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II Psychische Belastungen – die Schutzlücke schließen<br />
nach allen bisherigen Erfahrungen<br />
letztlich erforderlich sein.<br />
Die Regelungslücke<br />
Der Überblick über die Struktur des<br />
deutschen Arbeitsschutzrechts zeigt,<br />
dass der Gesetzgeber den Bereich<br />
der Gefährdungen durch psychische<br />
Belastung auf der Ebene konkretisierender<br />
Verordnungen nahezu unreguliert<br />
den betrieblichen Akteuren<br />
überlässt. In anderen Gefährdungsbereichen<br />
wird das Arbeitsschutzgesetz<br />
durch zahlreiche untergesetzliche<br />
Verordnungen untersetzt, etwa<br />
durch die Arbeitsstättenverordnung,<br />
die Gefahrstoffverordnung, die<br />
Struktur des Arbeitsschutzrechts<br />
Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung<br />
oder die Verordnung zur<br />
arbeitsmedizinischen Vorsorge. In<br />
diesen Verordnungen finden sich<br />
konkretisierende Anforderungen an<br />
Arbeitgeber, wie etwa eine Arbeitsstätte<br />
zu gestalten ist, wie laut es<br />
am Arbeitsplatz sein darf oder wie<br />
mit Gefahrstoffen umzugehen ist,<br />
damit Sicherheit und Gesundheit bei<br />
der Arbeit gewährleistet sind. Diese<br />
Verordnungen sind wiederum durch<br />
konkretisierende Technische Regeln<br />
untersetzt. Bemerkenswerterweise<br />
findet sich eine solche Struktur für<br />
die psychosozialen Risiken nicht<br />
wieder: Es gibt bisher keine Verord-<br />
Bundesregierung<br />
schont die<br />
Arbeitgeber<br />
Verordnung<br />
zum Schutz vor<br />
Gefährdungen<br />
durch psychische<br />
Belastung<br />
bei der Arbeit<br />
»Technische«<br />
Regeln<br />
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