19.10.2014 Aufrufe

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 32<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Reine Unterhaltsar<strong>bei</strong>ten (zur Erhaltung der Bausubstanz)<br />

> Ausbau einer Anschlussstelle mit zusätzlichen Fahrspuren auf bestehenden Einfahrten<br />

oder Ausfahrten aus Sicherheitsgründen ohne Kapazitätserhöhung<br />

> Ausbau eines Kreuzungsbauwerks mit zusätzlichen Fahrspuren aus Sicherheitsgründen<br />

ohne Kapazitätserhöhung<br />

> Ausbau von Teilstrecken von bis zu 1000 m<br />

keine wesentliche Änderung<br />

11.2 Hauptstrassen und<br />

11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen<br />

Anders als für Nationalstrassen ergeben sich für Hauptstrassen und andere Hochleistungs-<br />

und Hauptverkehrsstrassen weder aus der Gesetzgebung noch aus der Rechtsprechung<br />

Kriterien für die Beurteilung der Wesentlichkeit von <strong>Anlagen</strong>änderungen.<br />

Die nachfolgenden Vorschläge sind deshalb hauptsächlich der vergleichsweise umfangreichen<br />

kantonalen Praxis entnommen. Zudem wurde Wert auf eine möglichste<br />

Kohärenz der Kriterien mit jenen für Nationalstrassen gelegt.<br />

Argumente für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Knotenerneuerung mit wesentlicher Kapazitätserhöhung<br />

> Neue Brücken, Tieferlegungen und Einhausungen<br />

> Ausbau einer Teilstrecke von mehr als 1000 m mit einer oder mehreren zusätzlichen<br />

Fahrspuren<br />

> Verlegung einer Teilstrecke von mehr als 1000 m<br />

Argumente gegen die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong><br />

> Knotenerneuerung ohne wesentliche Kapazitätserhöhung<br />

> Verlegungen und Ausbau von Teilstrecken von bis zu 1000 m<br />

> Erstellung von Fusswegen, Trottoirs und Radwegen<br />

> Strassenraumgestaltung innerorts<br />

wesentliche Änderung<br />

keine wesentliche Änderung<br />

11.4 Parkhäuser und -plätze (für mehr als 300 Motorwagen)<br />

Gemäss Bundesgerichtsentscheid Zürich 127 , der die Erweiterung der Verkaufsfläche<br />

eines Einkaufszentrums betrifft, sind die Elemente einer Anlage, an welche die <strong>UVP</strong>-<br />

<strong>Pflicht</strong> gemäss <strong>UVP</strong>V anknüpft, auch für die Beurteilung der Wesentlichkeit von<br />

<strong>Anlagen</strong>änderungen von Bedeutung. Für die Bejahung der Wesentlichkeit der Änderung<br />

ist es allerdings nach Ansicht des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass die<br />

Änderung für sich allein den für die <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> massgeblichen Schwellenwert überschreitet.<br />

Zu berücksichtigen ist sodann eine allfällige Mehrbelastung der Umwelt<br />

(mögliche Erhöhung der Fahrleistung der Kundschaft). Diese Rechtsprechung kann<br />

auch für die Frage der Wesentlichkeit der Änderung von Parkhäusern und Parkplätzen,<br />

127<br />

BGer 5.11.2004 (1A.136/2004), E. 2.3.2–2.4.3, in URP 2005 1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!