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II Psychische Belastungen – die Schutzlücke schließen<br />

nach allen bisherigen Erfahrungen<br />

letztlich erforderlich sein.<br />

Die Regelungslücke<br />

Der Überblick über die Struktur des<br />

deutschen Arbeitsschutzrechts zeigt,<br />

dass der Gesetzgeber den Bereich<br />

der Gefährdungen durch psychische<br />

Belastung auf der Ebene konkretisierender<br />

Verordnungen nahezu unreguliert<br />

den betrieblichen Akteuren<br />

überlässt. In anderen Gefährdungsbereichen<br />

wird das Arbeitsschutzgesetz<br />

durch zahlreiche untergesetzliche<br />

Verordnungen untersetzt, etwa<br />

durch die Arbeitsstättenverordnung,<br />

die Gefahrstoffverordnung, die<br />

Struktur des Arbeitsschutzrechts<br />

Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung<br />

oder die Verordnung zur<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorge. In<br />

diesen Verordnungen finden sich<br />

konkretisierende Anforderungen an<br />

Arbeitgeber, wie etwa eine Arbeitsstätte<br />

zu gestalten ist, wie laut es<br />

am Arbeitsplatz sein darf oder wie<br />

mit Gefahrstoffen umzugehen ist,<br />

damit Sicherheit und Gesundheit bei<br />

der Arbeit gewährleistet sind. Diese<br />

Verordnungen sind wiederum durch<br />

konkretisierende Technische Regeln<br />

untersetzt. Bemerkenswerterweise<br />

findet sich eine solche Struktur für<br />

die psychosozialen Risiken nicht<br />

wieder: Es gibt bisher keine Verord-<br />

Bundesregierung<br />

schont die<br />

Arbeitgeber<br />

Verordnung<br />

zum Schutz vor<br />

Gefährdungen<br />

durch psychische<br />

Belastung<br />

bei der Arbeit<br />

»Technische«<br />

Regeln<br />

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