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I Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit<br />

des Entleihbetriebes den entsprechenden Nachweis zu führen. Die sonstigen<br />

Arbeitsschutzpflichten des Verleihers sowie die Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung<br />

bleiben unberührt.<br />

(3) Der Arbeitgeber hat Inhalt, Form und Dauer der Unterweisung zu dokumentieren.<br />

§ 6 Beurteilungskriterien und<br />

Gestaltungsmaßgaben bezüglich der Arbeitsaufgabe<br />

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Arbeitsaufgabe der Beschäftigten<br />

zu beurteilen. Die Ausübung der Tätigkeit muss der Gesundheit zuträglich<br />

sein. Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Maßnahmen gemäß<br />

den §§ 3 und 4 dieser Verordnung sind insbesondere die Anforderungen<br />

aus den Absätzen 2 bis 7 zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Arbeitsaufgabe muss so gestaltet sein, dass die Beschäftigten ihre Fähigkeiten<br />

und Fertigkeiten erhalten und erweitern können.<br />

(3) Die Ausübung der Arbeitsaufgabe darf nicht zu einer qualitativen Unterforderung<br />

führen. Sie muss Qualifikation fordern und fördern.<br />

(4) Die Ausübung der Arbeitsaufgabe darf nicht zu einer qualitativen Überforderung<br />

führen. Das individuelle Arbeitsvermögen ist durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen<br />

an die sich ändernden Arbeitsanforderungen anzupassen.<br />

(5) Das Arbeitspensum ist so zu gestalten, dass es bei menschengerechter Gestaltung<br />

der Arbeit auf Dauer eines Arbeitslebens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

erbracht werden kann.<br />

(6) Der Wandel der Leistungsfähigkeit älterer Beschäftigter ist bei der Ausgestaltung<br />

der Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen. Mögliche Gefährdungen durch<br />

die Arbeitsanforderungen bzw. die Arbeitsaufgabe sind unter Berücksichtigung<br />

Gefährdungsfaktor:<br />

Arbeitsaufgabe<br />

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