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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 54<br />

d’aménagement, mais également des développements qui pourraient être envisagés au<br />

moment de l’entrée en vigueur des nouvelles directives cantonales ainsi que d’un<br />

possible raccordement des installations existantes. On doit dès lors admettre une<br />

connexité entre les installations existantes – couvrant plus de 3 ha – et celles visées par<br />

l’autorisation de construire, destinées à enneiger des surfaces de 2 ha au total, de sorte<br />

que les unes et les autres doivent être appréhendées globalement. Couvrant au moins 5<br />

ha dans leur ensemble, elles sont, contrairement à ce qu’a retenu la précédente autorité,<br />

soumises à EIE. »<br />

RR ZH 10.3.2004, E. 7b, in URP 2004 248<br />

«Zwischen dem «Hegi-Märt» und dem «Geschäftshaus Hintermühle» besteht <strong>bei</strong><br />

Zugrundelegen einer objektivierten Betrachtungsweise eine enge Beziehung. In <strong>bei</strong>den<br />

Fällen geht es um Einkaufshäuser, die sich an Endverbraucher richten. Die unmittelbare<br />

Nachbarschaft dieser <strong>bei</strong>den Einkaufszentren bewirkt, dass die <strong>bei</strong>den formell<br />

getrennten Häuser auf Grund des Synergieeffektes für die Kunden attraktiver sind, als<br />

dies der Fall wäre, wenn es nur eines von <strong>bei</strong>den Zentren gäbe. Fest steht jedenfalls,<br />

dass auf Grund der durch die <strong>bei</strong>den Einkaufszentren angebotenen Produktevielfalt<br />

gemäss allgemeinen Erfahrungswerten ein grösserer Kundenzulauf zu erwarten ist. Für<br />

das hohe objektive Verflechtungspotenzial, das die <strong>bei</strong>den Einkaufszentren aufweisen,<br />

spricht auch der Umstand, dass die <strong>bei</strong>den Haupteingänge aufeinander ausgerichtet<br />

sind und einzig durch einen 50 Meter breiten Parkplatz voneinander getrennt werden.<br />

Eine enge Beziehung zwischen den <strong>bei</strong>den Zentren ergibt sich ferner auch aus dem<br />

Umstand, dass diese über eine gemeinsame Zu- und Wegfahrt. erschlossen werden.»<br />

BGer 15.4.2004 (1A.133/2003), E. 2, Hinweis in URP 2004 351<br />

«Die vorhandene Parkierungsanlage der privaten Beschwerdegegnerin enthält rund 70<br />

Plätze; würden alle im Quartierplan enthaltenen Baufelder überbaut, so kämen rund 80<br />

Plätze hinzu. Damit wird, was auch die Beschwerdeführer anerkennen, der Schwellenwert<br />

der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> weitem nicht erreicht. Die Beschwerdeführer halten die <strong>UVP</strong><br />

dennoch für erforderlich, weil die neue Parkierungseinrichtung mit dem auf Parzelle<br />

Nr. 1519 bestehenden, etwa 480 Parkplätze enthaltenden öffentlichen Parkhaus «zusammengebaut»<br />

werde.<br />

Oberwinterthur<br />

Einkaufszentrum<br />

St. Moritz<br />

Parkhaus<br />

Die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> wäre indessen trotz der gemeinsam benützten öffentlichen Strasse nur<br />

zu bejahen, wenn die Parkhäuser nicht nur benachbart, sondern auch funktionell miteinander<br />

verbunden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.270+276/1996 vom 25.<br />

Juni 1997 in: RDAF 1998 I 98 E. 3 S. 103; s. auch Heribert Rausch/Peter Keller, in:<br />

Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2001, Art. 9 N. 35). Davon kann vorliegend keine<br />

Rede sein, auch wenn die Gemeinde der privaten Beschwerdegegnerin ein Näherbaurecht<br />

eingeräumt hat. Es besteht in keiner Form eine gemeinsame Bewirtschaftung, und<br />

der Benutzerkreis ist ebenfalls getrennt: Das Parkhaus der Gemeinde dient der Öffentlichkeit,<br />

während die Parkierungsanlage ausschliesslich den Hotelgästen der privaten<br />

Beschwerdegegnerin zur Verfügung steht.»

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