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UVP-Pflicht bei Änderung bestehender UVP-pflichtiger Anlagen

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<strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> <strong>bei</strong> Änderung <strong>bestehender</strong> <strong>UVP</strong>-<strong>pflichtiger</strong> <strong>Anlagen</strong> BAFU 2007 26<br />

4.2.2 Räumlicher und funktioneller Zusammenhang<br />

zwischen mehreren unterschiedlichen <strong>Anlagen</strong><br />

Soll eine Anlage neu erstellt werden, die keinem Anlagetyp entspricht, welcher der<br />

<strong>UVP</strong> unterliegt, und steht diese Anlage in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang<br />

mit einer projektierten <strong>UVP</strong>-pflichtigen Anlage, so ist die an sich nicht<br />

<strong>UVP</strong>-pflichtige Anlage in die <strong>UVP</strong> einzubeziehen 115 . Die <strong>UVP</strong> ist also für <strong>bei</strong>de<br />

<strong>Anlagen</strong> gemeinsam durchzuführen.<br />

In der Praxis wurde ein solcher räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen<br />

mehreren unterschiedlichen <strong>Anlagen</strong> bejaht:<br />

> Für eine kleine Kiesgrube mit einem Abbauvolumen von 40’000 m³ im Verhältnis<br />

zu einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Gesamtmelioration, da das Material aus der Kiesgrube<br />

ausschliesslich für die Ar<strong>bei</strong>ten an der Gesamtmelioration verwendet wird 116 .<br />

> Für das Verhältnis eines Hauptgebäudes, eines Aussichtsturms und einer Passerelle<br />

zu einer <strong>UVP</strong>-pflichtigen Tiefgarage mit 450 Parkfeldern 117 .<br />

Die Wesentlichkeit von Änderungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a <strong>UVP</strong>V ist im<br />

Falle eines räumlichen und funktionellen Zusammenhangs zwischen mehreren unterschiedlichen<br />

<strong>Anlagen</strong> wie die Frage nach dem Vorliegen der <strong>UVP</strong>-<strong>Pflicht</strong> einer neuen<br />

Anlage an der ursprünglich <strong>UVP</strong>-pflichtigen Teilanlage zu messen. Nur Änderungen<br />

an der <strong>UVP</strong>-pflichtigen Teilanlage selbst können damit eine neue <strong>UVP</strong> auslösen, nicht<br />

jedoch Änderungen an den nicht <strong>UVP</strong>-pflichtigen Teilanlagen. Diese sind dagegen<br />

wiederum in eine allfällige <strong>UVP</strong> einzubeziehen.<br />

Besteht die Gesamtanlage u. a. aus zwei oder mehreren <strong>UVP</strong>-pflichtigen, aber unterschiedlichen<br />

Anlageteilen, z. B. aus einem Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche<br />

von mehr als 5000 m² (Anh. Nr. 80.5 <strong>UVP</strong>V) und einem Parkhaus mit mehr als 300<br />

Plätzen für Motorwagen (Anh. Nr. 11.4 <strong>UVP</strong>V) und wird einzig eine Teilanlage, z. B.<br />

das Einkaufszentrum vergrössert, so ist die Wesentlichkeit der Änderung an der entsprechenden<br />

Teilanlage zu messen. Werden dagegen <strong>bei</strong>de <strong>UVP</strong>-pflichtigen Teilanlagen<br />

erweitert, so ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung eine Gesamtbetrachtung<br />

anzustellen. Es ist deshalb denkbar, dass die Änderungen der <strong>bei</strong>den<br />

Teilanlagen für sich alleine betrachtet nicht als wesentlich erscheinen, zusammen<br />

jedoch schon.<br />

115<br />

Rausch/Keller (2001), Art. 9, N 35a.<br />

116<br />

VGer NE 26.5.1988, E. 3, in URP 1988 211.<br />

117<br />

BGer 20.8.1997 (1A.355/1996), E. 5c, in URP 1998 145.

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