 92 ist der Abbruch einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage<br />
dagegen als wesentliche Änderung zu betrachten und damit seinerseits <strong>UVP</strong>-pflichtig.<br />
Das kann allerdings nicht allgemein, sondern nur in zwei Fällen gelten. Zunächst für<br />
den Fall, dass die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht, dass für den Abbruch oder die<br />
Stilllegung einer Anlage eine <strong>UVP</strong> durchgeführt werden muss. Das trifft allerdings<br />
soweit ersichtlich nur für Kernkraftwerke zu 93 . In den weiteren Fällen ist der Abbruch<br />
einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage nur dann als wesentliche <strong>Anlagen</strong>änderung <strong>UVP</strong>-pflichtig,<br />
wenn er in einem Umweltbereich (z. B. Abfälle) oder in mehreren Umweltbereichen<br />
gesamthaft betrachtet im Sinne von Art. 10a Abs. 2 USG neue erhebliche Belastungen<br />
mit sich bringen kann. Die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> des Abbruchs einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen<br />
Anlage ist somit nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
einer umweltrechtlichen Sanierung einer solchen Anlage (vgl. oben Ziff. 3.2).<br />
87<br />
Rausch/Keller (2001), Art. 9, N 46.<br />
88<br />
In diesem Sinne auch die Stellungnahme der Koordinationsstelle des Kantons Bern vom 4. September 1995 i. S. Astra Fett- und Ölwerke<br />
Steffisburg.<br />
89<br />
BUWAL, Handbuch Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>UVP</strong>, Bern 1990, Ziff. 2.2.2, S. 26.<br />
90<br />
Vgl. Art. 21 ff., insbes. Art. 30 und Anh. 2 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600).<br />
91<br />
Vgl. Art. 15 ff. und 49 ff. des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) und Art. 24 ff., insbes. Art. 24 Abs. 2 Bst. f der<br />
Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11).<br />
92<br />
Nicole (1992), S. 143.<br />
93<br />
Art. 26 ff. und Art. 62 i. V. mit Art. 49 ff. KEG sowie Art. 45 ff., insbes. Art. 45 Bst. i KEV.