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I Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit<br />
des Entleihbetriebes den entsprechenden Nachweis zu führen. Die sonstigen<br />
Arbeitsschutzpflichten des Verleihers sowie die Mitbestimmungsrechte der Interessenvertretung<br />
bleiben unberührt.<br />
(3) Der Arbeitgeber hat Inhalt, Form und Dauer der Unterweisung zu dokumentieren.<br />
§ 6 Beurteilungskriterien und<br />
Gestaltungsmaßgaben bezüglich der Arbeitsaufgabe<br />
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist die Arbeitsaufgabe der Beschäftigten<br />
zu beurteilen. Die Ausübung der Tätigkeit muss der Gesundheit zuträglich<br />
sein. Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung der Maßnahmen gemäß<br />
den §§ 3 und 4 dieser Verordnung sind insbesondere die Anforderungen<br />
aus den Absätzen 2 bis 7 zu berücksichtigen.<br />
(2) Die Arbeitsaufgabe muss so gestaltet sein, dass die Beschäftigten ihre Fähigkeiten<br />
und Fertigkeiten erhalten und erweitern können.<br />
(3) Die Ausübung der Arbeitsaufgabe darf nicht zu einer qualitativen Unterforderung<br />
führen. Sie muss Qualifikation fordern und fördern.<br />
(4) Die Ausübung der Arbeitsaufgabe darf nicht zu einer qualitativen Überforderung<br />
führen. Das individuelle Arbeitsvermögen ist durch geeignete Qualifizierungsmaßnahmen<br />
an die sich ändernden Arbeitsanforderungen anzupassen.<br />
(5) Das Arbeitspensum ist so zu gestalten, dass es bei menschengerechter Gestaltung<br />
der Arbeit auf Dauer eines Arbeitslebens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung<br />
erbracht werden kann.<br />
(6) Der Wandel der Leistungsfähigkeit älterer Beschäftigter ist bei der Ausgestaltung<br />
der Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen. Mögliche Gefährdungen durch<br />
die Arbeitsanforderungen bzw. die Arbeitsaufgabe sind unter Berücksichtigung<br />
Gefährdungsfaktor:<br />
Arbeitsaufgabe<br />
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