UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
UVP-Pflicht bei Ãnderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen
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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 32<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Reine Unterhaltsar<strong>bei</strong>ten (zur Erhaltung der Bausubstanz)<br />
> Ausbau einer Anschlussstelle mit zusätzlichen Fahrspuren auf bestehenden Einfahrten<br />
oder Ausfahrten aus Sicherheitsgründen ohne Kapazitätserhöhung<br />
> Ausbau eines Kreuzungsbauwerks mit zusätzlichen Fahrspuren aus Sicherheitsgründen<br />
ohne Kapazitätserhöhung<br />
> Ausbau von Teilstrecken von bis zu 1000 m<br />
keine wesentliche Änderung<br />
11.2 Hauptstrassen und<br />
11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen<br />
Anders als für Nationalstrassen ergeben sich für Hauptstrassen und andere Hochleistungs-<br />
und Hauptverkehrsstrassen weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung<br />
Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen.<br />
Die nachfolgenden Vorschläge sind deshalb hauptsächlich der vergleichsweise umfangreichen<br />
kantonalen Praxis entnommen. Zudem wurde Wert auf eine möglichste<br />
Kohärenz der Kriterien mit jenen für Nationalstrassen gelegt.<br />
Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Knotenerneuerung mit wesentlicher Kapazitätserhöhung<br />
> Neue Brücken, Tieferlegungen und Einhausungen<br />
> Ausbau einer Teilstrecke von mehr als 1000 m mit einer oder mehreren zusätzlichen<br />
Fahrspuren<br />
> Verlegung einer Teilstrecke von mehr als 1000 m<br />
Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />
> Knotenerneuerung ohne wesentliche Kapazitätserhöhung<br />
> Verlegungen und Ausbau von Teilstrecken von bis zu 1000 m<br />
> Erstellung von Fusswegen, Trottoirs und Radwegen<br />
> Strassenraumgestaltung innerorts<br />
wesentliche Änderung<br />
keine wesentliche Änderung<br />
11.4 Parkhäuser und -plätze (für mehr als 300 Motorwagen)<br />
Gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 127 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />
eines Einkaufszentrums betrifft, sind die Elemente einer Anlage, an welche die <strong>UVP</strong>-<br />
<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft, auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit von<br />
<strong>Anlagen</strong>änderungen von Bedeutung. Für die Bejahung der Wesentlichkeit der Änderung<br />
ist es allerdings nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass die<br />
Änderung für sich allein den für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> massgeblichen Schwellenwert überschreitet.<br />
Zu berücksichtigen ist sodann eine allfällige Mehrbelastung der Umwelt<br />
(mögliche Erhöhung der Fahrleistung der Kundschaft). Diese Rechtsprechung kann<br />
auch für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung von Parkhäusern und Parkplätzen,<br />
127<br />
BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.3.2–2.4.3, in URP 2005 1.